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31.03.2011 |Fallbeispiel Die Abrechnung von zwei Implantaten im Unterkiefer

31.03.2011 |Fallbeispiel

Die Abrechnung von zwei Implantaten im Unterkiefer

Beim Privatpatienten bestand im linken UK eine Freiend-Situation bei fortgeschrittener Alveolarfortsatz-Atrophie. Nach Anamnese und Voruntersuchung wurde der Patient über die Behandlung aufgeklärt. 

 

Erste Sitzung

Im Rahmen der klinischen und radiologischen Untersuchung werden auch Abformungen für Studienmodelle und eine Röntgenschablone genommen. Anhand der Studienmodelle kann der Implantologe auch weitere Befunde im Hinblick auf die prothetische Versorgung erheben. Im Rahmen einer implantologischen Behandlung darf die Prophylaxe nicht übersehen werden. Konservierende, chirurgische und parodontologische Behandlungen sollten vorher abgeschlossen sein, eine schienentherapeutische und gnathologische Therapie bei Notwendigkeit in das Behandlungskonzept integriert werden. 

 

Zweite Sitzung

Nach Anweisung des Implantologen wird die Röntgenschablone im UK eingesetzt und erneut eine PSA erstellt. Die Implantat-Analyse des UK zeigt, dass aufgrund der fortgeschrittenen Atrophie insbesondere in regio 37 eine Augmentation erforderlich sein wird. Aufgeklärt über den erhobenen Befund und unter Einbezug der OP-Einverständniserklärung wird anschließend in Delegation die Entfernung der weichen Zahnbeläge und eine Adaption alter Füllungen durch eine Prophylaxe-Mitarbeiterin durchgeführt.  

 

Dritte Sitzung

Die erforderlichen Behandlungsunterlagen werden dem Patienten zugestellt. Der Therapieplan sollte Faktoren oberhalb des 2,3-fachen Steigerungsfaktors enthalten, wenn eine Erhöhung aufgrund der vorgesehenen Therapie bereits jetzt absehbar ist. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Diese kann erst nach Durchführung der Leistungen benannt werden. Das erforderliche Implantat-Material muss rechtzeitig bestellt werden. Eine Woche vor dem OP-Termin sollte die Vollständigkeit der Unterlagen in der Praxis überprüft und der Patient an den OP-Termin erinnert werden. 

 

Vierte Sitzung

Die GOÄ-Nr. 5 ist im Rahmen der Implantattherapie berechenbar, wenn mindestens vier Wochen zur vorherigen Abrechnung dieser Ziffer vergangen sind. Anschließend erfolgt eine kurze Beratung über den Verlauf der OP. Eine Schleimhautbehandlung regio 42 mittels CHX-Spülung minimiert parallel die Keimbesiedlung in der Mundhöhle. Der Patient wird mit einer sterilen Einmal-Abdeckung abgeschirmt, die nach § 10 (1) GOÄ berechenbar ist. Gleichfalls wird das Knochenersatzmaterial, das sterile Einmal-Infusionsbesteck, die erforderliche Menge sterile Kochsalzlösung und die Naht dem Patienten mit dem Bruttobetrag ohne Lagerhaltungsaufschlag in Rechnung gestellt. All diese Produkte stehen in Zusammenhang mit einer chirurgischen GOÄ-Leistung und sind auch für Zahnärzte berechenbar. 

 

Die Aufbereitung der Knochenkavitäten für die beiden Implantate erfolgt mit unterschiedlich dimensionierten Implantat-Bohrern bzw. -fräsen. Wenn diese eindeutig der Einmalanwendung unterliegen (Einpatienten-Bohrer-/Fräs-Set), können diese Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt werden, obwohl das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az. ZR III 264/03, Abruf-Nr. 041619) eine Unstimmigkeit enthält. Maßgeblich für die Berechnung des Implantat-Bohrers ist die Aufbereitung der Knochenkavität nach GOZ-Nr. 901 und nicht – wie im Urteil erwähnt – die GOZ-Nrn. 900 bis 903. Von einer steten Erstattung der Kostenträger kann daher nicht ausgegangen werden.  

 

Die aufbereiteten Kavitäten müssen mit Hilfe einer Art „Lineal“ in der Tiefe und Ausrichtung vermessen werden. Implantat-Systeme bieten hierfür Tiefen(mess)lehren, die mit Lasermarkierungen unterschiedlicher Implantatlängen versehen sind. Diese Maßnahme entspricht der GOZ-Nr. 902 und ist seit dem Jahr 2001 auch mehrfach berechenbar (siehe Beschluss des Konsultationsausschusses; zm 09/2001). Weisen die Implantate Gewindegänge auf, so wird bei harten Knochenstrukturen der untere Kavitätenbereich mit einem Gewindeschneider vorbereitet. Diese Maßnahme ist Inhalt der GOZ-Nr. 901, der Aufwand kann bei Notwendigkeit nur über den Steigerungsfaktor Beachtung finden.  

