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10.01.2014·Kostenerstattung Abrechnung der Knochengewinnung nach GOZ-Nr. 9090: Reaktionen auf Erstattungsprobleme?

·Kostenerstattung

Abrechnung der Knochengewinnung nach GOZ-Nr. 9090: Reaktionen auf Erstattungsprobleme?

| Die Berechnung der GOZ-Nr. 9090 führt im Praxisalltag immer wieder zu Erstattungsproblemen mit der PKV, weil sie die Berechenbarkeit anders interpretiert. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen auszugsweise markante Aussagen der PKV und mögliche Gegenargumente der Zahnarztpraxis vor. |

Die Auffassung der PKV und die Gegenargumente der Praxis

  • Die Auffassung der PKV zur Abrechnung der GOZ-Nr. 9090 in Verbindung mit GOZ-Nr. 9100

Im Zusammenhang mit knochenaufbauenden Maßnahmen wie dem Aufbau des Alveolarfortsatzes ist laut PKV die GOZ-Nr. 9090 integraler Bestandteil der jeweiligen operativen Leistung. „Die operativen Leistungen, die die Leistung nach GOZ-Nr. 9090 beinhalten, sind mit 1500 bis 3000 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr. 9090 ist mit 400 Punkten bewertet. Alleine die unterschiedliche Gewichtung verdeutlicht, dass die GOZ-Nr. 9090 in der Bewertung der Knochenaufbaumaßnahmen berücksichtigt wurde, jedoch nur einen geringen Bestandteil der in den GOZ-Nrn. 9100, … beschriebenen zahnärztlichen Maßnahmen für den Knochenaufbau abbildet. Nach § 4 Abs. 2 der GOZ ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.“

 

  • Die Argumente der Zahnarztpraxis

Die GOZ-Nr. 9100 beschreibt den Aufbau des Alveolarfortsatzes ohne Weichteilunterfütterung, die GOZ-Nr. 9090 hingegen beinhaltet nur die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung und die Knochenimplantation. Beide Gebührenziffern haben durch den Verordnungsgeber keinen Ausschluss der gemeinsamen Berechenbarkeit erhalten. Das Amtsgericht Iserlohn entschied am 1. März 1993 (Az: 40 C 758/92): „Enthält das Gebührenverzeichnis keine ausdrückliche Regelung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass jede im Gebührenverzeichnis enthaltene Gebühr neben jeder anderen berechnungsfähig ist.“ Nach einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1992 (Az. IV ZR 213/91) wird klargestellt, dass die GOZ ein Leistungskatalog ist, der die berechenbaren zahnärztlichen Leistungen vollständig beschreibt. Zudem beinhaltet die GOZ-Nr. 9090 eine Implantation von Eigenknochen aus dem OP-Gebiet und nicht einen Knochenaufbau am Alveolarfortsatz nach der GOZ-Nr. 9100. Ist neben einer Implantation von Eigenknochen ein Kammaufbau erforderlich, so kann die GOZ-Nr. 9090 neben der GOZ-Nr. 9100 in der gleichen Kieferhälfte bzw. im gleichen Frontzahnbereich honoriert werden.

 

  • Die Auffassung der PKV zur Abrechnung der GOZ-Nr. 9090 in Verbindung mit der Gewinnung bzw.Einbringung von Knochen aus mehrere(n) Implantatkavitäten ohne weitere augmentative Maßnahmen

„Werden Knochenspäne aus mehreren Implantatkavitäten gewonnen und in mehrere Implantatkavitäten eingebracht, kann die GOZ-Nr. 9090 mehrfach angesetzt werden.“

 

  • Die Argumente der Zahnarztpraxis

Die oftmals von der PKV abgelehnte Verwendung von „Bohrstaubt“ ist durch die vorgenannte Äußerung (aus Implantatkavität gewonnene Knochenspäne) widerlegt, da diese Knochenspäne mittels der Implantatfräse bzw. des Implantatbohrers bei Gestaltung der Bohrkavität gewonnen werden.

 

  • Die Auffassung der PKV zur Abrechnung der GOZ-Nr. 9090 kombiniert mit der Implantation 
alloplastischen Materials in Verbindung mit der Einbringung von Implantaten

„Ist zeitgleich und in derselben Region zusätzlich zu dem gewonnenen Eigenknochen eine Implantation alloplastischen Materials erforderlich (zum Beispiel zur Weichteilstützung), kann neben GOZ-Nr. 9090 die GOZ-Nr. 4110 berechnet werden. Denn trotz des entgegenstehenden Leistungstextes („zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte“) kann die Leistung nach GOZ-Nr. 4110 auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnet werden (siehe 1. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 4110). Nicht berechnungsfähig ist dagegen GOÄ-Nr. 2442, denn der Ansatz einer Gebührenposition aus der GOÄ setzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ voraus, dass die GOZ für die erbrachte Leistung keine Gebührenposition beinhaltet. Mit GOZ-Nr. 4110 ist aber eine einschlägige Gebührenposition vorhanden.

