01.03.2017·Aufbau des Alveolarfortsatzes Wann ist die GOZ-Nr. 9100 neben anderen implantologischen Leistungen berechenbar?
·Aufbau des Alveolarfortsatzes
Wann ist die GOZ-Nr. 9100 neben anderen implantologischen Leistungen berechenbar?
| Die GOZ-Nr. 9100 verursacht bei umfangreichen Eingriffen in einem Kiefer immer wieder Unsicherheiten in der Abrechnung. Der Schwerpunkt dieses Beitrags ist die schnelle visuelle Aufnahme der abrechnungstechnischen Möglichkeiten. Die Implantation, der Zuschlag und weitere Leistungen werden hier nicht betrachtet. |
GOZ-Nrn. 9100, 9140, 9150 und 9110
Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 9100 lautet: „Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Bewertung: 348,49 Euro zu 2,3-fach. Beispiele:
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Die Nr. 9100 ist je Kieferhälfte berechenbar.
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9100 |
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Nr. 9100 ist im Frontzahnbereich einmal ansatzfähig.
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9100 |
9100 |
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Da in regio 21 bis 23 neben regio 16 der Alveolarfortsatz aufgebaut wird, kann die Nr. 9100 je Kieferhälfte berechnet werden.
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9100 |
9100 |
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Auch wenn im Frontzahnbereich der Alveolarfortsatz aufgebaut wird, kann die Nr. 9100 lediglich einmal je Kieferhälfte berechnet werden.
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9100 |
9140 9100 |
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Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 9140 lautet: „Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“ Die Bewertung: 84,08 Euro zu 2,3-fach. Werden Knochenstücke je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in einem Raum getrennter Schnittführung entnommen, ist die Nr. 9140 nur einmal berechenbar.
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9100 |
9150 2 x 9140 9100 |
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Wird ein Knochenblock eingebracht und mit Osteosyntheseschrauben befestigt, kann die Nr. 9140 zweimal berechnet werden. Die Abrechnungsbestimmung zur Nr. 9140 lautet: „Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nr. 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.“
Für die Befestigung des Knochenblocks mit Osteosyntheseschrauben ist die Nr. 9150 – unabhängig von der Anzahl an Schrauben – nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Auch wenn private Krankenversicherungen die Materialkosten nicht übernehmen wollen: Laut Hinweis in den Allgemeinen Bestimmungen zur GOZ in Kapitel K. sind diese berechenbar. Eine Befestigung mit Osteosyntheseschrauben nach Nr. 9150 ist ausschließlich neben der Nr. 9100 gestattet.
Die Abrechnungsbestimmung zur GOZ-Nr. 9150 lautet: „Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nr. 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“ Die Bewertung: 87,32 Euro zu 2,3-fach.
Denken Sie bei Erstellung des Therapieplans daran, dass diese Schrauben später entfernt werden müssen. Je nach Lage kann die Entfernung nach GOZ-Nr. 9160 zuzüglich dem OP-Zuschlag Nr. 0500 oder Nr. 9170 zuzüglich dem OP-Zuschlag Nr. 0510 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden.
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½ x 9100 9110 |
½ x 9100 |
9110 |
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Die Leistungslegende zur GOZ-Nr. 9110 lautet: „Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift).“ Die Bewertung: 194,04 Euro zu 2,3-fach. Der interne Sinuslift umfasst mitunter die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets des Implantatfachs und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial). Die Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zur Nr. 9100 lautet: „Wird die Leistung nach der Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nr. 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nr. 9100 berechnungsfähig.“
Wird unabhängig vom internen Sinuslift auch der Kieferkamm aufgebaut, ist je Kieferhälfte einmal die Nr. 9100 zur Hälfte berechenbar. Der Kieferkammaufbau kann dabei sowohl in der Region des internen Sinuslifts als auch an anderer Stelle in der Kieferhälfte notwendig sein.
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½ x 9100 9110 |
1/3 x 9100 |
9120 |
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Wird unabhängig vom externen Sinuslift noch der Kieferkamm aufgebaut, ist neben der Nr. 9120 in gleicher Kieferhälfte die Nr. 9100 zu einem Drittel und in gleicher Kieferhälfte neben der Nr. 9110 zur Hälfte berechenbar. Der Kieferkammaufbau kann dabei sowohl in der Region des Sinuslifts als auch an anderer Stelle in der Kieferhälfte notwendig sein.
Die Abrechnungsbestimmung Nr. 4 zur Nr. 9100 lautet: „Wird die Leistung nach der Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der GOZ-Nr. 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nr. 9100 berechnungsfähig.“ Die Bewertung: 116,16 Euro zu 2,3-fach.
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9110 |
½ x 9100 |
1/3 x 9100 |
9120 |
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Die Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 9100 begrenzen die Berechnung neben den Nrn. 9110 und 9120 nicht auf den Frontzahnbereich, sondern je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Somit kann die Nr. 9100 maximal zweimal je Kiefer berechnet werden. Die Abrechnungsbestimmungen Nrn. 3 und 4 (siehe oben) sind die Grundlage.
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9150 2 x 9140 1/3 x 9100 9120 |
1/3 x 9100 |
9150 2 x 9140 9120 |
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Ist Nr. 9090 neben Nr. 9100 in gleicher Region berechenbar?
In einer Kieferhälfte sind die beiden Gebührenziffern nicht nebeneinander ansatzfähig. Die Nr. 9090 enthält neben der Entnahme von Knochen im OP-Gebiet auch die Implantation. Die Leistungslegende dieser Ziffer lautet: „Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung.“ Die Bewertung: 51,74 Euro zum 2,3-fachen Satz. Die Nr. 9090 wird im Bereich der Implantologie je Implantat und in der Knochenchirurgie für die Breite eines Zahns (Socket Preservation) angewandt. Voraussetzung ist, dass Eigenknochen in der OP-Region entnommen und implantiert wird. Da sich der Leistungsinhalt der beiden Ziffern überschneidet, kann die Nr. 9090 nicht neben Nr. 9100 angesetzt werden.
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9090 |
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Die beiden Maßnahmen finden in unterschiedlichen Kieferhälften statt. Die Nr. 9090 ist je Implantat berechenbar.
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Die Nr. 9090 ist nur dann berechenbar, wenn in zwei Phasen operiert wird: in der ersten Phase der Aufbau des Alveolarfortsatzes nach Nr. 9100 und in der zweiten Phase die Implantation regio 22 mit Entnahme und Einbringen von Knochen nach Nr. 9090 und die Implantation regio 24 bis 26.
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9090 |
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Die Entnahme und das Einbringen von Knochen regio 16, 14 und 12 ist nach der Nr. 9090 berechnungsfähig, da diese nicht die Einschränkung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich enthält. Regio 22 kann sie jedoch aufgrund der überschneidenden Leistungsinhalte nicht neben der Nr. 9100 berechnet werden.
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Ä2442 9090 |
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9100 |
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Wird ortsgleich regio 16 neben der Implantation von Eigenknochen eine Weichgewebsstützung mit Knochenersatzmaterial erforderlich, ist diese als eigenständige Leistung zusätzlich nach der GOÄ-Nr. 2442 berechenbar. Die Nr. 9090 enthält zwar eine Weichgewebsunterfütterung, allerdings mit Eigenknochen. Privatversicherte sind über eventuelle Erstattungsprobleme mit der PKV aufzuklären (Dokumentation).