19.07.2011·Fallbeispiel Die Extraktion mit einer „ridge preservation“: Vorgehensweise und Abrechnung
·Fallbeispiel
Die Extraktion mit einer „ridge preservation“: Vorgehensweise und Abrechnung
| Eine kieferchirurgische Praxis soll bei einem Patienten eine Extraktion vornehmen. Als weiteres Therapieziel ist eine verzögerte Implantation mit Einzelkrone vorgesehen. Bei der Voruntersuchung zeigt sich, dass der Zahn aufgrund einer Wurzelfraktur nur mittels einer Osteotomie zu entfernen sein wird. Um die defekte Alveole und das Weichgewebe nach der Osteotomie zu stabilisieren, soll eine „ridge preservation“ erfolgen. |
|
||||||
Zähne |
Geb.-Nr. |
Anzahl |
Leistung |
Faktor |
Betrag in Euro |
Material in Euro |
Ä3 |
1 |
Eingehende Beratung |
2,3 |
20,11 |
||
Ä5 |
1 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
10,72 |
||
002 |
1 |
Therapieplanung |
2,6 |
13,16 |
||
33 |
Ä491 |
2 |
Infiltrationsanästhesie, kleiner Bereich |
2,3 |
16,36 |
|
§ 10 GOÄ |
2 |
Anästhetikum |
1 |
2,32 |
||
37 |
Ä493 |
1 |
Leitungsanästhesie, großer Bereich |
2,3 |
8,18 |
|
§ 10 GOÄ |
1 |
Anästhetikum |
1 |
1,16 |
||
33 |
303 |
1 |
Entfernung Zahn durch Osteotomie |
3,3 |
64,94 |
|
33 |
Ä2442 |
1 |
„ridge preservation“ entsprechend Einbringen alloplastisches Material |
2,1 |
110,17 |
|
§ 10 GOÄ |
1 |
Geistlich Bio-Oss Sponiosa 0,25-1mm |
1 |
89,25 |
||
24-26 |
Ä491 |
2 |
Infiltrationsanästhesie, kleiner Bereich |
2,3 |
16,36 |
|
§ 10 GOÄ |
2 |
Anästhetikum |
1 |
2,32 |
||
Ä2386 |
1 |
Bindegewebstransplantat entsprechend Schleimhauttransplantat |
2,3 |
92,23 |
||
Ä443 |
1 |
OP-Zuschlag |
1,0 |
43,72 |
||
33 |
413 |
1 |
Membran entsprechend Maßnahme unverschiebliche Gingiva |
2,3 |
58,21 |
|
§ 4/3 GOZ |
1 |
Geistlich Bio-Gide 25 x 25mm |
1 |
145,18 |
||
§ 10 GOÄ |
1 |
Atraumatisches Nahtmaterial |
2 |
25,80 |
||
Ä530 |
1 |
Kalt-/Heißpackung, je Sitzung |
2,3 |
3,67 |
||
§ 10 GOÄ |
1 |
Kälte-Kompresse |
1 |
0,95 |
||
33 |
329 |
2 |
Kontrolle nach chirurgischen Eingriff |
2,3 |
14,22 |
|
33 |
330 |
2 |
Nachbehandlung |
2,3 |
16,80 |
|
Ä75 |
1 |
Ausführlicher Befundbericht |
2,3 |
17,43 |
||
Porto |
1 |
Porto für Arztbrief |
1 |
0,55 |
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Voraussichtliches Honorar für ärztliche/zahnärztliche Leistungen |
506,28 |
|||||
Voraussichtliche Material- und Laborkosten |
267,53 |
|||||
Voraussichtliche Gesamtsumme |
773,81 |
Der Therapieplan
Der Therapieplan umfasst alle Maßnahmen, die im Vorfeld der Behandlung medizinisch notwendig und ersichtlich sind. Die Anästhesien werden hier nach den Nrn. Ä490 ff. angesetzt, da doppelt approbierte Ärzte sowohl die GOÄ als auch die GOZ anwenden können. Doppelte Leistungen sind in den Gebührenverordnungen nicht existent – es muss der jeweilige Leistungstext erbracht sein. Das Anästhetikum kann nach § 10 Abs. 1 GOÄ – im Gegensatz zur GOZ – berechnet werden. Im Referentenentwurf zur Novellierung der GOZ ist diesbezüglich eine Änderung vorgesehen. Die Entfernung des frakturierten Zahnes 33 mittels Osteotomie erfolgt nach der Nr. 303. Mithilfe spezieller Instrumente wird eine minimalinvasive Entfernung angestrebt, um den Defekt im Hart- und Weichgewebe möglichst gering zu halten.
Während bei der klassischen „socket preservation“ kein Knochenwanddefekt besteht, findet hier eine „ridge preservation“ an der Alveole mit Knochenwanddefekt statt. Dafür wird nach der Osteotomie ein Knochenersatzmaterial zur Stabilisierung der knöchernen Verhältnisse augmentiert. Ob die Nr. Ä2442 dabei entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ oder regulär berechnet wird, ist in der Literatur unterschiedlich dargestellt. Zum Schutz des knöchernen Regenerationsraumes und zur Stabilisierung der defizitären Weichgewebssituation wird aus dem Bereich der oberen Prämolaren nach Anästhesie im zweiten Quadranten ein Bindegewebstransplantat präpariert und auf die augmentierte Alveole zur Versiegelung aufgelagert. Für diese Therapie kann zum Beispiel ärztlicherseits die Nr. Ä2384 entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet werden.
Erfolgt die freie Verpflanzung des Bindegewebstransplantats in Kombination mit einer umfangreichen (Schleim)Hautplastik, kann zusätzlich die Nr. 2382 („Schwierige Hautlappenplastik“) angesetzt werden. Eine Berechnung entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ ist empfehlenswert, da einzelne private Krankenversicherungen den Begriff „Haut“ als Ablehnungsgrund für eine Nichterstattung der Leistung ansehen. Eine andere Krankenversicherung ist der Meinung, dass der Abschnitt VII. der GOÄ mit dem Titel „Chirurgie der Körperoberfläche“ nur für extraorale Maßnahmen gelte. Diese Meinung kann leicht widerlegt werden, da bereits die Nr. 2386 eine „Schleimhauttransplantation“ beschreibt und somit diese auch zur Körperoberfläche zählt.
Das Einbringen einer Membran ist in diesem Patientenfall nicht mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, sodass die Nr. 413 entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ als Analogziffer angesetzt wird. Das Material ist neben der Analogziffer berechenbar und spätestens bei der Rechnungslegung sollte neben dem Hersteller auch die Größe der Membran preisgegeben werden. Gleiches gilt für das Knochenersatzmaterial.
Eine Honorierung der Nr. Ä530 kann nur erfolgen, wenn ein Kühlbeutel durch einen Arzt in der Praxis am Patienten angewendet wird. Das Material ist als Einmalartikel nach § 10 Abs. 1 GOZ ansatzfähig. Allerdings wird diese Ziffer oftmals von privaten Kostenträgern in der Erstattung negiert. Zahnärzten ist dieser Bereich nach § 6 Abs. 1 GOÄ nicht geöffnet. Die Portokosten für die Versendung des Arztbriefes sind nach § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechenbar.