30.10.2018·Der Praxisfall Eine Hybridversorgung wird durchgeführt: Welche Leistungen sind berechenbar?
·Der Praxisfall
Eine Hybridversorgung wird durchgeführt: Welche Leistungen sind berechenbar?
| Der letzte natürliche Zahn im Unterkiefer wird bei einem GKV-Versicherten mit einer Teleskopkrone versorgt. Zur besseren Abstützung des Zahnersatzes wurden 2 Implantate inseriert, die mit einer Stegvariante versehen werden. Als Zahnersatz ist eine Cover-Denture-Prothese vorgesehen. Sind die geplanten Leistungen korrekt? Mit welchem Eigenanteil muss der Patient rechnen? PI stellt Ihnen den Behandlungsverlauf und Besonderheiten vor. |
Der Behandlungsfall
Nach eingehender Untersuchung, der Gesamtplanung und der Implantation vor 5 Monaten stellt sich der Patient nach Freilegung der Implantate in seiner Hauszahnarztpraxis für die prothetische Versorgung vor. Je nachdem, wann der BEMA-HKP von der Krankenkasse genehmigt wurde, ist eine Verlängerung der Eingliederungsfrist einzuleiten.
Das Befundschema auf dem BEMA-HKP enthält folgende Angaben:
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||
Befund-Nr. |
Zahn/Gebiet |
Anzahl |
4.3 |
38-48 |
1 |
4.6 |
35 |
1 |
Die Kombination von Zähnen und Implantaten in einem Zahnersatz wird als „Hybridprothetik“ bezeichnet. Dieser Begriff bedeutet, dass sich mindestens ein natürlicher Zahn und ein Implantat in einer Konstruktion befinden. Eine derartige Versorgung gilt als andersartig, sodass im Feld „Rechnungsbeträge“ auf dem BEMA-HKP in Zeile 9 ‒ äußerste Spalte ‒ das „D“ für Direktabrechnung eingetragen wird.
Die Honorarleistungen
Auf der Anlage zum BEMA-HKP ist die folgende Planung vorgesehen:
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||||
Zahn/Gebiet |
GOZ |
Leistungsbeschreibung |
Anzahl |
Betrag/Euro |
0060 |
Abformung beider Kiefer für Diagnostikmodelle |
1 |
34,00 |
|
OK |
4040 |
Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion |
1 |
6,00 |
UK |
5170 |
Anatomische Abformung mit individuellem Löffel |
1 |
32,00 |
35 |
2270 |
Provisorium im direkten Verfahren |
1 |
35,00 |
UK |
5190 |
Funktionslöffel für den Unterkiefer |
1 |
70,00 |
33, 43 |
5030 |
Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift oder anderen Verbindungselementen |
2 |
384,00 |
35 |
5040 |
Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone |
1 |
337,00 |
32-42 |
5080 |
Stegreiter |
1 |
30,00 |
32-42 |
5070 |
Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel |
1 |
52,00 |
UK |
5330a |
Cover-Denture-Prothese inklusive Spannen, entsprechend Eingliederung einer Resektionsprothese |
1 |
330,70 |
33, 43 |
9050 |
Auswechseln eines Sekundärteils |
6 |
243,00 |
Zahnärztliches Honorar GOZ |
1.553,70 |
|||
Materialkosten Praxis ca. |
25,00 |
|||
Gesamtkosten ca. |
1.578,70 |
Warum gibt es hier 2 individuelle Abformungen?
Nach der Präparation von Zahn 35 wird eine anatomische Abformung genommen, damit im Dentallabor ein Funktionslöffel hergestellt werden kann. Nach Anprobe des Innenteleskops auf Zahn 35 erfolgt die funktionelle Abformung im Unterkiefer, um Muskeln, Bänder und die erforderlichen Weichgewebe für die Prothesengestaltung zu erfassen. Oftmals wertet die Software vorhandene Implantate wie Zähne und offeriert zweimal einen individuellen Löffel nach GOZ-Nr. 5170. In diesem Fall muss dann manuell eine GOZ-Nr. 5170 in eine funktionelle Abformung ‒ je nach Kiefer GOZ-Nrn. 5180 oder 5190 ‒ geändert werden.
Cover-Denture-Prothese analog abrechnen ‒ ist das richtig?
In einer Sitzung im Mai 2018 hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die Berechnung der GOZ-Nr. 5070 in Verbindung mit Cover-Denture Prothesen nach den GOZ-Nrn. 5220 oder 5230 diskutiert und eine neue Berechnungsweise beschlossen. Die BZÄK vertritt folgende Auffassung: Wenn Verbindungselemente wie Teleskopkronen die Prothese in der Kauebene unterbrechen, entstehen Prothesenspannen und/oder -sättel. Diese können bei durchgehendem Funktionsrand neben der Cover-Denture-Prothese nach GOZ-Nr. 5070 je Spanne und/oder Sattel berechnet werden.
