01.06.2012·Der Praxisfall Abrechnung einer externen Sinusbodenelevationmit Implantation bei mehrzeitigem Vorgehen
·Der Praxisfall
Abrechnung einer externen Sinusbodenelevationmit Implantation bei mehrzeitigem Vorgehen
| Das Knochenangebot in vertikaler Richtung ist für eine Implantation nicht immer ausreichend. Je nach Resthöhe des Alveolarkammes bietet sich zum Aufbau des Knochenvolumens im Oberkiefer die interne oder externe Sinusbodenelevation an. Bei schlechter Knochenqualität und dem Fehlen von ausreichend eigenem Alveolarknochen muss der Behandler sich gegebenenfalls für ein mehrzeitiges Verfahren entscheiden. Im Fallbeispiel beschreiben wir die externe Sinusbodenelevation mit Bildung eines lateralen Knochenfensters. Nach vier bis sechs Monaten erfolgt dann die Insertion der Implantate. |
GOZ-Nr. 9120: Neue Komplexleistung eingeführt
Mussten für die externe Sinusbodenelevation früher Analogleistungen aus GOZ bzw. GOÄ gewählt werden, so umfasst die GOZ 2012 die Komplexleistung Nr. 9120 (Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung, je Kieferhälfte). Folgende Leistungen sind abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens, Anhebung der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nichtresorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle, Wundverschluss.
Das Sammeln von Knochen innerhalb des Aufbaugebiets und der normale Wundverschluss ohne plastische Deckung sind in der Leistungsposition enthalten. Die Bundeszahnärztekammer schreibt in ihrem Kommentar, dass plastische Maßnahmen, die über einen Wundverschluss hinausgehen, gesondert berechnet werden können. Ebenso kann die Gewinnung von autologem Knochen außerhalb des Operationsgebiets zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Hier bieten sich folgende GOZ-Positionen an:
- Nr. 3100: Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung). Sie soll kleinere im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer erforderlichen Periostschlitzung auftretende Eingriffe abbilden.
- Nr. 9140 (Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets)
Wenn Sie an anderer OP-Stelle Knochen entnehmen, dann sollten Sie bereits bei Erstellung des Heil- und Kostenplanes darauf achten, dass Sie in dieser Region sowohl die Anästhesie als auch Nachbehandlungen berücksichtigen.
Die Implantatinsertion wird mit der GOZ-Nr. 9010 berechnet: Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (zum Beispiel Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss.
Das Fallbeispiel
Erster Operationsabschnitt: Sinusbodenelevation durch lateralen Zugang regio 25 bis 26, Einbringung von Knochenersatzmaterial und Abdeckung mittels einer Membran. Zweiter Operationsabschnitt nach vier bis sechs Monaten: Implantatinsertion 24, 25, 26, Implantation von Knochen via Knochenfalle und Vestibulumplastik 24 bis 26. Dritter Operationsabschnitt: Einbringung der Sulkusformer, ggf. mit schwieriger Hautlappenplastik.
