01.07.2014·Kostenerstattung Aufbau des Alveolarfortsatzes, Teil 2
·Kostenerstattung
Aufbau des Alveolarfortsatzes, Teil 2
| Die GOZ-Nr. 9100 umfasst eine Volumenvermehrung. Aufgrund der umfangreichen Inhalte – siehe Teil 1 in PI 06/2014, S. 11 ff. – handelt es sich um eine Komplexleistung, die bei einer Bewertung mit 2.694 Punkten nicht bei jedem Eingriff im Gebührensatz 2,3-fach kostendeckend zu erbringen ist. Eine Behandlungsplanung unter Angabe der Einzelleistungen, OP-Regionen und dem Materialeinsatz ermöglicht die Erstellung einer detaillierten Kostenaufstellung. Werden die voraussichtlichen Behandlungszeiten der Kostenplanung gegenüber gestellt, kann betriebswirtschaftlich geprüft werden, ob eine Faktorsteigerung oberhalb 2,3-fach erfolgen muss. |
Ist neben der GOZ-Nr. 9100 die GOZ-Nr. 9090 berechenbar?
Um die Frage zu beantworten, vergleichen wir die Leistungstexte:
GOZ-Nr. 9090 lautet: „Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung.“
GOZ-Nr. 9100 im Auszug: „Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: … ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial). …“ |
Beide Gebührenziffern beschreiben eine Knochengewinnung und die Implantation bzw. Augmentation. Ob eine ortsgleiche Berechnung beider Ziffern erfolgen darf, ist den Abrechnungsbestimmungen nicht zu entnehmen. Da die Nr. 9100 bereits die Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes enthält, kommt es in gleicher Region bei Ansatz der Nr. 9090 zur leistungsinhaltlichen Überschneidung. Hier muss § 4 Abs. 2 GOZ beachtet werden (Auszug): „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.“ Das GOZ-Beratungsforum hat aktuell neue Entschlüsse getroffen (siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe auf der Seite 2).
Berechenbarkeit von Knochenkollektor oder Knochenschaber
Sind diese Instrumente neben den Komplexziffern nach GOZ-Nrn. 9100 bis 9130 berechenbar? In der Tat besteht hier eine Regelungslücke in der GOZ. Nur die Nr. 9090 enthält die Abrechnungsbestimmung, dass die Kosten eines „einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers“ gesondert berechnungsfähig sind. Die Allgemeinen Bestimmungen zur Materialberechnung in Abschnitt K. der GOZ enthalten die Erlaubnis der Berechenbarkeit von Implantaten, Implantatteilen, einmal verwendbaren Implantatfräsen, Knochenersatzmaterialien und Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (zum Beispiel Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder bei Notwendigkeit zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen, atraumatischem Nahtmaterial oder nur einmal verwendbarer Explantationsfräsen. Die Einmalinstrumente zur Sammlung von Eigenknochen sind dort nicht enthalten. Es ist derzeit davon auszugehen, dass diese Inhalt der Komplexziffern sind und nicht separat berechnet werden können, da der Hinweis auf eine separate Honorierung nur bei der GOZ-Nr. 9090 enthalten ist.
Umfangreiche Augmentationen mit Sinuslift
Beim folgenden Beispiel wird auf die Angabe von Begleitleistungen verzichtet.
Zahnloser OK mit schmalem Kieferkamm. Externer Sinuslift regio 14 mit Einbringen von Knochenersatzmaterial und Membran. Knochenaufbau am Alveolarfortsatz nach Periostschlitzung und Mobilisation des Weichgewebes, Verpflanzung Knochenblock aus regio 18 an den Alveolarfortsatz regio 14 mit Befestigung durch 4 Osteosyntheseschrauben, Einbringen von Knochenersatzmaterial, Abschirmung mit Membran.
