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01.02.2016·Honorarrecht Gebührensatzunterschreitung und abweichende Vereinbarungen: Grenzen der Honorargestaltung

·Honorarrecht

Gebührensatzunterschreitung und abweichende Vereinbarungen: Grenzen der Honorargestaltung

von RA und FA für MedR Norman Langhoff, Berlin, www.rbs-partner.de

| Da bei zunehmendem Wettbewerb der Preisdruck bei zahnärztlichen Leistungen steigt, gewinnen Möglichkeiten der Honorargestaltung stetig an Bedeutung. Der Beitrag skizziert, welche Grenzen zu beachten sind. |

 

Rabattierung und Pauschalierungen

Die Vergütung zahnärztlicher Leistungen ist für den Bereich privater Behandlungen abschließend und zwingend in der GOZ geregelt. Pauschalhonorare sind unzulässig (Kammergericht Berlin, Urteil vom 9. August 2013, Az. 5 U 88/12, Abruf-Nr. 132870 unter pi.iww.de, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2014, Az. I ZR 183/13). Sie können gleichzeitig auch eine berufs- und wettbewerbsrechtlich relevante unsachliche Werbung darstellen (OLG München, Urteil vom 7. März 2013, Az. 29 U 3359/12).

 

Unterschreitung des Gebührensatzes

Die Unterschreitung der in § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ vorgesehenen Gebührenspanne – d. h. des 1,0-fachen Gebührensatzes – ist grundsätzlich unzulässig (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 1.7.2015, Az. 2-06 O 45/15, nicht rechtskräftig: Bleaching und Zahnreinigung ab 29,90 Euro). Dies gilt auch für die kostenlose oder nahezu kostenlose Leistungserbringung (vgl. Landgericht Flensburg, Beschluss vom 4.3.2009, Az. 6 O 30/09, Abruf-Nr. 112409: PZR für 0,99 Euro). Etwas anderes kann gelten, wenn Preisnachlässe in öffentlich-rechtlichem Kontext erfolgen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.8.2007, Az. 5 W 253/07, Abruf-Nr. 073293: Kostenlose Fissurenversiegelung für Kinder bei von Krankenkasse getragener befristeter Aktion).

 

Ein den Mindestgebührensatz von 1,0 unterschreitender Gebührensatz kann aber im Wege der abweichenden Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ ausgehandelt werden. Es bedarf dann in jedem Behandlungsfall einer individuellen, abweichenden Vereinbarung. Allerdings könnte sich eine planmäßige Unterbietung des Mindestsatzes mit dem Ziel der Ausschaltung von Wettbewerbern wiederum als wettbewerbs- und berufsrechtswidrig darstellen (BGH, Urteil vom 21.4.2005, Az. I ZR 201/02, Abruf-Nr. 052985 unter pi.iww.de: Angebot von Preisen unter Selbstkostenpreis von Laborgemeinschaft an Einsender).

 

Keine Honorarrückerstattung in Abhängigkeit vom Erstattungsverhalten

Die Abrechnung auf Grundlage der GOZ erfolgt gegenüber dem Patienten. Nur dieser ist Schuldner. Das Regulierungsverhalten einer privaten Krankenversicherung ist insoweit unerheblich. Wird allerdings in einer abweichenden Vereinbarung festgelegt, dass der Patient bei nicht vollständiger Erstattung berechneter Gebühren nur den tatsächlich erstatteten Betrag zu zahlen hat, so ist dies strafrechtlich bedenklich. Hat der Patient ggf. eine überhöhte Rechnung vorgelegt, kommt ein Betrug gegenüber der Versicherung in Betracht. Der Zahnarzt kann sich hier als Gehilfe oder Anstifter auch strafbar machen.