Plan |
IP |
IP |
IP |
|||||||||||||
Befund |
f |
f |
f |
f |
f |
f |
||||||||||
Zahn |
18 |
17 |
16 |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
21 |
22 |
23 |
24 |
25 |
26 |
27 |
28 |
Zahn |
48 |
47 |
46 |
45 |
44 |
43 |
42 |
41 |
31 |
32 |
33 |
34 |
35 |
36 |
37 |
38 |
Plan |
Zahn |
Anzahl |
GOZ/GOÄ-Nr. |
Text |
Satz |
Betrag |
0010 |
Eingehende Untersuchung |
2,3 |
12,94 |
||
3 |
Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten |
2,3 |
20,10 |
||
5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
10,72 |
||
1 |
Beratung |
2,3 |
10,72 |
||
34 |
Erörterung einer Erkrankung (20 Minuten) |
2,3 |
40,22 |
||
5004 |
OPG |
1,8 |
41,97 |
||
0030 |
Aufstellung Heil- und Kostenplan nach Befundaufnahme |
2,3 |
25,87 |
||
0060 |
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle, Bissfixierung, Auswertung |
2,3 |
33,63 |
||
Abformmaterial § 4,3 GOZ |
xy |
||||
Geschätzte Laborkosten § 9 GOZ |
xy |
||||
5004 |
OPG-Messaufnahme |
1,8 |
41,97 |
||
Hinweis: Die Kosten für die DVT-Aufnahme – GOÄ-Nr. 5370, computergesteuerte Analyse – GOÄ-Nr. 5377, Verwendung einer dreidimensionalen datengestützten Navigationsschablone – GOZ-Nr. 9005, sowie Laborkosten sind gegebenenfalls ebenfalls in der Aufstellung zu beachten. |
|||||
1 |
9000 |
Implantatbezogene Analyse und Vermessung |
2,3 |
114,35 |
|
25,26 |
1 |
0100 |
Leitungsanästhesie |
2,3 |
9,05 |
25,26 |
2 |
0090 |
Infiltrationsanästhesie |
2,3 |
15,52 |
25-26 |
1 |
9120 |
Externe Sinusbodenelevation |
2,3 |
388,07 |
0530 |
OP-Zuschlag |
1,0 |
123,73 |
||
Hinweis: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit einem Punktwert von 1.200 und mehr Punkten bewertet werden. Der Zuschlag ist nur einmal je Operationstag berechnungsfähig und kann nicht mit anderen OP Zuschlägen kombiniert oder ergänzt werden (Nrn. 0500 bis 0520 oder OP-Zuschläge gemäß GOÄ). |
|||||
250 |
Blutabnahme Vene |
2,3 |
4,20 |
||
3100 |
Plastische Deckung |
2,3 |
34,93 |
||
Anästhesielösung, Knochenersatzmaterial, Membran, atraumatisches Nahtmaterial § 4,3 GOZ |
xy |
||||
25,26 |
4 |
3300 |
Nachbehandlung – je OP-Gebiet |
2,3 |
33,64 |
Einheilphase |
|||||
5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
10,72 |
||
1 |
Beratung |
2,3 |
10,72 |
||
1 |
5004 |
OPG Kontrollbild |
1,8 |
41,97 |
|
1 |
9000 |
Implantatbezogene Analyse und Vermessung |
2,3 |
114,35 |
|
Hinweis: Nach präimplantologischen Eingriffen kann es notwendig werden, die Vermessung des Alveolarfortsatzes und des Kieferkörpers erneut vorzunehmen. Bei zweizeitigen Eingriffen sollte diese Position in den Kostenplan aufgenommen werden. |
|||||
3 |
Eingehende Beratung |
2,3 |
20,11 |
||
24,25,26 |
1 |
0100 |
Leitungsanästhesie |
2,3 |
9,05 |
24,25,26 |
3 |
0090 |
Infiltrationsanästhesie |
2,3 |
23,28 |
1 |
9003 |
Verwendung Orientierungs-/Positionierungsschablone, je Kiefer |
2,3 |
12,94 |
|
Geschätzte Laborkosten § 9 GOZ |
xy |
||||
24,25,26 |
3 |
9010 |
Implantatinsertion |
2,3 |
599,58 |
0530 |
OP Zuschlag |
1,0 |
123,73 |
||
24,25,26 |
3 |
9090 |
Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation |
2,3 |
155,22 |
Hinweis: Die Berechnung erfolgt je Alveole, je Region eines Implantats oder des Bereichs einer Zahnbreite. |
|||||
24,25,26 |
3 |
4138 |
Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, Implantat, Parodontium |
2,3 |
85,38 |
24-26 |
1 |
2675 |
Partielle Vestibulumplastik |
2,3 |
113,95 |
Hinweis: Die Berechnung des Operationszuschlages nach GOÄ zusätzlich zum GOZ-Zuschlag ist nicht möglich. |
|||||
