21.12.2015·Festzuschuss Teil 3: Sieben Abrechnungsbeispiele zu Befund 7.7
·Festzuschuss
Teil 3: Sieben Abrechnungsbeispiele zu Befund 7.7
| In diesem Beitrag stellt die PI-Redaktion weitere Beispiele zu Wiederherstellungen vor und erläutert Details. Hinweise zum Ausnahmefall und zu flankierenden Themenbereichen sind in Nrn. 11 und 12/2015 bereits enthalten und werden daher nicht erneut aufgezeigt. Die genannten Honorarleistungen sind nicht abschließend und müssen fallbezogen adaptiert werden. Beachten Sie: Die Darstellung mit der Regelversorgung ist bei Wiederherstellungen nicht auszufüllen und dient nur der Übersichtlichkeit. |
|
||||||
Zweizeitiges Vorgehen. Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt.
|
Kann wegen der Bruchreparatur die Unterfütterung nicht parallel erfolgen, ist der Festzuschuss 7.7 zweifach ansetzbar. Das Honorar wird einmal für die Reparatur und einmal für die Unterfütterung gewährt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt.
|
Beachten Sie | Für die Erneuerung von Sekundärteleskopkronen ist bei Implantaten kein Befund vorgesehen. Der Befund 6.8 gilt ausschließlich für Zähne, die nicht in eine Suprakonstruktion eingebunden sind. Daher wird der Befund 7.7 nur einmal je Prothese gewährt. Obwohl sich die Kronen 44 und 34 im Verblendbereich befinden, kann Befund 7.3 nicht erhoben werden, da dieser nur für die Erneuerung von Verblendungen bei einer bereits vorhandenen Suprakonstruktion ansatzfähig ist. Hier werden jedoch neue verblendete Sekundärteleskopkronen gefertigt und nicht Verblendungen erneuert. Gemäß der Kombinationstabelle ist somit Befund 7.7 auch nicht neben 4.7 ansatzfähig.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zwei Locatoren werden auf den Implantaten befestigt und die Matrizen in die Prothese eingearbeitet. Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt.
|
Beachten Sie | Aufgrund des Leistungstextes von Befund 7.7 wird dieser als Festzuschuss beim Umarbeiten einer Totalprothese gewährt, wenn eine Atrophie besteht. Ist dies nicht der Fall, werden alle prothetischen, zahntechnischen und flankierenden Maßnahmen (zum Beispiel 0030, Ä1, Ä5, Ä5000) außervertraglich nach der GOZ berechnet. Dafür sollte unbedingt schriftlich im Vorfeld der Therapie eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ mit dem Patienten getroffen und ein GOZ-HKP erstellt werden.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der vorhandene Zahnersatz mit Metallbasis ist funktionstüchtig.
|
Beachten Sie | Am 23. Mai 2014 wurde auf der Festzuschuss-Konferenz beschlossen, dass hier eine Befundänderung vorliegt, für die eine Erweiterung der Prothese die Regelversorgung darstellt. Daher wird entgegen dem Wortlaut der Festzuschuss-Richtlinie A1 (intakter Zahnersatz ist bei der Befunderhebung natürlichen Zähnen gleichzusetzen) nur die Erweiterung als Festzuschuss gewährt, auch wenn tatsächlich eine Implantatkrone gefertigt wird.
|
||||||
Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist erfüllt.
|
Beachten Sie | Der Befund 7.7 wird nur einmal je Prothese gewährt, die Befundklasse 6 ist nicht neben 7 ansetzbar (siehe dazu die Kombinationstabelle der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung – KZBV).
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es erfolgt die Einarbeitung der Sekundärteleskopkrone in die vorhandene implantatgetragene Prothese.
|
Beachten Sie | Ein Festzuschuss für den erkrankten Zahn 45 nach Befundklasse 4 wird nicht gewährt, da bereits eine intakte Suprakonstruktion besteht und durch das Teleskop deren Funktion wiederhergestellt wird. Somit wird lediglich Festzuschuss 7.7 gewährt. Bei Überprüfung des Behandlungsfalls mittels der digitalen Planungshilfe wird angezeigt, dass es keinen Festzuschuss aus der Befundklasse 4 gibt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist nicht erfüllt.
|
Beachten Sie | Für das Erneuern der beiden Sekundärteleskopkronen und Einarbeiten zusätzlicher Verbindungselemente sind aufgrund einer Änderung des GOZ-Kommentars vom 21. September 2012 die GOZ-Nrn. 5100 und 5080 je Implantat berechenbar. Wird beim Erneuern einer Sekundärkrone nach der Nr. 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür laut BZÄK die Nr. 5080 berechnungsfähig.
Weiterführender Hinweis
- Mögliche Kombinationen im Bereich von Wiederherstellen und Umarbeiten sind den Festzuschuss-Tabellen der KZBV zu entnehmen. Sie können im Download-Bereich (pi.iww.de) unter der Rubrik „Abrechnung“ aufgerufen werden.