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01.03.2017·Implantation Implantate: So können Sie die Hohlraumversiegelung abrechnen

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Implantate: So können Sie die Hohlraumversiegelung abrechnen

| Die Spalt- und Hohlraumversiegelung bei Implantaten soll die Reinfektion aus dem Innenraum des Implantats vermeiden und periimplantäre Prozesse eindämmen. Was versteht man darunter und wie ist diese Leistung darstellbar? PI stellt die Hintergründe und Berechnungsmöglichkeiten vor. |

Hohlraumversiegelung: Warum und wie wird es gemacht?

Seit Jahren wird intensiv nach einem Produkt geforscht, das fertigungsbedingte Spalten und Hohlräume zwischen Implantat und Implantataufbau (Abutment, Sekundärteil) derart sicher verschließt, dass das Implantat von Anfang an und dauerhaft vor Entzündungen durch Bakterien, Viren und Pilze geschützt ist. Bekannt ist auf dem Dentalmarkt ein Produkt mit einer Silikonmatrix, GapSeal®, das durch das Abdichten der Hohlräume ein Eindringen von Bakterien verhindert. „GapSeal“ steht dabei für „gap = Spalt“ und „seal = versiegeln“. Das Produkt ist seit rund 16 Jahren im klinischen Einsatz und wurde von Prof. Fritzemeier an der Uni Düsseldorf in den 90iger-Jahren entwickelt.

 

Bereits bei der Insertion wird der Implantatinnenraum mit Blut, Speichel und Keimen kontaminiert. Reinigungsmaßnahmen wie Ausspülen oder Desinfizieren vor dem Einbringen der Verschlussschraube reichen nicht aus. Unmittelbar nach dem Setzen des Implantats wird der Hohlraum versiegelt, und zwar bevor die Verschlussschraube eingebracht wird. Im Rahmen des Befestigens von Kronen wird die Maßnahme wiederholt. Wird nachträglich bei einer Suprakonstruktion versiegelt, ist eine gründliche Reinigung der Innenräume mit H2O2 und Alkohol oder Xylol zu tätigen. GapSeal® verhindert dauerhaft das Eindringen von Keimen in die Hohlräume und die Reinfektion des periimplantären Gewebes. Aufgrund der Mikrobewegungen der Implantatteile muss die Versiegelung im Rahmen der Kontrollen erneuert werden.

Wie wird die Versiegelung honoriert?

Die Versiegelung von Implantat-Komponenten ist keine GKV-Leistung. Da auch in der GOZ keine Ziffer für diese selbstständige und medizinisch notwendige Leistung besteht, wird analog berechnet. Die Materialkosten sind mit dem Honorarbedarf zu addieren, da das Material nicht in der GOZ als berechenbar abgebildet ist. Es folgen verständliche Analog-Beschreibungen:

  • Hohlraumversiegelung Implantat-Komponenten inklusive Material
  • Bakteriendichte Versiegelung von Implantat-Komponenten inklusive Material
  • Versiegelung von Hohlräumen bei Implantat-Komponenten als bakteriendichter Verschluss, inklusive Material
  • Bakteriendichte Versiegelung von Implantatteilen, um einer Periimplantitis vorzubeugen, inklusive Material
  • Bakteriendichte Versiegelung von Implantat-Komponenten, um Entzündungen vorzubeugen, inklusive Material

Die Behandlungsunterlagen und die Abrechnung

Da die Versiegelung der Implantat-Komponenten eine außervertragliche Leistung ist, muss der Kassenpatient nach § 630c BGB über die wirtschaftlichen Folgen der Selbstzahlerleistung aufgeklärt werden. Grundsätzlich gilt, dass mit Kassenpatienten – bevor außervertragliche Leistungen erbracht werden – eine schriftliche Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten vor Behandlungsbeginn zu treffen ist, die von beiden unterzeichnet werden muss. Der Privatpatient ist darüber zu informieren, dass private Krankenversicherungen Analogleistungen in der Kostenübernahme gerne negieren, sodass ggf. die Leistung vom Patienten selbst beglichen werden muss.

 

Aufgrund der bekannten Erstattungsprobleme bei Analogleistungen sollte mit jedem Patienten eine schriftliche Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vor Behandlungsbeginn vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet werden (unabhängig vom Gebührensatz), um bei eventuellen rechtlichen Auseinandersetzungen auf der sicheren Seite zu sein. Die folgenden Tabellen zeigen für eine Hohlraumversiegelung (abhängig von angenommenen Praxiskosten-Minutensätzen), wie viel Behandlungszeit bei welchem Faktor bei Analogleistungen zur Verfügung steht. Für die Beispiele wurden Bruttokosten in Höhe von ca. 5,40 Euro für 0,06 ml GapSeal® zugrunde gelegt.

 

  • Beispiel GOZ-Nr. 2000

1,8-fach: 9,11 – 5,40 = 3,71 Euro

2,3-fach: 11,64 – 5,40 = 6,24 Euro

Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn

Praxisbetriebskosten, je Minute

Std.: 180 Euro

3 Euro

Std.: 210 Euro

3,50 Euro

Std.: 240 Euro

4 Euro

Std.: 270 Euro

4,50 Euro

Std.: 300 Euro

5 Euro

Behandlungsdauer beim 1,8-fachen Gebührensatz in Euro, ca. Minuten

1,2

1,0

/

/

/

Behandlungsdauer beim 2,3-fachen Gebührensatz in Euro, ca. Minuten

2,1

1,8

1,6

1,4

1,2

 

Die Punktbewertung der GOZ-Nr. 2000 ist derart niedrig, das im 2,3-fachen Satz nach Abzug der Materialkosten für GapSeal® – in Abhängigkeit von den Kosten der Honorarstunde – kaum Zeit für die Versiegelung bleibt. Die Berechnung eines höheren Satzes macht keinen Sinn, da dies eine Begründung erfordert. Daher ein weiteres Beispiel mit einer höher bewerteten Leistung:

 

  • Beispiel GOZ-Nr. 2050

1,8-fach: 21,56 – 5,40 = 16,16 Euro

2,3-fach: 27,55 – 5,40 = 22,15 Euro

Präparation einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, einflächig

Praxisbetriebskosten, je Minute

Std.: 180 Euro

3 Euro

Std.: 210 Euro

3,50 Euro

Std.: 240 Euro

4 Euro

Std.: 270 Euro

4,50 Euro

Std.: 300 Euro

5 Euro

Behandlungsdauer beim 1,8-fachen Gebührensatz in Euro, ca. Minuten

5,4

4,6

4,0

3,6

3,2

Behandlungsdauer beim 2,3-fachen Gebührensatz in Euro, ca. Minuten

7,4

6,3

5,4

4,9

4,4