Recht

Keine Abmeldung vom Notdienst ohne Vertretung!

Die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst umfasst auch die Pflicht des Zahnarztes, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Stelle mitzuteilen. Eine bloße Benachrichtigung über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes reicht nicht aus.

Ein Zahnarzt war am Sonntag, dem 02.07.2023, von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages zum zahnärztlichen Notfalldienst eingeteilt. Am Samstag, dem 01.07.2023, um 19:13 Uhr, ging beim Notfalldienstbeauftragten der KZV per E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, wonach der Zahnarzt wegen Krankheit vom 30.06.2023 bis zum 04.07.2023 dienstunfähig sei.

Die KZV erteilte dem Zahnaarzt eine Rüge, verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro: Er habe es schuldhaft unterlassen, eine Vertretung für seinen Notfalldienst zu organisieren. Durch seine langjährige zahnärztliche Tätigkeit sei es ihm bewusst gewesen oder hätte es ihm zumindest bewusst sein müssen, dass er im Fall der Verhinderung einen Vertreter suchen müsse. Diese Pflicht entfalle nur, wenn krankheitsbedingte oder sonstige die Dienstunfähigkeit begründenden Umstände so gravierend seien, dass auch die Vertretungssuche unmöglich sei.

Nach Meinung des Berufsgerichts für Heilberufe Münster war davon auszugehen, dass dem Zahnarzt die Suche eines Vertreters möglich gewesen wäre. Der Zahnarzt könne sich nicht mit dem Hinweis darauf entschuldigen, er habe sehr hohes Fieber gehabt und sei kaum ansprechbar gewesen. Auch wenn der Zahnarzt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich persönlich um einen zu seiner Vertretung bereiten Zahnarzt zu bemühen, hätte er zumindest – ebenso wie bei der Beschaffung und beim Versenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – mithilfe Dritter den Versuch unternehmen müssen, seine Vertretung zu organisieren. Hierfür hätten verschiedene telefonische Möglichkeiten und Angebote im Internet zur Verfügung gestanden. Statt dessen habe er offensichtlich von vornherein von entsprechenden Bemühungen abgesehen.

Berufsgericht für Heilberufe Münster 18. Kammer, 05.06.2024 – 18 K 2105/23.T