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02.05.2012·Der Praxisfall Abrechnung einer Knochenspaltung (Bone Splitting) in Verbindung mit einer Implantatinsertion

·Der Praxisfall

Abrechnung einer Knochenspaltung (Bone Splitting) in Verbindung mit einer Implantatinsertion

| Durch Zahnverlust kommt es nicht nur zur Resorption des Knochens in vertikaler Richtung, sondern bei Nichtversorgung auch zu einer Reduktion des Alveolarkamms in horizontaler Richtung, so dass gegebenenfalls nicht mehr ausreichend Knochen für eine Implantatinsertion mit genügender Primärstabilität bzw. für eine Osseointegration vorhanden ist. Nach eingehender Diagnostik – unter anderem Röntgen, Vermessung des Kiefers und der Schleimhautdicke, Herstellung eines Wax-up oder Set-up zur Positionierung der geplanten Implantate nach prothetischen Vorgaben – kann ein knochenaugmentatives Verfahren mittels Bone Splitting und/oder Spreading als Therapie Anwendung finden. Im Praxisfall zeigen wir die Abrechnung auf. |

Vorbereitende Maßnahmen

In vielen Fällen ist im Vorfeld ein DVT von großem Vorteil, da anders als bei der Panoramaschichtaufnahme auch die Kieferkammbreite dargestellt und ausgemessen werden kann. Mit Hilfe einer Scanschablone, den gewonnenen DVT-Daten und einer 3D-Analyse kann das Knochenangebot exakt ermittelt und somit eine erforderliche Spreizung des Knochens berechnet werden.

 

Es gibt verschiedene Verfahren, um den Knochen zu spalten und/oder zu dehnen. Nach Anlegen eines feinen Knochenschlitzes mittels Mikrosäge – einer speziellen Trennscheibe – oder mit Hilfe eines Piezochirurgiegeräts wird der Knochen vorsichtig mit entsprechenden Osteotom-Instrumenten nach vestibulär bzw. im Unterkiefer nach vestibulär und/oder lingual gedehnt. Anschließend kann in den entstandenen Spalt das Implantat nach Aufbereitung des Implantatbetts inseriert werden. Die vorhandenen Spalträume um das Implantat werden mit autologem Knochen und/oder Knochenersatzmaterial aufgefüllt und gegebenenfalls eine Membran zur Abdeckung eingebracht.

Die neuen Positionen in der GOZ

Die GOZ weist für dieses Verfahren eine eigene Leistungsposition auf, es entfällt somit die ehemalige analoge Berechnung:

 

  • GOZ-Nr. 9130

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllen der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung – je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Anhand der aufgezählten Inhalte ist zu erkennen, dass es sich auch hier um eine Komplexleistung handelt, die aber entsprechend des operativen Vorgehens noch andere Abrechnungspositionen zur Anwendung kommen lässt. Die GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) ist allerdings nicht neben der GOZ-Nr. 9130 im gleichen Operationsgebiet abrechnungsfähig. Anders verhält es sich mit den folgenden Positionen:

 

  • GOZ-Nr. 9090

Knochengewinnung (zum Beispiel mittels Knochenschaber, Knochenkollektor), Knochenaufbereitung und -implantation im Eingriffsgebiet

Ein Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung ist Bestandteil der Leistung (siehe dazu die Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt K). Daraus folgt, dass Maßnahmen zur plastischen Deckung abgerechnet werden können, wenn sie medizinisch notwendig sind.

 

  • GOZ-Nr. 3100

Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich Periostschlitzung, je Operationsgebiet. Als Operationsgebiet zählt der Raum einer zusammenhängenden Schnittführung.

Der Verordnungsgeber hat diese plastische Deckung dem Abschnitt D zugeordnet und schreibt im Begründungsteil: „Die Leistung nach der Nummer 3100 bildet die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung ab. Diese Leistung soll kleinere im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer erforderlichen Periostschlitzung auftretende Eingriffe abbilden“. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass bei schwierigen Lappentechniken wie Spalt- oder Rolllappenplastik die Ä2382 zur Abrechnung hinzugezogen werden kann.

 

Eine Vestibulumplastik kann prä- oder postoperativ in einem separaten Eingriff erfolgen und gemäß GOZ-Nr. 3240 (Umfang 1 bis 2 Zahnbreiten) oder bei größeren operativen Eingriffen gemäß GOÄ-Nrn. 2675 oder 2677 berechnet werden. Prüfen Sie, ob ein OP-Zuschlag nach der GOÄ berechnet werden kann.

 

  • GOZ-Nr. 3240

Vestibulumplastik oder Mundbodenplastiken kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen

  • GOÄ-Nr. 2675

Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

  • GOÄ-Nr. 2677

Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung

Das Fallbeispiel

Regio 34, 35 Bone Splitting, Auffüllen des Kieferspalts mit autologem Knochen aus dem Operationsgebiet und Knochenersatzmaterial, Abdeckung mittels Membran, Implantatinsertion regio 34,35, plastische Deckung des OP-Gebiets.

