Recht

Angabe „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ setzt Fachzahnarzttitel voraus

Ein Zahnarzt, dem es nicht erlaubt ist, die nach dem Weiterbildungsrecht einer Zahnärztekammer erworbene Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ zu führen, darf zahnärztliche Leistungen im geschäftlichen Verkehr auch nicht mit dem Hinweis „KFO-Fachpraxis“ und/oder „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ bewerben.

Dies betrifft beispielsweise die Verwendung solcher Begriffe auf dem Praxisschild oder in einer Stellenanzeige, die in nennenswertem Umfang auch von nicht Arbeitssuchenden gelesen werden kann.

Dagegen stellen die Begriffe „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ und „Kieferorthopäde“ keine Begriffe dar, die den Durchschnittsverbraucher zwangsläufig zu dem Schluss verleiten, der Verwender verfüge über einen Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“ im Sinne der Berufsordnung. Die Verwendung dieser Begriffe steht zum Beispiel mit der Qualifikation als Master of Science in Einklang und ist zumindest bei dem Träger eines solchen Titels nicht zu beanstanden.

Landgericht Aurich, 01.09.2020 – 3 O 25/20
Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Dt. Anwaltvereins