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31.01.2019·Zahnersatz Die partielle Modellgussprothese bei einem Restzahnbestand und/oder Implantaten

·Zahnersatz

Die partielle Modellgussprothese bei einem Restzahnbestand und/oder Implantaten

| Ein Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen löst immer den Festzuschuss (FZ) der Befundklassen 4.1 oder 4.3 aus, auch wenn Implantate einbezogen werden. Dabei können Cover-Denture-Prothesen (schleimhautgetragen) oder partielle Modellgussprothesen gefertigt werden. Nachdem PI in den Ausgaben 11/2018 bis 01/2019 über die Cover-Denture-Prothese berichtet hat, geht es nun um die Berechnungsmöglichkeiten einer partiellen Modellguss- bzw. Hybridprothese und implantatgestützten Prothese. Diese werden anhand von vier Beispielen erläutert. |

Festzuschüsse, Ausnahmefall und Versorgungsart

Folgendes ist beim Festzuschuss 4.5 bei einem Restzahnbestand von ein bis drei Zähnen zu beachten:

 

Im Schema sind nur die wichtigsten Gebührenziffern enthalten. Weitere Leistungen müssen fallbezogen ergänzt werden.

 

Liegt ein Restzahnbestand von ein bis drei Zähnen vor und ist eine Stützstiftregistrierung notwendig, kann bei einer Cover-Denture-Prothese der FZ 4.9 und die BEMA-Nr. 98d angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass eine dentale Verankerung durch eine Kombinationsversorgung nach der ZE-Richtlinie Nr. 35 notwendig ist. Die Dokumentation ergibt sich aus der Zeile der Regelversorgung. Die Richtlinie Nr. 35 lautet auszugsweise:

 

  • ZE-Richtlinie Nr. 35 (Auszug)

„Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen bzw. Teleskop-/Konuskronen.“

 

Zum besseren Verständnis stellt Ihnen PI nachfolgend die Abrechnung unterschiedlicher partieller Modellgussprothesen bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen vor ‒ ohne bzw. mit Implantatabstützung sowie mit einer ausschließlich implantatbasierten Alternative.

Erstes Beispiel

OK: partielle Modellgussprothese, parodontal abgestützt; 14 zahngetragene vestibulär verblendete Krone, 27 zahngetragene Vollgusskrone; drei gegossene Halteelemente; funktionelle Abformung im OK; Regelversorgung.

 

Festzuschuss

2 x 1.1, 1 x 1.3, 1 x 4.1

BEMA

1 x 7b, 2 x 19, 1 x 20a, 1 x 20b, 1 x 89, 1 x 96c, 1 x 98b, 1 x 98g, 1 x 98h/2

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Nein

 

Die Notwendigkeit einer parodontalen Abstützung durch Teleskopkronen für die Bewilligung von FZ 4.6 ist in diesem Beispiel nicht gegeben. Der FZ 4.5 wird nur bei einer Cover-Denture- oder Totalprothese gewährt, wenn ein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 30 vorliegt. Die Metallbasis ist bei der partiellen Modelgussprothese Bestandteil des Befunds 4.1. Die Ankerzähne für Kronen müssen nicht zwingend mit „ww“ gekennzeichnet sein.

Zweites Beispiel

OK: partielle Modellgussprothese, parodontal abgestützt; 16 zahngetragene Teleskopkrone, 13, 24 vestibulär verblendete Teleskopkrone; individuelle und funktionelle Abformung im OK; Regelversorgung.

 

Festzuschuss

1 x 4.1, 3 x 4.6, 2 x 4.7

BEMA

1 x 7b, 3 x 19, 3 x 91d, 1 x 89, 1 x 98a, 1 x 98b, 1 x 98g, 1 x 96c

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Nein

 

Prothesen bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen werden grundsätzlich nach der Befundklasse 4 bezuschusst. Der FZ 4.1 wird auch dann gewährt, wenn eine partielle Modellgussprothese hergestellt und die Prothese parodontal abgestützt wird. Die Prothese wird auch in diesem Beispiel mit den BEMA-Nrn. 96c und 98g abgerechnet.

Drittes Beispiel

OK: partielle/skelettierte Modellgussprothese; 15, 13, 23, 25 vollverblendete Teleskopkronen auf Implantat; individuelle Abformung; kein Ausnahmefall; andersartige Versorgung.

 

Festzuschuss

1 x 4.2

BEMA

Nein

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

1 x 0060, 1 x 4040, 1 x individuelle Abformung mit offenem Löffel entsprechend … [Text der ausgewählten Analogziffer eingeben], 12 x 9050, 4 x 5040, 1 x partielle Modellgussprothese inkl. 5 Spannen auf Implantaten entsprechend … [Text der ausgewählten Analogziffer eingeben]

 

Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 5170 GOZ ist eine der drei vorgeschriebenen Indikationen: ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzende Bänder oder spezielle Abformung zur Remontage.

 

Trifft keine der Indikationen zu, so erfolgt die Berechnung der Abformung mit individuellem Löffel entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.

 

Die Nr. 5210 GOZ zuzüglich Prothesenspannen/-sättel kann in diesem Fall nicht berechnet werden, da der Kiefer zahnlos ist. Der Leistungstext der Nr. 5210 GOZ lautet auszugsweise: „Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese…“ Da keine Teilbezahnung vorliegt, muss diese Prothese analog berechnet werden. Die Teleskopkronen durchbrechen die Kauebene. Es wird empfohlen, das Honorar für die Prothesenspannen/-sättel in der Analogziffer für die partielle Modellgussprothese einzukalkulieren.

Viertes Beispiel

OK: partielle skelletierte Modellgussprothese; 13, 24 parodontal abgestützt; 13, 24 zahn-, 14, 23 implantatgetragene vollverblendete Teleskopkrone; individuelle Abformungen im OK; kein Ausnahmefall; andersartige Versorgung.

 

Festzuschuss

1 x 4.1, 2 x 4.6, 2 x 4.7

BEMA

Nein

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

1 x 0060, 1 x 4040, 2 x 2270, 1 x 5170, 1 x 5180, 6 x 9050, 4 x 5040, 1 x 5210, 3 x 5070

 

Die Nr. 5210 GOZ kann in diesem Beispiel berechnet werden, da der Kiefer teilbezahnt ist. Die Teleskopkronen durchbrechen die Kauebene, sodass eine Prothesenspanne und zwei Prothesenfreiendsättel nach der Nr. 5070 GOZ berechnungsfähig sind.

 

PRAXISTIPP | Beachten Sie: Detailinformationen über die Prothesenart, die Verankerungselemente auf Zahn und/oder Implantat, die Gestaltung und Angaben zu den beiden Ausnahmefällen nach den ZE-Richtlinien Nr. 30 und 36b sind für eine korrekte und zügige Erstellung der Behandlungsunterlagen wichtig.