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Beweiswert der Behandlungsdokumentation

Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat in einem Urteil deutlich formuliert, welchen Beweiswert die ärztliche Behandlungsdokumentation hat (Az. VI ZR 108/21). Bei der Entscheidung ging es um Geburtshilfe, die Ausführungen zum Beweiswert können auf die zahnärztliche Behandlung übertragen werden.

von Dr. med.dent. Wieland Schinnenburg, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg
www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

Der BGH hat dazu ausgeführt: „Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet“, wird zugunsten des Arztes eine „Indizwirkung beigemessen“, der Tatrichter darf vermuten, dass diese richtig ist.

Es ist dann Sache des Gegners, Umstände aufzuzeigen, die diese Beweiskraft in Frage stellen. Hierbei kann es sich um Widersprüche in der Dokumentation, andere Beweismittel oder – wie im entschiedenen Fall – um den begründeten Verdacht handeln, dass die Dokumentation im eigenen Interesse unzutreffend erfolgte. Allerdings muss die Gegenseite die Richtigkeit der Dokumentation nicht widerlegen.

[!] Einmal mehr zeigt sich also der Wert einer sorgfältigen und überzeugenden Dokumentation. Hierzu reicht es z.B. nicht, nur die Abrechnungsposition „Ä1“ anzugeben, es muss auch notiert werden, welchen Inhalt die Beratung hatte. Übrigens gelten diese Grundsätze auch für eine elektronische Dokumentation, sofern sichergestellt ist, dass diese nicht manipuliert werden kann.