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31.01.2019·Arzthaftung Wann ist ein Sachverständiger befangen? ‒ OLG Frankfurt beleuchtet zwei neue Aspekte

·Arzthaftung

Wann ist ein Sachverständiger befangen? ‒ OLG Frankfurt beleuchtet zwei neue Aspekte

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Norman Langhoff, LL.M., Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, www.mazars.de

| Aufgrund der vielfach streitentscheidenden Rolle des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess ist der Vorwurf der Befangenheit ein „forensischer Dauerbrenner“. Nun gibt es zu dem Thema zwei aktuelle Entscheidungen des 8. Senats des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, die die bisherige Rechtsprechung um interessante Aspekte bereichern. |

 

  • Hintergrund: Die Bedeutung von Sachverständigen in Haftungsprozessen

Prozessrechtlich ist der Sachverständige Gehilfe und Berater des Gerichts. Obwohl das Arzthaftungsrecht meist Spezialkammern zugewiesen ist, müssen diese regelmäßig für die Beurteilung medizinischer Fragestellungen einen medizinischen Sachverständigen hinzuziehen. Das gilt insbesondere für die Beurteilung, ob bei einer streitigen Behandlungsmaßnahme der ärztliche Standard nicht eingehalten wurde. Das Gericht muss die (schriftlichen und ggf. zusätzlichen mündlichen) Ausführungen des Sachverständigen ‒ insbesondere rechtlich ‒ würdigen, kann aber inhaltliche Abweichungen davon kaum rechtfertigen. Die Bedeutung des Sachverständigen geht deshalb über die Rolle eines „Gehilfen“ faktisch weit hinaus. Damit ist es prozessual oft sehr relevant, wenn dem Sachverständigen ‒ z. B. von einem Prozessbeteiligten ‒ Befangenheit vorgeworfen wird, um so ein inhaltlich für ihn nachteiliges Gutachten zu bekämpfen.

 

Wortwahl muss Unparteilichkeit widerspiegeln

Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen sind nach Auffassung des OLG Frankfurt/Main schon aus rein formalen Gründen berechtigt, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Stellungnahme eine Prozesspartei durchgehend als „Gegenseite“ bezeichnet (OLG, Beschluss vom 13.07.2018, Az. 8 W 49/17). Im Streitfall hatte eine Prozesspartei ‒ hier die Behandlerseite ‒ Aussagen des Gutachtens angezweifelt und den Gutachter angegriffen.

 

Nachträgliches Ausräumen eines Befangenheitsvorwurfs ist möglich

Selbst wenn ein Verhalten oder eine Äußerung eines Sachverständigen zunächst tatsächlich die „Besorgnis der Befangenheit“ begründet, kann dieser den Vorwurf wieder ausräumen. Dazu bedarf es einer entsprechenden Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2018, Az. 8 W 28/17, www.dejure.org).

 

Anmerkung: Ob ein Befangenheitsvorwurf tatsächlich nachträglich ausgeräumt werden kann, hängt letztlich vom Einzelfall ab. In dem vom OLG Frankfurt zu beurteilenden Fall gelang dies, weil die vermeintliche Befangenheit des Sachverständigen auf ein Versäumnis des Gerichts zurückzuführen war, das dem Sachverständigen die konkret zugrunde liegenden Tatsachen nicht mitgeteilt hatte. Insofern lässt sich die Entscheidung wohl nicht verallgemeinern.