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29.09.2017·Gebührenrecht BZÄK-Kommentar zur GOÄ: Was für die implantologische Praxis wichtig ist

·Gebührenrecht

BZÄK-Kommentar zur GOÄ: Was für die implantologische Praxis wichtig ist

| Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat einen neuen Kommentar mit Hinweisen zu den von Zahnärzten „hochfrequentierten“ ärztlichen GOÄ-Ziffern erarbeitet. Wir stellen Ihnen in diesem Beitrag die für implantatologische Praxen relevanten Passagen mit Beispielen vor. Der Kommentar ist auf der PI-Website (pi.iww.de) unter Downloads, Rubrik „Abrechnung“, oder auf der BZÄK-Website („Für Zahnärzte“, dann „Aktuelles für Zahnärzte“) abrufbar. |

Der Kommentar zur GOÄ

Im Rahmen der GOZ-Novellierung wurde der Zugriff der Zahnärzte auf die GOÄ neu festgelegt. Die geöffneten GOÄ-Abschnitte sind in § 6 Abs. 2 GOZ definiert. Ärztliche Leistungen, die sich in diesen Abschnitten befinden, können Zahnärzte bei medizinischer Notwendigkeit berechnen. Die BZÄK begründet die Notwendigkeit ihres Kommentars auch damit, dass die GOÄ-Novellierung derzeit noch nicht in Sicht ist.

Die wichtigsten Gebührenziffern im Überblick

Der Bundesvorstand der BZÄK hat beschlossen, in erster Linie die hochfrequentierten GOÄ-Ziffern abzubilden und zu kommentieren. Nachfolgend werden die wichtigsten Gebührenziffern vorgestellt und erläutert.

 

GOÄ-Nr. 1
2,3-fach

Beratung ‒ auch mittels Fernsprecher

10,72 Euro

 

Eine Ä1 ist nach den Abschnitten C bis O der GOÄ und neben GOZ-Gebührenziffern nur eimal je Behandlungsfall berechenbar. Dabei kann die Beratung in der Praxis oder telefonisch erfolgen. Unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um einen Erstkontakt handelt und der Zahnarzt sich mit den Behandlungsunterlagen befasst hat, ist eine Beratung auch auf digitalem Weg zulässig (z. B. per E-Mail oder SMS). Die Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.

 

Der Behandlungsfall ist der Zeitraum für die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb von 30 Tagen (ein Monat) nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Die Ä1 ist an demselben Tag mehr als einmal ansatzfähig, wenn dies durch die Art des Krankheitsfalls erforderlich ist. In diesem Fall muss die Uhrzeit auf der Rechnung angegeben werden. Auf Verlangen des Patienten muss eine Begründung verfasst werden.

 

Tritt innerhalb der 30 Tage eine neue Erkrankung auf, so handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall. Die Beratung nach der Ä1 ist dann neben anderen Leistungen erneut berechnungsfähig. Die Monatsfrist für die Berechenbarkeit der Ä1 beginnt an diesem Datum von Neuem. Die BZÄK empfiehlt, eine kurze Begründung für die erneute Berechnung in der Rechnung zu dokumentieren.

 

GOÄ-Nr. 2
1,8-fach

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen …

3,15 Euro

 

Diese Leistung wird an das Praxisteam delegiert. Die Ä2 kann nur mit einem eingeschränkten Gebührensatz berechnet werden. In der implantologischen Praxis handelt es sich dabei überwiegend um die Weitergabe von Befunden und Verhaltensregelungen nach operativen Eingriffen. Wiederholungsrezepte werden eher selten ausgestellt. Häufiger kommt es zum Ausdruck von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

 

Die Ä2 ist eine alleinige Leistung. Befindet sich der Patient an der Rezeption und wird er parallel vom Zahnarzt beraten, kann nur eine Gebührenziffer berechnet werden. Die Ä1 weist den höheren Wert auf, sodass auch diese in der Kartei nebst Beratungsinhalt erfasst wird.

