Schmerzensgeld wegen Mobbing? Das ist nicht so einfach, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund „Mobbings“ setzt – wie jeder Schadensersatzanspruch – voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, ist insofern nicht ausreichend.
Zum anderen muss der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität darlegen und beweisen, aufgrund welcher Umstände gesundheitlich neutrale Maßnahmen (z.B. Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung hervorzurufen.
LAG Köln, 10.07.2020 – 4 Sa 118/20
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