26.11.2019·Festzuschüsse In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf einen Festzuschuss bei Suprakonstruktionen
·Festzuschüsse
In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf einen Festzuschuss bei Suprakonstruktionen
| Seit Einführung der befundbezogenen Festzuschüsse hat der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine Bezuschussung entsprechend der jeweiligen Befundsituation. Diesen Anspruch behält er auch dann, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Suprakonstruktion entscheidet. Doch in welchen Fällen wird kein Festzuschuss gewährt ‒ und warum? Mit dieser Frage setzt sich PI auseinander und nennt entsprechende Fälle. |
Der Rahmen: Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse (FZ) nach § 55 SGB V gewährt werden, und ordnet diesen nach § 56 Abs. 2 SGB V prothetische Regelversorgungen zu. Mit Wirkung zum 01.01.2005 hat der G-BA Richtlinien beschlossen, in denen die Befunde festgelegt sind, für die Festzuschüsse gewährt werden. Zwischenzeitlich wurden einige Änderungen beschlossen.
Leistungen ohne Anspruch auf Festzuschüsse
Im Rahmen der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen werden keine Festzuschussbefunde gewährt, wenn diese aufgrund von Gesetzen, Verträgen oder Richtlinien ausgeschlossen sind. Wünscht der Patient dennoch die Durchführung, ist eine schriftliche Vereinbarung der Privatbehandlung (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) mit Unterschrift von Zahnarzt und Patient vor Behandlungsbeginn zu erstellen.
In der Übersicht ab der nächsten Seite werden zahnmedizinische Leistungen im Zusammenhang mit Suprakonstruktionen genannt, bei denen kein Festzuschuss gewährt wird. Die jeweiligen Richtlinien und Gesetzesauszüge, auf deren Basis die Festzuschüsse versagt werden, sind jeweils bei den Erläuterungen zu den aufgeführten zahnmedizinischen Leistungen genannt. Regelmäßig wird dabei auf die Festzuschuss-Richtlinie Nr. 7 sowie die ZE-Richtlinie Nr. 38 verwiesen. Diese lauten:
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Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. |
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Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen. |
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Leistung |
Erläuterungen |
Auswechseln von Aufbauelementen vor der rekonstruktiven Phase |
Kein FZ gemäß: FZ-Richtlinie Nr. 7 und ZE-Richtlinie Nr. 38. |
Auswechseln Abutment/ Kugelanker/Magnet/Locator/ Novaloc, Teleskop-, Stegkrone o. Ä. |
Kein FZ gemäß: FZ-Richtlinie Nr. 7 und ZE-Richtlinie Nr. 38. |
Auswechseln von Verbindungselementen |
Kein FZ gemäß: FZ-Richtlinie Nr. 7 und ZE-Richtlinie Nr. 38. |
Bearbeitung der Oberfläche von Abutments |
Kein FZ gemäß: FZ-Richtlinie Nr. 7 und ZE-Richtlinie Nr. 38. |
Befestigungsschraube Implantatkrone/-brückenanker oder Abutment aktivieren, wiederbefestigen oder auswechseln |
Kein FZ gemäß: FZ-Richtlinie Nr. 7 und ZE-Richtlinie Nr. 38. |
Einarbeiten Kugelanker/Magnet/Locator/Novaloc u. Ä. in vorhandene Suprakonstruktion bei neu inseriertem Implantat |
Kein FZ gemäß: FZ-Richtlinie Nr. 7 und ZE-Richtlinie Nr. 38. Hinweis: Wenn die ZE-Richtlinie 38 eng ausgelegt wird, müssen Wiederherstellungen der „Verbindungsfunktion“ von herausnehmbaren Suprakonstruktionen ohne Festzuschuss erfolgen. Dies hatten aber die Partner der Bundesmantelverträge zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und insbesondere bei Befund Nr. 7.7 eine praxisbezogene Anwendung des Richtlinientextes ‒ insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung der Funktion der Suprakonstruktion ‒ vorgenommen. |
Brücke mit nur einem Implantatanker bei Erstanfertigung oder Erneuerung |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 22 Satz 3 („Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.“). |
Brücke auf Implantaten oder Hybridbrücke mit Freiendbrückenglied in Schaltlücken bei Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 22, Satz 3 zweiter Halbsatz (… „in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.“) |
Leistung |
Erläuterungen |
