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19.06.2019·AU und Verordnung Können AU und Rezept bei implantologischen Therapien über die GKV ausgestellt werden?

·AU und Verordnung

Können AU und Rezept bei implantologischen Therapien über die GKV ausgestellt werden?

| Ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für einen gesetzlich Versicherten nach implantologischen oder anderen außervertraglichen Leistungen über die gesetzliche Krankenkasse ausstellbar? Wie steht es um Rezepte in diesem Zusammenhang? Diese Fragen stellen sich viele Praxen. |

 

AU bei GKV-Patienten auch nach Zahnimplantation möglich

Die KZBV hat vor vielen Jahren die obigen Fragen mit anwaltlicher Unterstützung geprüft und dabei festgestellt, dass die Ursache einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich irrelevant ist. Maßgeblich für die Ausstellung einer AU ist, dass der Patient an der Ausführung seiner Arbeit gehindert ist. Auch bei einer Privatbehandlung können daher eine AU und darauf aufbauend eventuelle Ansprüche gegenüber der GKV nach § 44 SGB V (Krankengeld) bestehen.

 

Der GKV-Patient bekommt eine AU im üblichen Verfahren ausgestellt. Dabei ist es unerheblich, warum er arbeitsunfähig wurde ‒ sei es im Anschluss an eine lebensnotwendige Operation oder an eine freiwillige Operation wie z. B. eine Implantation. Es ist nicht Aufgabe des Zahnarztes, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Versicherten eventuell ein Anspruch auf Krankengeld zusteht. Dies obliegt der Prüfungskompetenz der Krankenkasse.

 

Eine AU-Bescheinigung ist für gesetzlich Versicherte nach der Nr. Ä70 GOÄ (EDV-Nr. 7700) zu berechnen. Die Tatsache, dass Privatleistungen erbracht und berechnet werden, ist kein Hindernis für die Abrechnung als vertragszahnärztliche Leistung (Sachleistung).

 

Rezepte bei Implantattherapie als Privat- oder als Kassenrezept?

Seitdem die Krankenkassen für Suprakonstruktionen einen Festzuschuss nach § 55 SGB V gewähren, gibt es bei der Ausstellung von Rezepten für Arzneimittel nach implantologischen Leistungen Unstimmigkeiten, ob die Verordnung über ein Kassen- oder Privatrezept erfolgen muss. Nach Auffassung der KZBV werden notwendige Arzneimittel (Antibiotikum, Analgetika etc.) bei gesetzlich Versicherten im Rahmen implantologischer Eingriffe auf einem Privatrezept verordnet, da die Implantat-Chirurgie mit der Suprakonstruktion nicht im Zusammenhang steht. Anders verhält es sich, wenn eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V vorliegt.

 

Auf dem Privatrezept für Kassenpatienten kann z. B. folgender Zusatz gedruckt werden: „Die Implantateinbringung ist eine Privatbehandlung. Dazu erforderliche Medikamente können nicht zulasten der GKV verordnet werden.“ Die Krankenkassen haben die leistungsrechtliche Entscheidung und können dem Patienten die entstandenen Kosten eventuell direkt erstatten.

 

Weiterführender Hinweis

  • „Was ist beim Ausstellen und der Abrechnung einer AU-Bescheinigung zu beachten?“ in PI 02/2014, Seite 11