10.01.2014·Außervertragliche Leistungen Unterschrift auf Behandlungsunterlagen: Was gilt?
·Außervertragliche Leistungen
Unterschrift auf Behandlungsunterlagen: Was gilt?
| Grundsätzlich ist jeder Vertragszahnarzt verpflichtet, GKV-Patienten im Sachleistungssystem der GKV zu behandeln. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ihnen private Leistungen in Rechnung zu stellen. Die Frage, wer die Unterschrift auf Vertragsunterlagen – Heil- und Kostenplan, Überweisung, Rezept, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – leisten muss, hängt davon ab, wer in welchem Umfang für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten haftet. |
Welche Rechte und Pflichten hat der Zahnarzt?
Nach § 4 BMV-Z (Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) und § 8 EKVZ (Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte) trägt der Praxisinhaber die alleinige Verantwortung. Für die Tätigkeit seines zahnärztlichen und nicht zahnärztlichen Personals haftet er in gleichem Umfang gemäß § 278 BGB. Das bedeutet, dass der Praxisinhaber als einzelner Vertragszahnarzt grundsätzlich alle Vertragsunterlagen mit seinem Praxisstempel versehen und persönlich unterschreiben muss.
Bei mehreren Vertragszahnärzten, die sich in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammengeschlossen haben, haften die Vertragszahnärzte gesamtschuldnerisch, das heißt sie können grundsätzlich Vertragsformulare jeweils mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder unterschreiben.
Angestellte Zahnärzte oder Assistenten sind hingegen nur dann unterschriftsberechtigt, wenn sie den Praxisinhaber bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung bzw. Bundeswehrübung oder die Praxisinhaberin in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entbindung vertreten. Allerdings sind Assistenten erst nach mindestens einjähriger Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV vertretungsberechtigt. Zum Zwecke der eindeutigen Erkennbarkeit der Vertretungshandlung nach außen ist die Unterschriftsleistung dann mit dem Zusatz „i. V.“ (in Vertretung) zu versehen.
Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie zudem der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) anzuzeigen. Die angestellten Mitarbeiterinnen sind ebenso wie die angestellten Zahnärzte und Assistenten Hilfspersonen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 SGB V, deren Tätigkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung zuzuordnen und vom Praxisinhaber haftungsrechtlich zu verantworten sind. Somit muss der Praxisinhaber zweifellos rechtsverbindliche Erklärungen grundsätzlich mit eigener Unterschrift und Stempel versehen. Dies gilt insbesondere für die Vertrags- und Abrechnungsunterlagen.
Aber auch alle sonstigen Schriftsätze an die KZV – gleich ob man eine neue Kontoverbindung mitteilt oder Stellungnahmen bzw. Widersprüche zu rechnerischen Berichtigungen der Honorarabrechnung, in Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren und in Regressverfahren zu prothetischen Leistungen abgibt – müssen die Unterschrift des Zahnarztes tragen. Ebenso sind Erklärungen gegenüber Gutachtern vom Vertragszahnarzt selbst zu unterzeichnen.
Implantologische und funktionsanalytische bzw. -therapeutische Maßnahmen, Behandlungen außerhalb der GKV-Richtlinien sowie private Therapieergänzungen, die nicht Inhalt des Bema sind, können außervertraglich mit einem Kassenpatienten nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ vereinbart werden. Dieser Vordruck muss vom Zahnarzt und dem Versicherten vor Behandlungsbeginn unterschrieben werden.
Eine schriftliche Vereinbarung bei Verlangens- bzw. Wunschleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ, die nicht medizinisch notwendig sind, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird jedoch aus Beweiszwecken von den Juristen dringend empfohlen. Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ bedarf nicht nur der Schriftform, sondern muss zudem den Anforderungen des § 2 Abs. 2 GOZ entsprechen. Die Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück getroffen werden, das die Feststellung enthalten muss, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen (Privatversicherungen, Beihilfe) möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen dürfen nicht in der Vereinbarung enthalten sein. Dem Patienten ist eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen. Wird die Vereinbarung erst während oder nach der Behandlung getroffen, so ist sie unwirksam.
Ist eine elektronische Signatur rechtswirksam?
Bei elektronischen Prozessen müssen elektronische Signaturen und Zeitstempel verwendet werden, um die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der archivierten Dokumente sicherzustellen. Dies stellt Praxen und Krankenhäuser vor große Herausforderungen: Zu nennen sind hier die Vielfalt von Dokumentenarten, die etwa in einer Patientenakte gesammelt werden, sowie die Vielzahl von Gesetzen, Verträgen, Richtlinien und sonstiger Regelungen für Dokumentationspflichten im Gesundheitswesen. Hinzu kommt die Umwandlung herkömmlicher Sicherungsverfahren wie etwa einer handschriftlichen Unterschrift in geeignete elektronische Verfahren und deren Integration in die Abläufe in Klinik und Praxis.
Nach dem deutschen Signaturgesetz sind vier Sicherheitsniveaus für eine Signatur zu unterscheiden:
- einfache elektronische Signaturen (Beispiel: eingescannte Unterschrift oder Kürzel, dient der Authentisierung elektronischer Daten)
- fortgeschrittene Signaturen (nach bestimmten Algorithmen entwickelt; sie sichern die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit eines Dokuments)
- qualifizierte Signaturen (Äquivalent zur handschriftlichen Unterschrift)
- qualifizierte Signaturen mit Anbieterakkreditierung (Beweissicherheit).
Unterschiedliche Sicherheitsniveaus beim Einsatz im Gesundheitswesen kommen bei den drei letztgenannten Signaturen infrage. Fortgeschrittene Signaturen dienen zur Sicherung der Authentizität elektronischer Daten. Qualifizierte Signaturen sind weitgehend handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt, erfordern jedoch die Zertifikaterstellung durch einen nichtakkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA). Bei Fragen zu dieser Thematik sollten Sie Kontakt mit Ihrer Zahnärztekammer aufnehmen.