Die Analogliste der BZÄK weist darauf hin, dass eine Cover-Denture-Prothese bei einem Restzahnbestand entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden muss, da die GOZ-Nrn. 5220 und 5230 nur für zahnlose Kiefer ansatzfähig sind. Bei der Wahl der Analogleistung wird empfohlen, die Prothesenspannen und/oder -sättel nach GOZ-Nr. 5070 mit der Cover-Denture-Prothese in einer Analogziffer einzukalkulieren. In diesem Beitrag ist beispielhaft die GOZ-Nr. 5330 entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ erfasst worden. Der Betrag beim 2,1-fachen Gebührensatz entspricht ungefähr dem Wert einer Totalprothese mit zwei Spannen. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung als Hilfs- bzw. Analogziffer verwendet wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.
Die zahntechnischen Kosten
Während die zahnärztlichen Kosten ermittelt werden, wird ein Kostenvoranschlag vom Dentallabor erbeten. Der Steg kann konfektioniert, individuell gegossen oder computergefräst mit verschiedenen Verbindungselementen hergestellt werden. Da die Kosten unterschiedlich sind, sollte der Zahnarzt vorab mit dem Labor Rücksprache halten, damit der Kostenvoranschlag die korrekten Daten enthält.
Die Berechnung privater zahntechnischer Leistungen ist bekannterweise nicht staatlich verordnet, sodass jedes Labor eigene Leistungsnummern und -texte ausweisen kann. Ein Vergleich von unterschiedlichen Kostenvoranschlägen verschiedener Dentallabore ist daher meist schwierig und führt zu Rücksprachen. Im Folgenden ist eine mögliche Variante abgebildet, die keine Richtschnur für Ihr Dentallabor darstellt.
Ein Kostenvoranschlag für eine Hybridversorgung
Die zahntechnische Planung muss nach § 9 Abs. 2 GOZ folgende Angaben enthalten: „Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.“
|
|||||
Position |
Menge |
Bezeichnung |
Einkaufspreis Euro |
Material Euro |
Leistung Euro |
1.10.12.0 |
1 |
Eingangsdesinfektion |
4,00 |
4,00 |
|
001-0 |
2 |
Modell |
6,22 |
12,44 |
|
1.01.05.2 |
1 |
Implantatmodell (RG) |
24,80 |
24,80 |
|
1.02.02.0 |
1 |
Segment herstellen und bearbeiten |
6,90 |
6,90 |
|
1.02.01.0 |
1 |
Pin setzen, je Segment |
2,15 |
2,15 |
|
1.03.01.0 |
1 |
Einzelstumpf aus Superhartgips |
6,70 |
6,70 |
|
1.03.02.0 |
1 |
Einzelstumpf aus Kunststoff |
7,00 |
7,00 |
|
005-5 |
1 |
Fräsmodell |
10,31 |
10,31 |
|
1.06.06.0 |
2 |
Funktionslöffel/Individueller Löffel |
39,90 |
79,80 |
|
1.08.02.0 |
2 |
Kamingestaltung für Implantatabformung |
4,60 |
9,20 |
|
1.05.01.0 |
2 |
Präzisionskontrollsockel (Split-Cast) |
12,00 |
24,00 |
|
1.09.02.0 |
1 |
Modellpaar in Artikulator montieren |
17,45 |
17,45 |
|
1.04.06.0 |
1 |
Zahnfleischmaske, je Kiefer |
28,00 |
28,00 |
|
1.04.05.0 |
2 |
Hilfsteil reponieren |
13,20 |
26,40 |
|
3.02.03.1 |
1 |
Teleskop, gegossen zur Vollverblendung |
265,00 |
265,00 |
|
3.01.05.1 |
2 |
Stegkappe gegossen/gefräst |
93,10 |
186,20 |
|
3.07.03.1 |
2 |
Aufwand bei Suprastruktur auf Implantat |
54,00 |
108,00 |
|
2.14.02.0 |
2 |
Mehraufwand Implantatkrone/Abutment, okklusal verschraubt |
26,00 |
52,00 |
|
3.04.01.1 |
1 |
Individueller Steg, Grundeinheit |
52,65 |
52,65 |
|
3.04.01.0 |
6 |
Individueller Steg, je Zahneinheit |
28,70 |
172,20 |
|
3.05.04.0 |
6 |
Stegfräsung |
28,25 |
169,50 |
|
3.04.02.0 |
6 |
Steggeschiebe gegossen, je Zahneinheit |
61,30 |
367,80 |
|
3.06.02.1 |
2 |
Friktionsgeschiebe konfektioniert, primär und sekundär |
156,60 |
313,20 |
|
5.03.07.0 |
9 |
Kompositfläche konditionieren |
16,70 |
150,30 |
|
2.02.07.0 |
9 |
Verblendung Komposit |
80,00 |
720,00 |
|
9366 |
9 |
Visio.lign Verblendmaterial Bredent |
2,95 |
26,55 |
|
2.02.09.1 |
2 |
Mehraufwand bei Komposit-Verblendung auf Implantat |
6,30 |
12,60 |
|
4.01.04.1 |
1 |