Interner Sinuslift regio 24 mit Knochenersatzmaterial und Knochenaufbau am Alveolarfortsatz, Einbringen von Knochenersatzmaterial. 24 Weichteilunterfütterung mit collagen patch. Implantate regio 14,13,23,24. |
Zähne |
Geb. Nr. |
Anzahl |
Leistung |
Faktor |
Einzelpreis |
Gesamtpreis |
14 |
9120 |
1 |
Externer Sinuslift |
2,3 |
388,07 |
388,07 |
§ 4/3 GOZ |
1 |
Knochenersatzmaterial |
xy |
|||
§ 4/3 GOZ |
xy |
Membran |
xy |
|||
14 |
9100 |
1/3 |
Aufbau Alveolarfortsatz |
2,3 |
348,49 |
116,17 |
14-16 |
0 |
Periostschlitzung mit Mobilisation Weichgewebe nicht berechenbar, da Inhalt der GOZ 9100 |
– |
– |
– |
|
18 |
9140 |
2 |
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb OP-Gebiet |
2,3 |
84,08 |
168,16 |
§ 4/3 GOZ |
1 |
Knochenersatzmaterial |
xy |
|||
§ 4/3 GOZ |
xy |
Membran |
xy |
|||
14 |
9150 |
1 |
Einbringen von Osteosynthesematerial |
2,3 |
87,32 |
87,32 |
§ 4/3 GOZ |
4 |
Osteosyntheseschraube |
xy |
|||
24 |
9110 |
1 |
Interner Sinuslift |
2,3 |
194,04 |
194,04 |
24 |
9100 |
1/2 |
Aufbau Alveolarfortsatz |
2,3 |
348,49 |
174,25 |
§ 4/3 GOZ |
Knochenersatzmaterial |
xy |
||||
24 |
Ä2442 |
1 |
Weichteilunterfütterung |
2,3 |
120,66 |
120,66 |
§ 10/1 GOÄ |
1 |
Collagen patch |
xy |
|||
14,13,23,24 |
9010 |
4 |
Implantation |
2,3 |
199,86 |
799,44 |
0530 |
1 |
OP-Zuschlag |
1,0 |
123,73 |
||
§ 4/3 GOZ |
4 |
Implantat, Verschlussschraube |
xy |
|||
§ 4/3 GOZ |
Einpatientenbohrer/-fräsen |
xy |
||||
§ 4/3 GOZ |
xy |
Atraumatische Naht |
xy |
Erläuterungen zum Beispiel
Bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen ist Folgendes zu beachten:
Knochenverpflanzung und Osteosynthese
Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial ist gesondert nach der Nr. 9140 berechnungsfähig. Wird ein Knochenblock präpariert, als solcher in der Empfängerstelle eingebracht und mit Osteosyntheseschrauben fixiert, kann neben der Nr. 9100 die Nr. 9150 (Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen – zum Beispiel Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze -, zusätzlich zu der Leistung nach der Nr. 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) honoriert werden.
Alloplastischer Knochenblock – ist die Nr. 9150 berechenbar?
Erfolgt ein lateraler Knochenaufbau, so kann neben der Verwendung von Knochenersatzmaterial in poröser Form auch ein alloplastischer Knochenblock zum Aufbau des Alveolarfortsatzes verwendet werden. Dieser kann – wie bei humanen Knochenblöcken – mit Osteosyntheseschrauben befestigt werden. Sowohl die Nr. 9100 als auch die Nr. 9150 sind berechenbar. Bei der Nr. 9150 findet sich kein Hinweis, dass diese Gebührenziffer nur bei Fixierung von humanen Blocktransplantaten berechenbar ist.
Weichteilunterfütterung
Da die Nr. 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die GOÄ-Nr. 2442 für eine Weichteilunterfütterung in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein „collagen patch“ verwendet wird. Dieser Sachverhalt ist sowohl im BZÄK-Kommentar als auch im Leitfaden „Bone Management“ von BZÄK und DGMKG beschrieben (siehe PI 09/2013, S. 1 ff., und PI 10/2013, S. 10 ff.)
