Uncategorized

30.10.2018·Der Praxisfall Eine Hybridversorgung wird durchgeführt: Welche Leistungen sind berechenbar?

·Der Praxisfall

Eine Hybridversorgung wird durchgeführt: Welche Leistungen sind berechenbar?

| Der letzte natürliche Zahn im Unterkiefer wird bei einem GKV-Versicherten mit einer Teleskopkrone versorgt. Zur besseren Abstützung des Zahnersatzes wurden 2 Implantate inseriert, die mit einer Stegvariante versehen werden. Als Zahnersatz ist eine Cover-Denture-Prothese vorgesehen. Sind die geplanten Leistungen korrekt? Mit welchem Eigenanteil muss der Patient rechnen? PI stellt Ihnen den Behandlungsverlauf und Besonderheiten vor. |

Der Behandlungsfall

Nach eingehender Untersuchung, der Gesamtplanung und der Implantation vor 5 Monaten stellt sich der Patient nach Freilegung der Implantate in seiner Hauszahnarztpraxis für die prothetische Versorgung vor. Je nachdem, wann der BEMA-HKP von der Krankenkasse genehmigt wurde, ist eine Verlängerung der Eingliederungsfrist einzuleiten.

 

Das Befundschema auf dem BEMA-HKP enthält folgende Angaben:

 

 

  • Die Festzuschussbefunde
Befund-Nr.
Zahn/Gebiet
Anzahl

4.3

38-48

1

4.6

35

1

 

Die Kombination von Zähnen und Implantaten in einem Zahnersatz wird als „Hybridprothetik“ bezeichnet. Dieser Begriff bedeutet, dass sich mindestens ein natürlicher Zahn und ein Implantat in einer Konstruktion befinden. Eine derartige Versorgung gilt als andersartig, sodass im Feld „Rechnungsbeträge“ auf dem BEMA-HKP in Zeile 9 ‒ äußerste Spalte ‒ das „D“ für Direktabrechnung eingetragen wird.

Die Honorarleistungen

Auf der Anlage zum BEMA-HKP ist die folgende Planung vorgesehen:

 

  • Die Planung der zu erbringenden Leistungen auf dem BEMA-HKP (unvollständig)
Zahn/Gebiet
GOZ
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag/Euro

0060

Abformung beider Kiefer für Diagnostikmodelle

1

34,00

OK

4040

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion

1

6,00

UK

5170

Anatomische Abformung mit individuellem Löffel

1

32,00

35

2270

Provisorium im direkten Verfahren

1

35,00

UK

5190

Funktionslöffel für den Unterkiefer

1

70,00

33, 43

5030

Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift oder anderen Verbindungselementen

2

384,00

35

5040

Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone

1

337,00

32-42

5080

Stegreiter

1

30,00

32-42

5070

Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

1

52,00

UK

5330a

Cover-Denture-Prothese inklusive Spannen, entsprechend Eingliederung einer Resektionsprothese

1

330,70

33, 43

9050

Auswechseln eines Sekundärteils

6

243,00

Zahnärztliches Honorar GOZ

1.553,70

Materialkosten Praxis ca.

25,00

Gesamtkosten ca.

1.578,70

 

Warum gibt es hier 2 individuelle Abformungen?

Nach der Präparation von Zahn 35 wird eine anatomische Abformung genommen, damit im Dentallabor ein Funktionslöffel hergestellt werden kann. Nach Anprobe des Innenteleskops auf Zahn 35 erfolgt die funktionelle Abformung im Unterkiefer, um Muskeln, Bänder und die erforderlichen Weichgewebe für die Prothesengestaltung zu erfassen. Oftmals wertet die Software vorhandene Implantate wie Zähne und offeriert zweimal einen individuellen Löffel nach GOZ-Nr. 5170. In diesem Fall muss dann manuell eine GOZ-Nr. 5170 in eine funktionelle Abformung ‒ je nach Kiefer GOZ-Nrn. 5180 oder 5190 ‒ geändert werden.

Cover-Denture-Prothese analog abrechnen ‒ ist das richtig?

In einer Sitzung im Mai 2018 hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die Berechnung der GOZ-Nr. 5070 in Verbindung mit Cover-Denture Prothesen nach den GOZ-Nrn. 5220 oder 5230 diskutiert und eine neue Berechnungsweise beschlossen. Die BZÄK vertritt folgende Auffassung: Wenn Verbindungselemente wie Teleskopkronen die Prothese in der Kauebene unterbrechen, entstehen Prothesenspannen und/oder -sättel. Diese können bei durchgehendem Funktionsrand neben der Cover-Denture-Prothese nach GOZ-Nr. 5070 je Spanne und/oder Sattel berechnet werden.