 

GOÄ-Nr. 3
2,3-fach

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher

20,10 Euro

 

Eine Beratungsgebühr nach Ä3 ist nur neben Untersuchungsleistungen nach GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 und GOÄ-Zuschlägen A, B, C, D und K1 berechenbar. Sie ist am selben Tag ‒ in der Praxis oder telefonisch ‒ erneut berechenbar, wenn dies durch die Beschaffenheit der Krankheit geboten ist. Bei mehrmaliger Berechnung muss die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung und eine Begründung auf der Rechnung vermerkt werden. Weitere Leistungen dürfen in dieser Sitzung nicht erbracht werden, anderenfalls entfällt die Ä3. Alternativ kann die Ä1 unter Beachtung von § 5 Abs. 2 GOÄ abgerechnet werden.

 

  • Beispiel

Ein Patient wird im Rahmen der Implantattherapie beraten. Alternativen werden nach Untersuchung des stomatognathen Systems und OPG erörtert. Der Zeitaufwand für die Beratung: 14 Minuten. Berechenbar sind: Ä1, Ä6 und Ä5004. Die Ä3 kann nicht angesetzt werden, da neben dieser nur Untersuchungsleistungen und gewisse Zuschläge stattfinden dürfen. Daher wird der Gebührensatz der Ä1 angehoben. Der Begriff „Gebührensatz“ setzt sich wie folgt zusammen: Punktzahl der Gebührenziffer (Ä1 ‒ 80 Punkte) x Punktwert (GOÄ: 5,82873 Cent = 0,0582873 Euro) ergibt den Gebührensatz.

 

Eine „Gebühr“ ergibt sich, wenn der Gebührensatz mit dem Steigerungssatz nach Ermessen des Zahnarztes multipliziert wird. Aufgrund der fünfstelligen Nachkommastelle beim Punktwert erfolgt laut Ärztekammer und Bundesministerium für Finanzen die Rundung des Betrags nach der Multiplikation mit dem Steigerungssatz (kaufmännische Rundung).

 

Beispiel: Beratung nach Ä1 mit 14 Minuten

80 Punkte x 0,0582873 Euro x 2,3-fach = 10,724863 Euro = 10,72 Euro

80 Punkte x 0,0582873 Euro x 3,3-fach = 15,387840 Euro = 15,39 Euro

 

Der Gebührensatz kann im Beispiel bei 14-minütiger Beratung unter Angabe der entsprechenden Beratungsdauer gesteigert werden. Die Rundung wird nach dem Wert der dritten Nachkommastelle entschieden. Erfolgt die Rundung an anderer Stelle oder nach Ermittlung des Gebührensatzes, so entstehen unterschiedliche Endergebnisse. Abweichungen finden sich in GOZ- und GOÄ-Tabellen verschiedener Autoren.

 

GOÄ-Nr. 4
2,3-fach

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) ‒ im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

29,49 Euro

 

Die Leistung nach GOÄ-Nr. 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig und kann auch telefonisch erfolgen, wobei der Patient nicht anwesend sein muss. Die Ä4 ist nicht neben der Ä1 oder Ä3 berechenbar, wenn alle Bestandteile der Legenden dieser beiden Gebührenziffern an ein und dieselbe Person gerichtet sind. Werden jedoch Patient und Bezugsperson beraten und unterwiesen, sind beide Leistungen in einer Sitzung ansatzfähig. Die Dokumentation muss diesen Sachverhalt unbedingt enthalten.

 

GOÄ-Nr. 34
2,3-fach

Erörterung (Dauer mind. 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung …

40,23 Euro

 

Die Berechnung der GOÄ-Nr. 34 (nicht telefonisch) ist nur dann möglich, wenn es sich um eine schwere Erkrankung handelt, die nicht nur lebensverändernd, sondern nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend sein muss ‒ so die BZÄK. In PI 09/2017 (Seite 5 ff.) haben wir darüber berichtet. Ein unmittelbarer Zeitzusammenhang mit der Feststellung einer Diagnose oder mit dem Zeitpunkt der Feststellung einer erheblichen Verschlimmerung muss vorliegen.