Anästhesielösung, Implantate, Implantateinmalbohrer, Knochenfalle, Membran, atraum. Nahtmaterial § 4,3 GOZ |
xy |
||||
1 |
5004 |
OPG Kontrollbild |
1,8 |
41,97 |
|
24,25,26 |
4 |
3300 |
Nachbehandlung – je OP-Gebiet |
2,3 |
33,64 |
Einheilphase |
|||||
1 |
5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
10,72 |
|
1 |
1 |
Beratung |
2,3 |
10,72 |
|
24,25,26 |
3 |
0090 |
Infiltrationsanästhesie |
2,3 |
23,28 |
24,25,26 |
3 |
9040 |
Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen |
2,3 |
242,94 |
24,25,26 |
1 |
2382 |
Schwierige Hautlappenplastik |
2,3 |
99,06 |
443 |
OP-Zuschlag |
1,0 |
43,72 |
||
Steriles OP-Set, sterile Handschuhe § 10.1 GOÄ |
xy |
||||
Hinweis: Der Operationszuschlag aus der GOÄ kann hier in Ansatz gebracht werden, da keine operative Zuschlagsleistung aus der GOZ-Anwendung findet. Das betrifft nicht die Zuschläge zur Anwendung eines OP-Mikroskops oder Lasers gemäß den Bestimmungen nach GOZ-Nrn. 0110 und 0120. |
|||||
Anästhesielösung, Sulkusformer, atraumatisches Nahtmaterial § 4.3 GOZ |
xy |
||||
1 |
5004 |
OPG Abschlussbild |
1,8 |
41,97 |
|
24,25,26 |
1 |
3300 |
Nachbehandlung |
2,3 |
8,41 |
Sind die Knochenverhältnisse so ungünstig, dass neben der Sinusbodenelevation zusätzlich der Alveolarkamm augmentiert werden muss, ist die Nr. 9100 zusätzlich in den Heil- und Kostenplan aufzunehmen. Hier ist aber darauf zu achten, dass die Nr. 9100 neben der Nr. 9120 (Externe Sinusbodenelevation) nur mit einem Drittel der Gebühr berechnet werden kann. Die Nr. 9100 enthält folgende Leistungen: Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren (Membran).
Achtung! Die GOZ-Nr. 3100 – plastische Deckung – kann dann nicht neben der GOZ-Nr. 9100 berechnet werden, da der Verordnungsgeber von einer vollständigen Schleimhautabdeckung spricht.
Lückenlose Dokumentation hier besonders wichtig
Die externe Sinusbodenelevation wird je Kieferhälfte berechnet. Manchmal ist der Sinus maxillaris durch ein Septum geteilt. Muss hier von lateral ein zweites Knochenfenster geschaffen werden, ist die Nr. 9120 je operativem Zugang zu berechnen. Denken Sie an eine lückenlose Dokumentation!
Wird die Schneider’sche Membran mittels einer Membran verstärkt oder wird ein kleiner Einriss damit abgedeckt, dann kann keine weitere Ziffer in Ansatz gebracht werden, weil die BZÄK in ihrer Kommentierung von der Einbringung in den geschaffenen Augmentationsraum spricht. Der Verordnungsgeber hat sich in seinen Erläuterungen zurückgehalten. Ob die beschriebene Einbringung nur die laterale Abdeckung enthält, bleibt bislang offen.
Beratungen, Untersuchungen, Röntgenaufnahmen, Infiltrationsanästhesien etc. fallen während der Behandlung öfters an und können daher auch mehrmals im Plan aufgenommen werden. Alle vorhersehbaren medizinischen Leistungen, die für die Therapie notwendig sind, sollten im Plan enthalten sein, ebenso die voraussichtliche Höhe der Steigerungsfaktoren sowie die Material- und Laborkosten. Bei Rechnungslegung werden dann die erbrachten (und dokumentierten) Leistungen angesetzt.
Tipp: Hersteller sollte bei kostenintensiven Materialien benannt werden
§ 10 Abs. 2 Punkt 6 der GOZ beschreibt, dass gesondert berechnungsfähige Kosten nach Art, Menge und Preis in der Rechnung zu dokumentieren sind. Insbesondere bei kostenintensiven Materialien sollte der Hersteller benannt werden, um eventuelle Nachfragen privater Erstattungsstellen zu vermeiden und zusätzlich Materialklarheit für den Patienten zu bewirken. Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen sind die Auslagen näher zu erläutern.