 

Laut der Amtlichen Begründung zu GOZ-Nr. 4110 ist diese Leistung mit GOZ-Nr. 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – zur Behandlung eines Knochendefektes abbildet. Die GOÄ-Nr. 2442 ist auch nicht anstelle der GOZ-Nr. 4138 berechnungsfähig.4“

 

  • Die Argumente der Zahnarztpraxis

Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat in enger Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) unter dem Titel „Knochenmanagement“ eine tabellarische Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen und Leistungskombinationen erarbeitet und im Mai 2013 veröffentlicht. Die Notwendigkeit dieser Auflistung resultiert aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber mit der GOZ-Novellierung die etablierte und im Wesentlichen allseits akzeptierte Berechnung komplexer knochenchirurgischer Leistungen gemäß den Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden GOZ außer Kraft gesetzt hat. Die Tabelle der BZÄK gestattet es, die wesentlichen knochenchirurgischen Leistungen gemäß aktuell gültigem zahnärztlichen Standard gebührenrechtlich zu bewerten (siehe dazu auch das Zusatzdokument „Knochenmanagement“im Download-Bereich – pi.iww.de – unter der Rubrik „Abrechnung“).

 

Eine zusätzliche Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material ist laut BZÄK der GOZ-Nr. 9090 nach der GOÄ-Nr. 2442 berechenbar. Die von der PKV erwähnte GOZ-Nr. 4110 ist laut der Abrechnungsbestimmung unterhalb des Leistungstextes zur GOZ-Nr. 4110 im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig, jedoch wird der Abschnitt K der GOZ – implantologische Leistungen – nicht abgebildet. Chirurgische Leistungen sind im Abschnitt D der GOZ integriert und beginnen mit der GOZ-Nr. 3000 für eine Extraktion eines einwurzeligen Zahnes oder Implantats. Da in der GOZ 2012 keine Gebührenziffer für eine Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material oder einem „collagen patch“ enthalten ist, kann nach § 6 Abs. 2 GOZ auf die GOÄ zugegriffen werden. Diese Leistungsziffer ist für Zahnärzte geöffnet.

 

  • Die Auffassung der PKV zum Einbringen ausschließlich alloplastischen Materials in Verbindung mit der Einbringung von Implantaten

„Die Gebühr nach der GOZ-Nr. 9090 ist in diesem Fall nicht ansatzfähig, weil sie unter anderem das Einbringen von Eigenknochen thematisiert. Das Einbringen von Knochenersatzmaterial ist hier nicht beschrieben. Einschlägig ist in diesem Zusammenhang die GOZ-Nr. 4110 für das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat. Nach der Abrechnungsbestimmung Nr. 1 zu GOZ-Nr. 4110 ist diese Leistung auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Laut der Amtlichen Begründung zu GOZ-Nr. 4110 ist diese Leistung mit GOZ-Nr. 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantats – zur Behandlung eines Knochendefekts abbildet. Die GOÄ-Nr. 2442 ist entgegen einer verbreiteten Abrechnungspraxis weder anstelle von GOZ-Nr. 4110 noch anstelle von GOZ-Nr. 4138 berechnungsfähig.“

 

  • Die Argumente der Zahnarztpraxis

Auch in diesem Fall ist die GOZ-Nr. 4110 nicht berechenbar, da sie nur für chirurgische Leistungen und parodontale Knochendefekte vorgesehen ist. Hier handelt es sich um eine implantologische Leistung. Da das Einbringen von Knochenersatzmaterial nicht als Gebührenziffer in der GOZ hinterlegt ist, empfiehlt die BZÄK eine Berechnung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ.

 

  • Die Auffassung der PKV zur Abrechnung der GOZ-Nr. 9090 in Verbindung mit der intraoralen 
Entnahme von Knochen außerhalb des Operationsgebiets (Nr. 9140)

Im Zusammenhang mit der intraoralen Entnahme von Knochen außerhalb des Operationsgebiets stellt die GOZ-Nr. 9090 (Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation) eine Doppelberechnung dar (Zielleistungsprinzip § 4 Abs. 2). Beide Gebührenpositionen beschreiben die Entnahme und Aufbereitung von Knochen. Die Einbringung des außerhalb des Aufbaugebiets gewonnenen Knochens ist in den meisten Fällen mit der zusätzlichen Berechnung der Komplexleistungen nach den Nummern 9100 bis 9130 GOZ abgegolten. Sollte der Leistungsinhalt der Komplexleistungen nicht erbracht worden sein, kann für die Einbringung von Knochenmaterial, das außerhalb des Aufbaugebiets gewonnen wurde, GOZ-Nr. 4110 berechnet werden. …

 

  • Die Argumente der Zahnarztpraxis

Eine kombinierte Berechnung der GOZ-Nr. 9090 und 9140 ist nach den Bestimmungen der GOZ möglich, auch hier wurden keine Ausschlusskriterien in den Abrechnungsbestimmungen hinterlegt. Zudem kann sowohl Knochen aus dem OP-Gebiet als auch in anderer OP-Region gewonnen und implantiert werden, sodass die GOZ-Nr. 9140 mit 650 Punkten nicht Inhalt der GOZ-Nr. 9090 mit 400 Punkten sein kann. Das geht alleine schon aus der Punktebewertung hervor. Die GOZ-Nr. 4110 ist – wie oben bereits erwähnt – nur bei parodontologischen und chirurgischen Gebührenziffer berechenbar, jedoch nicht bei implantologischen.

 

Die Leistungslegenden

Die Leistungslegenden der in diesem Beitrag besprochenen GOZ-Ziffern lauten:

Nr. 9090

Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Nr. 4110

Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat. Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

Nr. 9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barriere

Nr. 9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich