10.01.2014·Der Praxisfall Die Implantation bei beidseitiger Freiendsituation
·Der Praxisfall
Die Implantation bei beidseitiger Freiendsituation
| Folgender Fall liegt dem Beitrag zugrunde: Ein gesetzlich versicherter Patient wünscht einen festsitzenden Zahnersatz im Unterkiefer. |
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Plan |
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Befund |
f |
k |
k |
k |
k |
i |
i |
i |
f |
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Zahn |
18 |
17 |
16 |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
21 |
22 |
23 |
24 |
25 |
26 |
27 |
28 |
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Zahn |
48 |
47 |
46 |
45 |
44 |
43 |
42 |
41 |
31 |
32 |
33 |
34 |
35 |
36 |
37 |
38 |
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Befund |
f |
f |
f |
f |
k |
f |
f |
f |
f |
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Plan |
IM* |
IM* |
IM* |
IM* |
* IM = Implantat
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Region |
Anzahl |
Bema-Nr. |
Text |
Punkte |
1 |
01 |
Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten |
18 |
|
1 |
Ä935d |
Orthopantomogramm (OPG) |
36 |
|
2 |
Abformmaterial Alginat |
Bei einem Kassenpatienten kann das OPG über die GKV berechnet werden, weil dieser in erster Linie über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Therapie im Rahmen der GKV aufgeklärt werden muss. Dient die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, so wird die Bema-Nr. 01 gleichfalls über die GKV abgerechnet. Eine Beratung ist im Leistungstext bereits enthalten und kann mit Untersuchungsleistungen nur dann privat berechnet werden, wenn die Leistungen ausschließlich der Versorgung mit Implantaten gelten.
Der Patient muss im Vorfeld der implantologischen Behandlung darauf hingewiesen werden, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Therapie nicht von der GKV bezahlt werden. Dafür wird eine schriftliche Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) und § 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKVZ) mit dem Versicherten getroffen. Auszug:
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„Mir ist bekannt, dass ich als gesetzlich Versicherter Patient das Recht habe, unter Vorlage einer gültigen Krankenversichertenkarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden und Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung habe.
Ich wünsche ausdrücklich, auf der Grundlage des oben genannten Heil- und Kostenplans privat behandelt zu werden.
Ich weiß, dass die Kosten dieser Behandlung gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden und verpflichte mich, die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Mir ist bekannt, dass eine Erstattung oder Bezuschussung dieser Behandlungskosten durch meine Krankenkasse nicht gewährleistet ist.“ |
Region |
Anzahl |
GOÄ/GOZ-Nr. |
Text |
Satz |
Einzelbetrag |
Gesamtbetrag |
1 |
§ 6 Abs. 1 GOZ |
Gestaltung und Anprobe der Röntgenschablone entsprechend GOZ … |
2,3 |
xy |
||
1 |
0060 |
Situations- und Planungsmodelle |
2,3 |
33,63 |
||
§ 9 GOZ |
Modelle Röntgenschablone |
xy |
Im Kommentar der Bundeszahnärztekammer vom 13. August 2013 wird die Herstellung einer Röntgenschablone – zum Beispiel Planung der Gestaltung, Festlegung der Position für die Röntgenreferenzobjekte, Anprobe der Schablone – als selbstständige Leistung und berechenbar entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ dargestellt. Ob die Röntgenschablone von der Hauszahnarztpraxis oder dem Implantologen gefertigt wird, ist dabei unerheblich. Beide können ein Honorar über eine analoge Hilfsziffer generieren, was allerdings von den privaten Kostenträgern dementiert wird.
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Region |
Anzahl |
GOÄ/GOZ-Nr. |
Text |
Satz |
Einzelbetrag |
Gesamtbetrag |
§ 9 GOZ |
Änderung der Röntgenschablone ggf. |
xy |
||||
UK |
1 |
9000 |
Implantatbezogene Analyse und Vermessung |
2,3 |
114,35 |
|
1 |
Ä5004 |
Orthopantomogramm |
1,8 |
41,97 |
||
1 |
0030 |
Heil- und Kostenplan |
2,3 |
25,87 |
Wird die Röntgenschablone vor Fertigung der Röntgenaufnahme den Mundverhältnissen angepasst (Entfernen von störendem Kunststoff, Biegen von Klammern bei Restzahnbestand etc.), so wird diese Maßnahme nach der BEB oder einem anderen privaten Leistungsverzeichnis berechnet. Das Anlegen der Röntgenschablone vor Fertigung der Röntgenaufnahme ist Inhalt der Nr. 9000.
