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02.11.2016·Gebührenrecht Ist ein Pauschalhonorar für außervertragliche Leistungen zulässig?

·Gebührenrecht

Ist ein Pauschalhonorar für außervertragliche Leistungen zulässig?

| Leistungen, die nicht Inhalt des BEMA sind, werden manchmal in Unwissenheit mit einem Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Weder dem Zahnarzt noch der Mitarbeiterin ist bewusst, dass eine derartige Berechnung nicht gesetzeskonform ist. PI zeigt den gesetzlichen Hintergrund auf. |

 

Ein Patientenfall

Ein Zahnarzt inseriert bei einem Kassenpatienten Implantate. Bei der Nachbehandlung wird ein Laser zur besseren Wundheilung eingesetzt. Die Praxis erhebt einen Pauschalpreis von 50 Euro für die Leistung. Gibt es eine Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung, die diese Vorgehensweise zulässt?

 

Das Zahnheilkundegesetz

In § 15 Zahnheilkundegesetz (ZHG) wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entgelte für die zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Verordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen, wobei den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Hinweis: Bei der erwähnten Verordnung handelt es sich um die GOZ.

 

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die GOZ regelt die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen. Die Rechtsgrundlage für den Erlass findet sich in § 1 Abs. 1 GOZ: Danach bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Alle Leistungen sind somit vom Grundsatz her nach der GOZ zu berechnen, solange kein abweichendes Bundesgesetz vorliegt (z. B. der BEMA). Die Berechnung pauschaler Beträge ist nicht enthalten.

 

Der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)

Nach § 87 Abs. 1 SGB V gilt der BEMA als abweichendes Gebührenverzeichnis für den Bereich der GKV. Zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind oder über die Richtlinien und Regelungen des SGB V hinausgehen, werden dem Kassenpatienten durch den Vertragszahnarzt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben privat nach der GOZ bzw. GOÄ in Rechnung gestellt. Dabei gelten dann allerdings die Regelungen in der GOZ bzw. GOÄ, die keinen Pauschalpreis für zahnärztliche Leistungen vorsehen.

 

Gibt es zu dieser Frage Gerichtsentscheidungen?

Das Landgericht Bonn hat am 21.04.2011 (Az. 140 184/10, Abruf-Nr. 113383 unter pi.iww.de) entschieden, dass die Zahlung eines pauschalen Honorars den Anforderungen der GOZ nicht genügt (siehe PI 11/2011, Seite 12: „Zahnarztwerbung mit Pauschalpreis von 888 Euro für Implantat verboten“).