31.05.2013·Beihilferecht OVG: Voranerkennungsverfahren für Implantatbehandlung auch bei Einzelzahnlücke erforderlich
·Beihilferecht
OVG: Voranerkennungsverfahren für Implantatbehandlung auch bei Einzelzahnlücke erforderlich
| Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 23. April 2013 (Az. 1 A 2617/12, Abruf-Nr. 131694) entschieden, dass die Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens für Zahnimplantate nach dem nordrhein-westfälischen Beihilferecht auch in Bezug auf die Indikation „Einzelzahnlücke“ erforderlich ist. |
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht entschieden, dass der Beihilfeberechtigte keine weitere Beihilfe für seine Implantatbehandlung beanspruchen kann, weil er die Behandlung begonnen hatte, ohne zuvor das vorgeschriebene Voranerkennungsverfahren durchzuführen. Auch bei der in diesem Fall vorliegenden Indikation der Einzelzahnlücke war das Verfahren erforderlich.
Beihilfe kann – so das Gericht – nur dann gewährt werden, wenn die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen eine Behandlung aus medizinischen Gründen keinen Aufschub duldete. Das war hier allerdings nicht der Fall.