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25.07.2011·Bescheinigungen AU-Bescheinigung für Kassenpatienten, wenn Implantatbehandlung privat abgerechnet wird?

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AU-Bescheinigung für Kassenpatienten, wenn Implantatbehandlung privat abgerechnet wird?

Frage: „Kann eine AU-Bescheinigung für einen Kassenpatienten ausgestellt und abgerechnet werden, wenn die Implantologie privat abgerechnet wird?“

 

Antwort: Für den Zeitaufwand bei der Ausstellung einer AU-Bescheinigung beim GKV-Versicherten ist die GOÄ-Nr. 70 (EDV-Nr. 7700) abrechenbar. Die Abrechnungsfähigkeit besteht, wenn der Versicherte eine AU-Bescheinigung für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigt. Die Nr. Ä70 kann bei medizinischer Notwendigkeit für die Ausstellung abgerechnet werden. Die Tatsache, dass Privatleistungen erbracht und berechnet werden, ist kein Hindernis für die Abrechnung als vertragszahnärztliche Leistung.