 

  • Beispiele

Eine Kieferfraktur stellt keine „nachhaltige Lebensveränderung“ im Sinne der Leistungslegende der GOÄ-Nr. 34 dar.

 

Die Entfernung aller Restzähne oder eines großen Teils eines bisher vollbezahnten bzw. mit festsitzendem Zahnersatz versorgten Patienten mit folgenden herausnehmbaren Zahnersatz kann laut BZÄK die Berechnung der Ä34 rechtfertigen.

 

Eine Beratung von mindestens 20 Minuten ist nach Ä34 berechenbar, wenn beispielsweise eine Tumorerkrankung besteht und der Hauszahnarzt eine entsprechende Beratung leistet.

 

Sonstige Erörterungen im Rahmen einer regulären prothetischen oder implantologischen Behandlung sind nach der Ä34 nicht berechenbar.

 

GOÄ-Nr. 56
1,8-fach

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen ‒ wegen Erkrankung erforderlich ‒, je angefangene halbe Stunde

18,88 Euro

 

Da die GOÄ noch nicht novelliert wurde, gelten weiterhin die alten Abrechnungsbestimmungen. Die Verweilgebühr ist nur berechenbar, wenn der Zahnarzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Diese Ziffer darf also erst ab 30 Minuten und einer Sekunde berechnet werden. Dies allerdings zweifach, da die erste und die zweite (angefangene) halbe Stunde gerechnet wird. Da die Ä56 nur mit eingeschränktem Gebührensatz abgerechnet werden darf, sprechen wir von einem Stundenhonorar von noch nicht einmal 40 Euro! Das Verweilen ist nicht delegierbar.

 

GOÄ-Nr. 70
2,3-fach

Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

5,36 Euro

 

Beispiele für weitere Leistungen: Eintragungen im Allergieausweis (z. B. Metall- oder Kunststoffunverträglichkeiten), Befreiung vom Kindergarten-, Schul- und Sportunterricht, Taxischein. Eintragungen in Röntgenhefte sind nach der Röntgenverordnung (§ 28 Punkt 2 RöV) kostenfrei einzutragen.

 

GOÄ-Nr. 75
2,3-fach

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie

17,43 Euro

 

In PI 11/2016, Seite 10 ff., haben wir bereits über die Ä75 berichtet. Auskünfte an private Krankenversicherungen (PKV) dürfen nicht nach dieser Leistung berechnet werden. Vielmehr müssen sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Ansatz gebracht werden, weil keine Vertragsgrundlage mit der PKV besteht. Zudem handelt es sich nicht um medizinisch notwendige Leistungen.

 

GOÄ-Nr. 80
2,3-fach

Schriftliche gutachterliche Äußerung

40,23 Euro

 

Die Ä80 kann ggf. auch angesetzt werden, wenn der Patient eine umfangreichere Stellungnahme oder schriftliche gutachterliche Äußerungen wünscht.

 

GOÄ-Nr. 2009
2,3-fach

Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers

13,41 Euro

 

Bei der Befundaufnahme zeigt sich oftmals, dass sich Fremdkörper unter die Schleimhaut gedrückt haben, die der Patient nicht selbst entfernen kann. Dabei kann es sich z. B. um einen abgebrochenen Zahnstocher oder ein Stück Zahnseide handeln, das aufgrund einer Füllungskante nicht mehr aus dem Zahnzwischenraum entfernbar ist. Es können jedoch auch zahnärztliche Materialien wie Füllungs- oder Abformreste sein. Die Leistung wird je Fremdkörper berechnet. Die Gebührenziffer ist relativ unbekannt.

 

Weiterführender Hinweis

  • Dieser Beitrag wird in der November-Ausgabe von PI fortgesetzt.