Nach den erforderlichen Untersuchungen und der Diagnose mit Besprechung der alternativen Möglichkeiten erhält der Patient seine Behandlungsunterlagen. Die Erstellung der prothetischen Unterlagen erfolgt in der Regel in der Einheilungsphase. Besteht allerdings eine Zahnzusatzversicherung, werden sämtliche Behandlungsunterlagen dem Patienten im Vorfeld der Implantation ausgehändigt, damit er sie bei der Versicherung einreichen kann.
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Region |
Anzahl |
GOÄ/GOZ-Nr. |
Text |
Satz |
Einzelbetrag |
Gesamtbetrag |
Ä1 |
Beratung |
2,3 |
10,72 |
|||
Ä5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
10,72 |
|||
37,47 |
4 |
0100 |
Leitungsanästhesie |
2,3 |
9,05 |
36,20 |
Anästhetikum |
xy |
|||||
37,35, 45,47 |
4 |
9010 |
Implantatinsertion |
2,3 |
199,86 |
799,44 |
1 |
0530 |
OP-Zuschlag |
1,0 |
123,73 |
||
Implantat mit Verschlussschraube Einmalfräsen |
xy |
|||||
45-47 |
1 |
9100 |
Aufbau des Alveolarfortsatzes |
2,3 |
348,49 |
|
Knochenersatzmaterial, ggf. Membran und Befestigungselemente, ?ggf. Bonescraper/Knochenfalle, ggf. Hämostyptikum, atraumatische Naht |
||||||
1 |
Ä5004 |
Orthopantomogramm |
1,8 |
41,97 |
Bei Eingabe von zwei oder mehreren Anästhesien in einer Region (hier GOZ-Nr. 0100) sollte die Praxissoftware automatisch eine Begründung fordern, die im Begründungskatalog der Software hinterlegt ist und ausgewählt werden kann (zum Beispiel langandauernder Eingriff, Anästhesieversagen, verzögerter Wirkungseintritt, Injektion in hyperämisches Gebiet).
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Region |
Anzahl |
GOÄ/GOZ-Nr. |
Text |
Satz |
Einzelbetrag |
Gesamtbetrag |
37-35, 45-47 |
2 |
3290 |
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
7,11 |
14,22 |
37-35, 45-47 |
2 |
3300 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
8,41 |
16,82 |
37-35, 45-47 |
2 |
§ 6 Abs. 1 GOZ |
Wundflächenentkeimung mittels Laser entsprechend GOZ … |
2,3 |
xy |
Die GOZ-Nr. 3290 ist lediglich eine Sichtkontrolle. Wird ein Laser als selbstständige Leistung zur Wundsterilisation angewandt, kann diese Maßnahme analog über eine Hilfsziffer berechnet werden. Die Entfernung der Nähte ist parallel nicht über die GOÄ-Nr. 2007 ansetzbar, da sie laut BZÄK bereits in der GOZ-Nr. 3300 enthalten ist. Alternativ ist die Berechnung der GOÄ-Nrn. 2006 und 2007 möglich, was jedoch von Kostenerstattern rigoros negiert wird. Sowohl die Implantation als auch die Wundversorgung sind in der GOZ hinterlegt. § 6 Abs. 1 GOÄ enthält dabei folgende Aussage: „Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen … Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen … aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte … zu berechnen.“
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Region |
Anzahl |
GOÄ/GOZ-Nr. |
Text |
Satz |
Einzelbetrag |
Gesamtbetrag |
1 |
Ä1 |
Beratung |
2,3 |
10,72 |
||
1 |
Ä5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
10,72 |
||
37,47 |
2 |
0100 |
Leitungsanästhesie |
2,3 |
9,05 |
18,10 |
Anästhetikum, Gingivaformer |
xy |
|||||
37,35,?45,47 |
4 |
9040 |
Freilegung eines Implantats mittels Laser |
3,4 |
119,71 |
478,84 |
37-35,?45-47 |
2 |
3300 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
8,41 |
16,82 |
37-35,?45-47 |
2 |
§ 6 Abs. 1 GOZ |
Wundflächenentkeimung mittels Laser entsprechend GOZ … |
2,3 |
xy |
Die rekonstruktive Phase (prothetische Versorgungsphase) kann am Tag der Freilegung oder verzögert nach Abheilung der Wundgebiete erfolgen. Dieser Behandlungsfall wird mit der prothetischen Therapie fortgesetzt.