Gerichtlich erforderte Befundberichte nicht erstellt: Kein Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arzt nicht gegen seine Berufspflichten verstößt, der gerichtliche geforderte Befundberichte über eigene Patienten nicht abgibt.
Die Ärztekammer Berlin hatte dem Arzt u.a. vorgeworfen, in mehreren Fällen vom Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren angeforderte Befundberichte über seine Patienten nicht übersandt zu haben. Die Einleitungsbehörde sah hierin ein pflichtwidriges Verhalten und wollte erreichen, dass das Gericht gegenüber dem beschuldigten Arzt eine Geldbuße verhängt. Dies lehnte das Berufsgericht für Heilberufe ab.
Zwar sieht die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vor, dass Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben seien. Diese Pflicht habe der Beschuldigte aber nicht verletzt. Die Regelung setze nämlich eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) Übernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen – die hier nicht bestanden habe.
Auf das sozialgerichtliche Verfahren seien die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme entsprechend anzuwenden. Damit komme dem Arzt, soweit er Auskunft über eigene Patienten geben solle, im gerichtlichen Verfahren (nur) die Rolle eines Zeugen zu. Für den Fall, dass ein Zeuge eine schriftlich gestellte Beweisfrage nicht beantworte, könne das (Sozial-)Gericht lediglich die Ladung seiner Person zum Termin anordnen. Allein diese Pflicht sei zwangsweise durchsetzbar. Unberührt hiervon bleibe allerdings die ärztliche Schweigepflicht, von der der Arzt ausdrücklich entbunden sein müsse.
VG Berlin, 04.06.2021 – VG 90 K 2.19 T (nicht rechtskräftig)
Mitteilung des VG Berlin Nr. 38/2021 vom 22.06.2021