Uncategorized

31.07.2019·Informationspflichten Wann ist bei privaten Leistungen ein schriftlicher Therapieplan auszuhändigen?

·Informationspflichten

Wann ist bei privaten Leistungen ein schriftlicher Therapieplan auszuhändigen?

| Ist der Zahnarzt verpflichtet, bei Privatleistungen immer vor Behandlungsbeginn einen Therapieplan auszustellen? Oder gilt das nur dann, wenn der Patient darum bittet? PI stellt Ihnen die rechtlichen Hintergründe vor und erläutert, wann ein Therapieplan auszuhändigen ist und wann nicht. Ausgangsfall ist ein Privatpatient, der sich nach seiner Behandlung weigert, seine Rechnung zu begleichen. Er sei nicht schriftlich über die Kosten aufgeklärt worden. Das stehe ihm entsprechend § 630c Abs. 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Kann er damit durchkommen? |

Keine generelle Pflicht zum Erstellen eines Therapieplans

Die obige Frage lässt sich nur dann beantworten, wenn man den konkreten Hintergrund des Falls kennt. Generell ist aber festzustellen: Wie für alle zahnärztlichen Leistungen gilt auch für einen Therapieplan, dass er nach § 1 Abs. 2 GOZ nur dann erstellt und berechnet werden darf, wenn er für die zahnmedizinisch notwendige Versorgung eines Patienten erforderlich ist. Über die medizinische Notwendigkeit zur Erstellung eines Therapieplans entscheidet der Zahnarzt. Eine generelle Verpflichtung, einem Patienten vor Durchführung einer privaten Behandlung einen Therapieplan zur Verfügung zu stellen, besteht daher nicht.

 

Das Patientenrechtegesetz umfasst in § 630c Abs. 3 und 4 BGB die Aushändigung einer Kostenaufklärung vor Behandlungsbeginn, wenn aus Sicht des Zahnarztes nicht mit einer hundertprozentigen Kostenübernahme durch private Kostenträger zu rechnen ist. Die beiden Absätze lauten:

 

  • § 630c Abs. 3 und 4 BGB (Informationspflichten)

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.

 

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

 

Der Begriff „Textform“ ist nicht zu verwechseln mit der Ausstellung eines Therapieplans. Eine Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten kann schriftlich (in Textform) in einem Satz erfolgen, Formvorschriften bestehen nicht (§ 126 BGB). Bei kostenintensiven Behandlungen sollte es jedoch Praxisstandard sein, Therapiepläne auszustellen, damit der Patient im Vorfeld seinen Eigenbehalt abklären kann.

 

Wenn der Zahnarzt die Erstellung eines Therapieplans aus zahnmedizinischer Sicht nicht für erforderlich hält, kann dieser nicht nach den Nrn. 0030/0040 GOZ in Rechnung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn der Patient die Ausstellung wünscht. Dann muss der Zahnarzt aus formalen Gründen eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ (Verlangensleistungen) treffen und die dafür erhobene Gebührenziffer in der Rechnung als „Leistung auf Verlangen“ ausweisen ‒ so auch die Auffassung der Zahnärztekammer Berlin (MBZ 12/2013).

Vereinbarung von Vergütungshöhe und Verlangensleistung

Ansonsten kennt die GOZ lediglich die Niederlegung bei Vergütungs- und Verlangens-Vereinbarungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bzw. § 2 Abs. 3 GOZ, die auf entsprechenden Vordrucken verpflichtend sind. Die Vergütungsvereinbarung über eine abweichende Gebührenhöhe entsprechend § 2 Abs. 2 GOZ ist „nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen“. Diese Vereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

 

Laut § 2 Abs. 3 GOZ muss die Vergütung von medizinisch nicht notwendigen Leistungen in einer Vereinbarung schriftlich getroffen werden. Die Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 1 bleibt von dieser Regelung unberührt.

Was ist bei zahntechnischen Kosten vorgesehen?

Durch den seit 2012 neu gestalteten § 9 Abs. 2 GOZ wird der Zahnarzt verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der zahntechnischen Leistungen des gewerblichen und/oder des praxiseigenen Labors anzubieten, sofern die voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. Auf Verlangen ist der Kostenvoranschlag schriftlich vorzulegen ‒ aber nur dann. Ein mündliches Angebot ist also zunächst ausreichend.

 

Im Hinblick auf die Dokumentation des Vorgangs und zu Beweiszwecken wird die Schriftform aber ohnehin die Regel darstellen. Ist der Kostenvoranschlag schriftlich vorzulegen, so muss die Erklärung nach § 126b BGB „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden“.

 

Laut § 9 Abs. 2 GOZ muss der Kostenvoranschlag die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich „in Textform“ ‒ also schriftlich ‒ zu unterrichten.

Das Einholen von Erstattungszusagen

Das Einholen von Erstattungszusagen bei privaten Krankenversicherungen, einer Beihilfestelle oder auch die Erfüllung der Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten sind jedoch nicht aus zahnmedizinischen Gründen erforderlich, sondern einzig und allein aus finanziellen Aspekten. Wird ein Therapieplan allein aus solchen Gründen erstellt, ist er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ nur dann berechnungsfähig, wenn der Patient ihn ausdrücklich erbeten hat.

 

PRAXISTIPP | Weisen Sie die Patienten darauf hin, dass dieser Therapieplan kostenpflichtig ist und die Kosten für alternativ erstellte Planungen möglicherweise weder von einer privaten Krankenversicherung noch von der Beihilfe übernommen werden. Gerade Patienten, die dazu neigen, sich von diversen Zahnärzten Kostenangebote für bestimmte Versorgungen einzuholen (Doctor Hopping), sind oft überrascht, dass einige dieser Zahnärzte dafür einen Obolus verlangen. Dies sichert die Vergütung für das Erstellen eines Therapieplans auch dann, wenn private Kostenträger die Erstattung der Kosten verweigern.

 

Viele Privatpatienten müssen aber ‒ weil dies ihre Versicherungsbedingungen so vorsehen ‒ ihrer Krankenversicherung vor bestimmten Behandlungen einen Therapieplan vorlegen. Kommt der Patient dieser Verpflichtung nicht nach, gefährdet er seinen Anspruch auf Erstattungsleistungen. Er wird daher seinen Zahnarzt um die Aushändigung eines Therapieplans bitten ‒ und damit um eine Leistung, die auch berechnet werden sollte.

 

FAZIT | Ein Therapieplan nach § 1 Abs. 2 GOZ ist nur dann zu erstellen und berechenbar, wenn die zahnmedizinisch notwendige Versorgung eines Patienten erforderlich ist. Über die medizinische Notwendigkeit zur Erstellung entscheidet der Zahnarzt. Eine generelle Verpflichtung, einen Therapieplan zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.

 

Pflichtvordrucke sind nur nach den Vergütungs- und Verlangens-Vereinbarungen nach den § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 3 GOZ erforderlich.

 

§ 9 Abs. 2 GOZ verpflichtet den Zahnarzt, dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der zahntechnischen Leistungen anzubieten. Wünscht der Patient hierauf einen Kostenvoranschlag, reicht auch hier eine mündliche Darstellung zunächst aus. Verlangt der Zahlungspflichtige einen Kostenvoranschlag, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten, ist dieser in Textform auszuhändigen.