Entfernung von Osteosynthesematerial
Werden Osteosynthesematerialien oder Fixierelemente von Membranen bei einer späteren Implantation (zweizeitiges Vorgehen) oder bei der Implantat-Freilegung nach GOZ-Nr. 9040 entfernt, so kann diese Maßnahme nach zwei Gebührenziffern – in Abhängigkeit der Lage – berechnet werden.
GOZ-Nr. 9160 lautet: „Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien – zum Beispiel Barrieren – einschließlich Fixierung, Osteosynthesematerial je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) – ggf. zusätzlich OP-Zuschlag Nr. 0500.
GOZ-Nr. 9170 lautet: „Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (zum Beispiel Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) – ggf. zusätzlich OP-Zuschlag 0510. |
Bei beiden Gebührenziffern ist ein OP-Zuschlag – in Abhängigkeit weiterer OP-zuschlagsberechtigter Leistungen in gleicher Sitzung – honorierbar.
Weichgewebsmanagement im Rahmen der GOZ-Nr. 9100
Inhalt der Leistungslegende ist auch „der Wundverschluss einschließlich vollständiger Schleimhautabdeckung“. Davon zu unterscheiden sind jedoch weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebiets dienen, sondern aufgrund eigenständiger Indikation erbracht werden. Vestibulum- oder Mundbodenplastiken sind – laut Kommentar der BZÄK – entsprechend dem Umfang nach GOZ-Nr. 3240 oder GOÄ-Nr. 2675 berechenbar, auch wenn private Kostenträger dies oft negieren.
Bei einer Vestibulumplastik handelt es sich nicht um einen plastischen Wundverschluss. Eine eigene Indikation liegt vor, die eine selbstständige Leistung mit sich bringt. Durch die Maßnahme erfolgt eine Vertiefung des Vestibulums und/oder die Durchtrennung fehlinserierender Bänder oder Muskeln.
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Zahnloser UK mit fortgeschrittenem Knochenabbau. Präparation split flap (Spaltlappens) regio 42-47 Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochenersatzmaterial und Membran. Die Membran wird mit zwei Fixierungsschrauben befestigt. Regio 32-37 Präparation Verschiebelappen, Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochenersatzmaterial und Membran, vestibulär Einbringen eines Bindegewebstransplantats von 15-16 nach regio 34-37. Die Implantation wird hier nicht dargestellt. |
Zähne |
Geb.-Nr. |
Anzahl |
Leistung |
Faktor |
Einzelpreis |
Gesamtpreis |
47-43 |
9100 |
1 |
Aufbau Alveolarfortsatz |
2,3 |
348,49 |
348,49 |
§ 4/3 GOZ |
1 |
Knochenersatzmaterial |
xy |
|||
§ 4/3 GOZ |
xy |
Membran |
xy |
|||
47-43 |
Ä2382 |
1 |
Schwierige Hautlappenplastik |
2,3 |
99,06 |
99,06 |
37-33 |
9100 |
1 |
Aufbau Alveolarfortsatz |
2,3 |
348,49 |
348,49 |
§ 4/3 GOZ |
1 |
Knochenersatzmaterial |
xy |
|||
§ 4/3 GOZ |
xy |
Membran |
xy |
|||
§ 4/3 GOZ |
2 |
Fixierschrauben Membran |
xy |
|||
14-16 |
4133 |
3 |
Bindegewebstransplantat (Einbringen 34-37) |
2,3 |
113,83 |
341,49 |
36-33 |
Ä2382 |
1 |
Schwierige Hautlappenplastik |
2,3 |
99,06 |
99,06 |
Hinweise zur Hautlappenplastik finden Sie in dieser Ausgabe von „Praxis Implantologie“ auf den Seiten 17 ff. Das Einbringen eines Bindegewebstransplantats wird je Zahnzwischenraum honoriert.
Schmaler Kieferkamm
Besteht ein schmaler Kieferkamm mit Indikation für einen Bone Split, den der Patient aber ablehnt, kann mithilfe von durchmesserreduzierten Implantaten – meistens mit spezieller Oberfläche – eine gesicherte Versorgung bei unzureichendem Knochenangebot erfolgen.