Recht

Der alte Arbeitgeber darf nicht alles ausplaudern

Ein Arbeitgeber kann über die Erteilung eines Zeugnisses hinaus Auskünfte über einen ausgeschiedenen Mitarbeiter an solche Personen erteilen, mit denen dieser Mitarbeiter in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht. Solche Auskünfte darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers erteilen – allerdings darf er nicht alles erzählen!

Ein ehemaliger Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht daran gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Die Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber berechtigt ist, betreffen aber nur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses. Erzählt ein Arbeitgeber mehr, hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 1004, 823 Abs 1 BGB iVm. Art 1, 2 GG einen Anspruch auf Unterlassung.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte deshalb den Geschäftsführer eines Gesundheitsdienstleisters, ehrenrührige Behauptungen über eine ehemalige Mitarbeiterin zu unterlassen. Der hatte am ersten Arbeitstag der Frau bei ihrem neuen Arbeitgeber dort angerufen und zahlreiche Interna ausgeplaudert. Für das Gericht erweckte dies den Anschein, dass er die Absicht hatte, der Frau zu schaden.

[!] Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört. Das durch Art 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Arbeitnehmer nicht nur vor einer zu weitgehenden Kontrolle und Ausforschung seiner Persönlichkeit, sondern es umfasst ebenfalls den Schutz vor der Offenlegung personenbezogener Daten, und zwar auch solcher, von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat.

ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022, 4 Ca 488/21

LArbG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 – 6 Sa 54/22