 

Nach Insertion der beiden Implantate nach GOZ-Nr. 903 muss regio 37 mit einer chirurgischen Fräse ein Lager zum Aufbau des Alveolarfortsatzes vorbereitet werden, damit das anschließend einzubringende Knochenersatzmaterial (GOÄ-Nr. 2442) in situ bleibt und eine optimale Anlagerung in den Defektbereich erzielt wird. Der OP-Zuschlag GOÄ-Nr. 444 wird als einziger in dieser Sitzung abgerechnet, da nach den Allgemeinen Bestimmungen zu den OP-Zuschlägen je OP nur ein Zuschlag nach GOÄ-Nrn. 442 bis 445 berechnet werden kann.  

 

Damit keine Bindegewebszellen in den augmentierten Bereich einsprießen, wird eine resorbierbare Membran als Barriere eingebracht. Diese Maßnahme stellt ein modernes Therapieverfahren dar, das für Zahnärzte entsprechend § 6 (2) GOZ zum Beispiel nach der GOZ-Nr. 413 oder aber für MKG-Chirurgen entsprechend § 6 (2) GOÄ zum Beispiel nach der GOÄ-Nr. 2442 berechnet werden kann. 

 

Aufgrund der Defizite im Weichgewebe und der Augmentation regio 37 kann ein einfaches Zusammenführen der mobilisierten Wundlappen nicht vorgenommen werden. In diesem Fall ist eine umfangreiche Schleimhautplastik erforderlich, die wegen moderner Techniken und Instrumente erst seit den 90-iger Jahren realisierbar ist.  

 

Welche Lappentechnik erforderlich ist, legt der Implantologe fest. Da die GOÄ-Nr. 2382 jedoch von einer „Haut“lappenplastik spricht und einzelne private Kostenträger Leistungskürzungen mit Verweis auf den Begriff „Haut“ vornehmen, ist es ratsam, diese Ziffer entsprechend § 6 (2) GOÄ unter Bezeichnung der vorgenommenen Lappentechnik abzurechnen. Dazu ein Zitat aus einem Schreiben einer privaten Krankenversicherung bei Berechnung einer einfachen Hautlappenplastik nach GOÄ-Nr. 2381:  

 

„Die einfache Hautlappenplastik nach der Nr. Ä2381 ist eine Schlüsselleistung aus dem Bereich der plastischen und wiederherstellenden Chirurgie (Abschnitt L der GOÄ, Kapitel VII, Chirurgie der Körperoberfläche). Bei einer Implantatbehandlung ist die Schleimhaut betroffen und nicht die Außenhaut. Mithin umfasst eine Hautlappenplastik alle Maßnahmen, die mit der Verwendung von Hautlappen zur Deckung eines Defektes (Zielleistung) zusammenhängen, also Unterminierung, Bereitung des Bettes für Hautlappen, Polsterungen, Nähte und dergleichen. Die Nr. Ä2381 kann daher im oralen Bereich bei weichteil- und knochenchirurgischen Maßnahmen nicht zur Abrechnung gebracht werden. Die im Zusammenhang mit der Freilegung von Implantaten anfallenden Maßnahmen sind mit der ebenfalls berechneten Gebühr nach der Nr. 904 abgegolten. Wir möchten diesbezüglich auf den § 4 Abs. 2 Satz 2 der GOZ hinweisen: ‚Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.‘“ 

 

Fünfte Sitzung  

Erfolgt eine Sichtkontrolle ohne weitere Tätigkeit, so kann die GOZ-Nr. 329 berechnet werden. Es empfiehlt sich, bei der Zahnärztekammer nachzufragen, ob diese je Wunde oder je Kieferhälfte ansatzfähig ist. Hier liegen keine bundeseinheitlichen Aussagen vor. 

 

Sechste Sitzung

Eine Entzündung regio 37 erfordert eine Wundrevision mit anschließender Nahtlegung. Das Nahtmaterial ist hier nicht berechenbar, da es in Folge einer GOZ-Ziffer erforderlich wird. Nach der GOZ ist das Nahtmaterial jedoch nicht berechenbar, da weder im Abschnitt K – Implantologie – noch an anderer Stelle eine Berechnung erlaubt ist. 

 

Siebte Sitzung

Für die Nahtentfernung nach GOZ-Nr. 330 gilt oben Gesagtes aus der fünften Sitzung. Eine parallele Berechnung der GOÄ-Nr. 2007 ist seit 2001 – siehe Beschluss des Konsultationsausschusses; zm 09/2001 – nicht mehr möglich.