 

Die Analogliste der BZÄK weist darauf hin, dass eine Cover-Denture-Prothese bei einem Restzahnbestand entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden muss, da die GOZ-Nrn. 5220 und 5230 nur für zahnlose Kiefer ansatzfähig sind. Bei der Wahl der Analogleistung wird empfohlen, die Prothesenspannen und/oder -sättel nach GOZ-Nr. 5070 mit der Cover-Denture-Prothese in einer Analogziffer einzukalkulieren. In diesem Beitrag ist beispielhaft die GOZ-Nr. 5330 entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ erfasst worden. Der Betrag beim 2,1-fachen Gebührensatz entspricht ungefähr dem Wert einer Totalprothese mit zwei Spannen. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung als Hilfs- bzw. Analogziffer verwendet wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.

Die zahntechnischen Kosten

Während die zahnärztlichen Kosten ermittelt werden, wird ein Kostenvoranschlag vom Dentallabor erbeten. Der Steg kann konfektioniert, individuell gegossen oder computergefräst mit verschiedenen Verbindungselementen hergestellt werden. Da die Kosten unterschiedlich sind, sollte der Zahnarzt vorab mit dem Labor Rücksprache halten, damit der Kostenvoranschlag die korrekten Daten enthält.

 

Die Berechnung privater zahntechnischer Leistungen ist bekannterweise nicht staatlich verordnet, sodass jedes Labor eigene Leistungsnummern und -texte ausweisen kann. Ein Vergleich von unterschiedlichen Kostenvoranschlägen verschiedener Dentallabore ist daher meist schwierig und führt zu Rücksprachen. Im Folgenden ist eine mögliche Variante abgebildet, die keine Richtschnur für Ihr Dentallabor darstellt.

Ein Kostenvoranschlag für eine Hybridversorgung

Die zahntechnische Planung muss nach § 9 Abs. 2 GOZ folgende Angaben enthalten: „Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.“

 

  • Kostenvoranschlag der Hybridversorgung
Position
Menge
Bezeichnung
Einkaufspreis Euro
Material Euro
Leistung Euro

1.10.12.0

1

Eingangsdesinfektion

4,00

4,00

001-0

2

Modell

6,22

12,44

1.01.05.2

1

Implantatmodell (RG)

24,80

24,80

1.02.02.0

1

Segment herstellen und bearbeiten

6,90

6,90

1.02.01.0

1

Pin setzen, je Segment

2,15

2,15

1.03.01.0

1

Einzelstumpf aus Superhartgips

6,70

6,70

1.03.02.0

1

Einzelstumpf aus Kunststoff

7,00

7,00

005-5

1

Fräsmodell

10,31

10,31

1.06.06.0

2

Funktionslöffel/Individueller Löffel

39,90

79,80

1.08.02.0

2

Kamingestaltung für Implantatabformung

4,60

9,20

1.05.01.0

2

Präzisionskontrollsockel (Split-Cast)

12,00

24,00

1.09.02.0

1

Modellpaar in Artikulator montieren

17,45

17,45

1.04.06.0

1

Zahnfleischmaske, je Kiefer

28,00

28,00

1.04.05.0

2

Hilfsteil reponieren

13,20

26,40

3.02.03.1

1

Teleskop, gegossen zur Vollverblendung

265,00

265,00

3.01.05.1

2

Stegkappe gegossen/gefräst

93,10

186,20

3.07.03.1

2

Aufwand bei Suprastruktur auf Implantat

54,00

108,00

2.14.02.0

2

Mehraufwand Implantatkrone/Abutment,

okklusal verschraubt

26,00

52,00

3.04.01.1

1

Individueller Steg, Grundeinheit

52,65

52,65

3.04.01.0

6

Individueller Steg, je Zahneinheit

28,70

172,20

3.05.04.0

6

Stegfräsung

28,25

169,50

3.04.02.0

6

Steggeschiebe gegossen, je Zahneinheit

61,30

367,80

3.06.02.1

2

Friktionsgeschiebe konfektioniert, primär und sekundär

156,60

313,20

5.03.07.0

9

Kompositfläche konditionieren

16,70

150,30

2.02.07.0

9

Verblendung Komposit

80,00

720,00

9366

9

Visio.lign Verblendmaterial Bredent

2,95

26,55

2.02.09.1

2

Mehraufwand bei Komposit-Verblendung auf Implantat

6,30

12,60

4.01.04.1

1

Tertiärgerüst

280,40

280,40

021-3

1

Basis für Bissregistrierung

21,98

21,98

022-0

1

Bisswall

6,39

6,39

301-0

1

Aufstellung, Grundeinheit

29,21

29,21

303-0

5

Aufstellen, je Zahn

2,29

11,45

361-0

1

Fertigstellung, Grundeinheit

49,00

49,00

362-0

5

Fertigstellen, je Zahn

3,14

15,70

907-0

2

NEM Verarbeitungsaufwand

12,97

25,94

9335

5

Neo.lign P SZ Bredent

11,96

59,80

9295

14

NEM-Legierung

3,95

55,30

9115

2

Laborimplantat

45,00

90,00

9077

2

Abutment verschraubbar

127,50

255,00

9074

2

Befestigungsschraube

12,25

24,50

9092

2

Kunststoffkappe Steg

48,75

97,50

Zwischensumme

608,65

3.268,67

Gesamtbetrag

3.877,32

7 % Mehrwertsteuer

271,41

Endbetrag

4.148,73

 

Überprüfung des Kostenvoranschlags

Das Dentallabor übermittelt digital den Kostenvoranschlag. Bei Durchsicht der einzelnen Posten ergibt sich jedoch schnell die Ungewissheit, ob die bereits geplanten zahnärztlichen Honorarleistungen dazu stimmig sind. Wie geht man am besten vor? In erster Linie sollten die Ungereimtheiten notiert und mit dem Zahnarzt besprochen werden, der die Art der Stegversorgung selbst ‒ oder nach Rücksprache mit einem Zahntechniker ‒ definiert hat.

 

Warum wurden BEL-Leistungen abgebildet?

Das Dentallabor wendet die sechsstellige BEB-Zahntechnik an, nur die Materialposten und Leistungen aus dem BEL sind vierstellig erfasst. Warum wurden BEL-Leistungen abgebildet? Es handelt sich doch um eine andersartige Versorgung. Entweder hat die Praxis diese Angabe nicht übermittelt, das Dentallabor hat eine fehlerbehaftete Aufstellung erstellt oder es besteht eine Kostenabsprache zwischen dem Zahnarzt und dem Dentallabor.

 

6 individuelle Stegreiter ‒ 6 x GOZ-Nr. 5080

Laut Kostenvoranschlag ist ein individuell gegossener Steg mit 6 individuellen Stegreitern vorgesehen. Das hat zur Folge, dass die GOZ-Nr. 5080 nicht ein-, sondern sechsmal berechnet wird. Weiterhin sind 2 konfektionierte Verbindungselemente enthalten, die distal der beiden Stegkappen befestigt werden. Für diese Elemente wird zusätzlich 2 x GOZ-Nr. 5080 berechnet.

 

Im Mund des Patienten befinden sich bei Eingliederung das Steggerüst und das Innenteleskop auf Zahn 35. Die Sekundärteleskopkrone und das Tertiärgerüst aus NEM werden konditioniert und 8 Zahnregionen sowie das Sekundärteleskop mit visio.lign verblendet. Im Seitenzahnbereich erfolgt die Auf- und Fertigstellung von fünf Konfektionszähnen.

Hybridversorgung: Abrechnung und Eigenanteil des Patienten?

Für das zahnärztliche Honorar sind in der Planung 1.578,70 Euro vorgesehen. Nach den Angaben im Kostenvoranschlag sind in der zahnärztlichen Planung 7 Verbindungselemente zu wenig enthalten. Umfasst die spätere Laborrechnung exakt die Leistungen aus dem Kostenvoranschlag, so erhöhen sich die Zahnarztkosten um 7 x GOZ-Nr. 5080 (208,25 Euro). Die Gesamtkosten abzüglich der Festzuschussbefunde (ohne Bonus 660,83 Euro) setzen sich wie folgt zusammen:

 

Zahnärztliche Leistungen

1.578,70 Euro

zusätzlich 7 x Nr. 5080 GOZ

208,25 Euro

Zahntechnische Leistungen

4.148,73 Euro

Zwischensumme

5.935,68 Euro

Festzuschussbefunde

660,83 Euro

Eigenanteil Patient

5.274,85 Euro

 

Der Eigenanteil des Patienten wird bei 2,3-fachen Gebührensätzen und den Material- und Laborkosten rund 5.275 Euro betragen. Es ist wichtig, dass vor Erstellung der Behandlungsunterlagen sowohl die Praxis als auch das Dentallabor die Planung des Behandlungsfalls auch im Bereich der Kosten korrekt aufstellen. Erst dann ist eine wirtschaftliche Aufklärung des Patienten unter Einbezug seines voraussichtlichen Eigenanteils präzise.