 

Zahn
Anzahl
Geb.-Nr.
Leistung
Satz
Betrag
Euro

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme

1,8

41,97

Ä5370

DVT entsprechend GOÄ-Nr. 5370 Computergestützte Tomographie

xx

xx

Ä5377

Zuschlag für computergesteuerte Analyse

1,0

46,63

1

9000

Implantatbezogene Analyse

2,3

114,35

9003

Verwendung einer Orientierungs-/ Positionierungsschablone, je Kiefer

oder

2,3

12,94

9005

Verwendung einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung je Kiefer

2,3

38,81

9130

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting) …

2,3

199,21

34,35

2

9010

Implantatinsertion je Implantat

2,3

399,72

1

0530

OP-Zuschlag

1,0

123,73

34,35

2

9090

Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und Implantation

2,3

103,48

34,35

1

3100

Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung …

2,3

34,93

Erläuterungen

Die GOZ-Nr. 9130 umfasst das Einbringen des Knochenersatzmaterials und der Membran. Die Kosten für Beratung, Untersuchung, Befundaufnahme, Erstellung eines Heil- und Kostenplans, Leitungs- und Infiltrationsanästhesie, Nachbehandlung und Stillung einer Blutung sollten im Heil- und Kostenplan nicht fehlen.

 

Materialkosten für Knochenfalle, Knochenersatzmaterial, Membran, Implantate, Implantatteile, Implantateinmalbohrer, Nahtmaterial sowie Anästhesiemittel sind gemäß § 4 Abs. 3 GOZ zu berechnen. Um Erstattungsproblemen vorzubeugen, ist es spätestens bei der Rechnungslegung bei hochpreisigen Materialien empfehlenswert, diese nach Menge, Größe und der Herstellerfirma zu listen. Ein Herstellerbeleg muss nicht beigefügt werden.

 

Der OP-Zuschlag ist einmal je Operationstag und nur mit dem 1,0-fachen Faktor berechnungsfähig. Ausschlaggebend ist der Punktwert der zuschlagsberechtigten Leistung (siehe Abschnitt L der GOZ 2012).

 

Wird aus einem anderen Gebiet Knochen entnommen, um damit die entstandenen Hohlräume nach einem Bone Splitting zu verschließen, kann die GOZ-Nr. 9140 – intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, gegebenenfalls einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – berechnet werden. Die Augmentation selbst ist nicht zusätzlich berechnungsfähig, weil sie in der Leistungsposition bereits enthalten ist.

 

Erfolgt während des Eingriffs aufgrund einer Fraktur der vestibulären Lamelle eine Fixation dieser Lamelle mit einer Osteosyntheseschraube, so kann nur die Schraube gemäß § 4 Absatz 3 GOZ berechnet werden. Das Honorar ist bereits Inhalt der GOZ-Nr. 9130.

 

Für die Entfernung von Materialien unter der Schleimhaut oder im Knochen stehen folgende Gebührennummern zur Verfügung:

 

Zahn
Anzahl
GOZ-Nr.
Leistung
Satz
Betrag
Euro

1

9160

Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien …

2,3

42,69

1

0500

Zuschlag

1,0

22,50

1

9170

Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie …

2,3

64,68

1

0510

Zuschlag

1,0

42,18

 

Bei einer Faktorsteigerung ist bei der Begründung zu beachten, dass diese nicht aus der Leistungsbezeichnung heraus resultiert. Als Beispiel mag die folgende Begründung angezeigt sein: „GOZ 9130 – Erhöhter Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand aufgrund besonders vorsichtiger Vorgehensweise bei extrem schmalen Kieferkammverhältnissen zur Vermeidung von Frakturen.“

 

In der Leistungslegende der GOZ-Nr. 9130 werden obligate und fakultative Leistungen („ggf.“) aufgeführt. Werden diese „ggf.“-Leistungen erbracht, kann ein Steigerungsfaktor oberhalb von 2,3-fach damit begründet werden.

 

Der Verordnungsgeber hat im § 5 Absatz 2 GOZ festgelegt: „Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit durchschnittliche Leistung ab“. Erfolgt zusätzlich zum Beispiel die Einbringung von Knochen, von Knochenersatzmaterial oder einer Membran, so wird durch diese Maßnahmen der Durchschnitt der Leistung erhöht.

 

HINWEIS | Die GOZ-Nr. 9130 beinhaltet nicht nur das Bone Splitting, sondern ebenfalls die vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, einschließlich Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. In diesem Beitrag wird nicht näher auf diese Therapieform eingegangen.