Tertiärgerüst |
280,40 |
280,40 |
|
021-3 |
1 |
Basis für Bissregistrierung |
21,98 |
21,98 |
|
022-0 |
1 |
Bisswall |
6,39 |
6,39 |
|
301-0 |
1 |
Aufstellung, Grundeinheit |
29,21 |
29,21 |
|
303-0 |
5 |
Aufstellen, je Zahn |
2,29 |
11,45 |
|
361-0 |
1 |
Fertigstellung, Grundeinheit |
49,00 |
49,00 |
|
362-0 |
5 |
Fertigstellen, je Zahn |
3,14 |
15,70 |
|
907-0 |
2 |
NEM Verarbeitungsaufwand |
12,97 |
25,94 |
|
9335 |
5 |
Neo.lign P SZ Bredent |
11,96 |
59,80 |
|
9295 |
14 |
NEM-Legierung |
3,95 |
55,30 |
|
9115 |
2 |
Laborimplantat |
45,00 |
90,00 |
|
9077 |
2 |
Abutment verschraubbar |
127,50 |
255,00 |
|
9074 |
2 |
Befestigungsschraube |
12,25 |
24,50 |
|
9092 |
2 |
Kunststoffkappe Steg |
48,75 |
97,50 |
|
Zwischensumme |
608,65 |
3.268,67 |
|||
Gesamtbetrag |
3.877,32 |
||||
7 % Mehrwertsteuer |
271,41 |
||||
Endbetrag |
4.148,73 |
Überprüfung des Kostenvoranschlags
Das Dentallabor übermittelt digital den Kostenvoranschlag. Bei Durchsicht der einzelnen Posten ergibt sich jedoch schnell die Ungewissheit, ob die bereits geplanten zahnärztlichen Honorarleistungen dazu stimmig sind. Wie geht man am besten vor? In erster Linie sollten die Ungereimtheiten notiert und mit dem Zahnarzt besprochen werden, der die Art der Stegversorgung selbst ‒ oder nach Rücksprache mit einem Zahntechniker ‒ definiert hat.
Warum wurden BEL-Leistungen abgebildet?
Das Dentallabor wendet die sechsstellige BEB-Zahntechnik an, nur die Materialposten und Leistungen aus dem BEL sind vierstellig erfasst. Warum wurden BEL-Leistungen abgebildet? Es handelt sich doch um eine andersartige Versorgung. Entweder hat die Praxis diese Angabe nicht übermittelt, das Dentallabor hat eine fehlerbehaftete Aufstellung erstellt oder es besteht eine Kostenabsprache zwischen dem Zahnarzt und dem Dentallabor.
6 individuelle Stegreiter ‒ 6 x GOZ-Nr. 5080
Laut Kostenvoranschlag ist ein individuell gegossener Steg mit 6 individuellen Stegreitern vorgesehen. Das hat zur Folge, dass die GOZ-Nr. 5080 nicht ein-, sondern sechsmal berechnet wird. Weiterhin sind 2 konfektionierte Verbindungselemente enthalten, die distal der beiden Stegkappen befestigt werden. Für diese Elemente wird zusätzlich 2 x GOZ-Nr. 5080 berechnet.
Im Mund des Patienten befinden sich bei Eingliederung das Steggerüst und das Innenteleskop auf Zahn 35. Die Sekundärteleskopkrone und das Tertiärgerüst aus NEM werden konditioniert und 8 Zahnregionen sowie das Sekundärteleskop mit visio.lign verblendet. Im Seitenzahnbereich erfolgt die Auf- und Fertigstellung von fünf Konfektionszähnen.
Hybridversorgung: Abrechnung und Eigenanteil des Patienten?
Für das zahnärztliche Honorar sind in der Planung 1.578,70 Euro vorgesehen. Nach den Angaben im Kostenvoranschlag sind in der zahnärztlichen Planung 7 Verbindungselemente zu wenig enthalten. Umfasst die spätere Laborrechnung exakt die Leistungen aus dem Kostenvoranschlag, so erhöhen sich die Zahnarztkosten um 7 x GOZ-Nr. 5080 (208,25 Euro). Die Gesamtkosten abzüglich der Festzuschussbefunde (ohne Bonus 660,83 Euro) setzen sich wie folgt zusammen:
Zahnärztliche Leistungen |
1.578,70 Euro |
zusätzlich 7 x Nr. 5080 GOZ |
208,25 Euro |
Zahntechnische Leistungen |
4.148,73 Euro |
Zwischensumme |
5.935,68 Euro |
Festzuschussbefunde |
660,83 Euro |
Eigenanteil Patient |
5.274,85 Euro |
Der Eigenanteil des Patienten wird bei 2,3-fachen Gebührensätzen und den Material- und Laborkosten rund 5.275 Euro betragen. Es ist wichtig, dass vor Erstellung der Behandlungsunterlagen sowohl die Praxis als auch das Dentallabor die Planung des Behandlungsfalls auch im Bereich der Kosten korrekt aufstellen. Erst dann ist eine wirtschaftliche Aufklärung des Patienten unter Einbezug seines voraussichtlichen Eigenanteils präzise.