Praxisführung

Auch geringfügige Tätigkeit kann sozialversicherungspflichtig sein

Nur ein Minijob neben Hauptbeschäftigung ist pauschal versicherbar. Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer medizinischen Fachangestellten ist voll versicherungspflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Dies hat das Landessozialgericht in NRW entschieden.

Eine Medizinischen Fachangestellte (MFA) war von April bis Oktober 2023 bei einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis beschäftigt (Ø 2 Std./Wo., rund 80 €/Mon.). Nach ihrem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Praxisinhaberin für die MFA Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen Beiträge zur Sozialversicherung nach (gut 900 €). Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Dagegen wehrte sich die Praxisinhaberin vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund.

Nur ein Minijob ist beitragsfrei

Dessen Urteil hat das Ladessozialgericht nun bestätigt und die Berufung der Ärztin zurückgewiesen: Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübe, sei nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen.

Arbeitgeber für richtige Meldung verantwortlich
[!] Die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer sind auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung sind durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liegt es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28 i S. 5 SGB IV) zu beantragen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 – L 8 BA 194/21