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31.03.2011 |Implantatbehandlung Auffüllen von Extraktionswunden zur Vermeidung alveolären Kollapses: Abrechnung

31.03.2011 |Implantatbehandlung

Auffüllen von Extraktionswunden zur Vermeidung alveolären Kollapses: Abrechnung

Diese Behandlung wird als „Socket Preservation“ oder „Ridge Preservation“ bezeichnet. Die Alveole wird nach der Extraktion mit einem Collagenkegel, mit xenogenem oder künstlichem Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Der Wundverschluss erfolgt mit einer offenen Naht, mit einem Schleimhautpatch oder einer Membran. Das Ziel ist, die Resorption des Knochens zu verringern, Weichgewebe zu stützen und damit zu erhalten, um spätere größere augmentative Maßnahmen vor oder während einer Implantation zu vermeiden.  

 

Diese Leistung ist nicht Inhalt der GKV; daher ist vorab eine Behandlungsvereinbarung mit dem Patienten zu treffen und ein Heil- und Kostenplan zu erstellen, der von ihm zu unterschreiben ist. 

 

Analogabrechnung nach GOZ oder GOÄ erforderlich

Für diese modernen Therapien findet sich in den Gebührenordnungen keine Gebührenziffer. Daher wird eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung als Analogleistung gemäß § 6 (2) GOZ herangezogen oder die Abrechnung erfolgt – ebenfalls als Analogleistung – gemäß § 6 (2) GOÄ. Da Privatversicherungen neue medizinische Verfahren nicht generell erstatten, sollte auch der PKV-Patient (Versicherte) vorab im Heil- und Kostenplan darauf hingewiesen werden und dies mit seiner Unterschrift bestätigen. 

 

Da bei den aufgeführten Beispielen zur Socket oder Ridge Preservation zum Teil erhebliche behandlungstechnische Unterschiede bestehen können, sollte diejenige Position in Ansatz gebracht werden, die sich an dem jeweiligen therapeutischen und zeitlichen Aufwand orientiert bzw. dem entspricht. Daher können die vorgestellten Beispiele nur als denkbare Möglichkeiten verstanden werden. 

 

Die Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne sowie die dazu notwendigen Anästhesien zählen bei GKV-Patienten zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse. Die Kostenübernahme der Extraktion durch die Privatversicherung ist ebenfalls unstrittig.  

 

Erstes Beispiel: Auffüllen von Extraktionsalveolen mittels Kollagenkegeln mit anschließender Schleimhauttransplantation

GOZ 

GOÄ 

Leistungsbeschreibung 

Faktor 

Betrag 

411a 

 

Socket Preservation – Augmentation der Extraktionsalveole mittels Collagenkegel nach § 6 (2) GOZ Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material – je Alveole 

2,3 

23,27 Euro 

 

2386 

Schleimhauttransplantation, einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle 

2,3 

92,23 Euro 

 

443 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung operativer Leistungen 

1,0 

43,72 Euro 

Zweites Beispiel: Auffüllen von Extraktionsalveolen mittels Kollagenkegeln und Membranabdeckung

GOZ 

GOÄ 

Leistungsbeschreibung 

Faktor 

Betrag 

 

2442 

Socket Preservation – Augmentation von Extraktionsalveolen mit Collagenkegeln entsprechend § 6 (2) GOÄ Implantation von alloplastischem Material  

2,3 

120,66 Euro 

 

444 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen 

1,0 

75,77 Euro 

413 

 

Einbringung einer Membran zur Wundabdeckung entsprechend § 6 (2) GOZ Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva 

2,3 

58,21 Euro 

Drittes Beispiel: Auffüllen von Extraktionsalveolen bei defektem Alveolarrand ggf. mit Lagerbildung und Membranabdeckung

GOZ 

GOÄ 

Leistungsbeschreibung 

Faktor 

Betrag 

 

2730 

Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. 

2,3 

67,03 Euro 

 

2442 

Ridge Preservation – Augmentation von Extraktionsalveolen mittels Collagenkegeln entsprechend § 6 (2) GOÄ Implantation von alloplastischem Material 

2,3 

120,66 Euro 

 

444 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung operativer Leistungen 

1,0 

75,77 Euro 

413 

 

Einbringung einer Membran zur Wundabdeckung entsprechend § 6 (2) GOZ Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva 

2,3 

58,21 Euro 

Hinweis: Die Augmentation mit Knochenersatzmaterial ist hier ebenso möglich. 

Die Berechnung der Materialkosten

Die Materialkosten für z. B. Geistlich Bio Oss® Collagen, Bio Oss® (bovines Knochenmaterial) und Bio-Gide® Membran können gemäß GOZ § 4 (3) GOZ bzw. § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden.