Praxisführung

Honorarkürzungen bei der Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur

Honorarkürzungen infolge der Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur sind gesetzlich verpflichtend (§ 291 Abs. 2b S. 9 SGB V). Für Ermessensentscheidungen und die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten besteht kein Raum.

Dass schrieb das Sozialgericht München einem Zahnarzt ins Urteil, dem in vier Quartalen das Honorar wegen fehlender Anbindung an die Telematikinfrastruktur um 2,5% gekürzt wurde – insgesamt rund 2.100 Euro. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das Sozialgericht. Von einer existenziellen Gefährdung sei bei der Kürzungshöhe sowohl prozentual als auch in absoluten Zahlen nicht auszugehen.

Der Zahnarzt hatte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt, da es zur Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur TI-Anbindung und den Sanktionen bei Nichtanbindung bislang keine obergerichtliche Entscheidung gibt. Dies wurde vom Sozialgericht München abgelehnt.

[!] In jüngster Zeit waren Sozialgerichte in erster Instanz mehrfach mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten wegen fehlender Anbindung an die Telematikinfrastruktur befasst. Soweit ersichtlich, wurden entsprechende Klagen in der Hauptsache abgewiesen, weil die gesetzliche Verpflichtung zur Anbindung und die Sanktionen (Honorarkürzung) bei Nichtanbindung als rechtmäßig angesehen wurden.

Sozialgericht München, Beschluss vom 18.09.2023 – S 38 KA 5087/23 ER