Demontage und Montage einer Suprakonstruktion zur Reinigung aller Elemente |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 4 („Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen [zahnärztliche und zahntechnische Leistungen] in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist …“). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, es handelt sich um keine zahnprothetische Versorgung. |
Hohlraumversiegelung |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 4 (siehe oben). |
Erneuerung oder Wiederbefestigung von Verblendungen außerhalb der Verblendgrenze |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 20 („Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.“). |
Osseointegration |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 11i („Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der Implantate.“) |
Resonanzfrequenzanalyse |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 11i (siehe oben). |
Patient lehnt parodontologische Behandlung ab |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 9 („Die Mitwirkung des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des Behandlungsziels. Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der Patient die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen.“) |
Interimsersatz |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 13 („In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage.“). |
Leistung |
Erläuterungen |
Metallbasis einarbeiten |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 30 („Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen [z. B. Torus palatinus und Exostosen] zur Regelversorgung.“). |
Umarbeiten einer vorhandenen Teilprothese zur Suprakonstruktion |
Kein FZ gemäß: FZ-Richtlinie Nr. 8 („Für die Ausnahmefälle gemäß Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien [atrophierter zahnloser Kiefer] bilden BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage“) und ZE-Richtlinie Nr. 36b („Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung: b.) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer“). |
Suprakonstruktion als Teilversorgung |
Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 10 („Der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen hat die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses und dessen Dokumentation im Heil- und Kostenplan vorauszugehen. Die Versorgung hat die Wiederherstellung der Kaufunktion im Sinne einer Gesamtplanung zum Ziel.“). |
Zentrikregistrat nach GOZ |
Für diese Tätigkeit ist im befundorientierten Festzuschusssystem kein Befund vorgesehen. Kein FZ gemäß: ZE-Richtlinie Nr. 33 („Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.“). |
Implantatgetragene Provisorien |
Für diese Tätigkeit ist im befundorientierten Festzuschusssystem kein Befund vorgesehen. |
Leistung |
Erläuterungen |
Festsitzende Suprakonstruktion mit Vollverblendungen aus Komposit oder Kunststoff |
Für diese Tätigkeit ist im befundorientierten Festzuschusssystem kein Befund vorgesehen. |
Planungsmodelle bei Abbruch der ZE-Behandlung |
Für diese Tätigkeit ist im befundorientierten Festzuschusssystem kein Befund vorgesehen. |
Dauerhafte provisorische Befestigung von Suprakonstruktionen |
Für diese Tätigkeit ist im befundorientierten Festzuschusssystem kein Befund vorgesehen. |
Unterfütterung vollständig direkt | Vollständige direkte Unterfütterungen sind seit der BEMA-Umstrukturierung 2004 nicht mehr zahnmedizinisch indiziert. |
Einarbeiten von Verstärkungsbügeln o. Ä. |
Kein FZ gemäß: § 135 Abs. 1 SGB V. Laut dieser Vorschrift dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragszahnärztlichen Versorgung nur dann zulasten der Krankenkassen erbracht werden, wenn der G-BA in Richtlinien entsprechende Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode ‒ auch im Vergleich zu bereits zulasten der Krankenkassen erbrachte Methoden ‒ abgegeben hat. Eine solche Empfehlung des G-BA liegt nicht vor. |
Erneuerung von Suprakonstruktionen oder Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb der Gewährleistung |
Kein FZ gemäß: § 136a Abs. 4 SGB V („… Der Zahnarzt übernimmt für … die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr … sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.“). |