Abrechnung

Abrechnung einer Bohrschablone: Rechtsprechung und Stellungnahmen

06.07.2010 |Kostenerstattung

Die Abrechnung einer Bohrschablone: Rechtsprechung und Stellungnahmen

Häufiger Streitpunkt zwischen Zahnarzt und Patient bzw. dessen Kostenerstatter ist die Berechnung einer Bohrschablone. Diese wird seitens der Kostenerstatter als nicht zusätzlich abrechenbare Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 GOZ bzw. § 4 Abs. 2a GOÄ angesehen und das Honorar für das Anlegen selten erstattet. Die korrekte Abrechnung haben wir nachfolgend aufgegriffen und mit unterstützenden Stellungnahmen einiger Zahnärztekammern hinterlegt. 

Differenzierung von Schablonen in der Implantologie

Im Zusammenhang mit Implantatversorgungen werden heutzutage zwei verschiedene Arten von Schablonen verwendet:  

 

Dabei handelt es sich um eine individuelle Schablone, die nur zur metrischen Auswertung von Röntgenaufnahmen dient (Röntgenmessschablonen) und für die kein zusätzliches Honorar abgerechnet werden kann, da dies integraler Bestandteil der GOZ-Nr. 900 ist. Dies geht aus dem Text der GOZ-Nr. 900 hervor, in dem es heißt: „Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer“. 

 

Zahnärztliches Honorar für eine Schablone kann im Sinne des § 4 Abs.2 der GOZ als selbstständige Leistung nur berechnet werden, wenn der Behandler mit der angefertigten Schablone therapeutisch tätig wird. Eine Bohrschablone dient nicht der Diagnostik, sondern wird für therapeutische Zwecke benutzt. Diese Art von Schablone ist keinesfalls mit der GOZ-Nr. 900 abgegolten und daher als selbstständige Leistung zusätzlich abrechenbar. Auch wenn zunächst eine Röntgenmessschablone zur Diagnose angefertigt und anschließend für therapeutische Tätigkeiten weitergenutzt wird (zum Beispiel durch Umarbeitung zur Bohrschablone), kann das Umarbeiten als zahntechnische Leistung und das Anlegen der Bohrschablone bei einer OP als selbstständige Leistung abgerechnet werden. 

 

Bei der Bohrschablone handelt es sich weiterhin um eine Leistung, die erst nach 1988 – also nach Inkrafttreten der GOZ – zur Praxisreife gelangte. Solche neuen Leistungen werden im Sinne des § 6 Abs. 2 der GOZ bzw. nach § 6 Abs. 2 der GOÄ als Analogleistung abgerechnet. Die Praxiserfahrungen zeigen jedoch fast täglich, dass die Kostenerstatter sich in jeder Hinsicht weigern, das zahnärztliche Honorar für eine Bohrschablone zu übernehmen. Zur Berechnung der Bohrschablone werden verschiedene Auffassungen vertreten.  

Rechtsprechung und Stellungnahmen von Kammern

Die folgende Rechtsprechung und die Kammerauffassungen sollen Ihnen bei Durchsetzung Ihrer Honoraransprüche behilflich sein. 

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 18.8.05, Az: 51 C 12641/02:  

„Die Position Nr. 700 GOZ analog ist neben der Position Nr. 900 abzurechnen.“ 

Zahnärztekammer Bremen, Stand 10. Juni 2010:  

Die Kammer empfiehlt die Analogabrechnung von individuell gefertigten Bohrschablonen. Als Analogpositionen kann entweder die GOZ-Nr. 700 oder auch die GOÄ-Nr. 2700 als angemessen angesehen werden, zuzüglich der Material- und Laborkosten. 

Zahnärztekammer Berlin, Stand 24. April 2008:  

Die Analogabrechnung mit der GOZ-Nr. 700 wird vertreten. 

Landeszahnärztekammer Hessen, Stand Dezember 2006:  

Die Abrechnung einer Bohrschablone kann als Analoggebühr im Sinne des § 6 Abs. 2 der GOZ erfolgen. 

Landeszahnärztekammer Thüringen, Stand 18. Mai 2010:  

Auch hier wird die Abrechnung einer Bohrschablone als Analog-gebühr im Sinne des § 6 Abs. 2 der GOZ vertreten. 

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Stand 20. Mai 2010:  

Die Abrechnung der GOZ-Nr. 700 mittels Analoggebühr wird als angemessen angesehen. 

Bundeszahnärztekammer, Stand 3. Dezember 2004:  

Die Abrechnung ist als Analoggebühr vorzunehmen. 

Zahnärztekammer Niedersachsen, Stand 11. Mai 2010:  

Die Kammer vertritt die Analogabrechnung im Sinne des § 6 Abs. 2 der GOZ, zuzüglich Auslagenersatz nach § 9 der GOZ. 

Landeszahnärztekammer Sachsen, Stand 17. Mai 2010: Für die Abrechnung von Bohrschablonen wird die GOÄ-Nr. 2700 empfohlen. 

Zahnärztekammer Nordrhein, Stand 10. Mai 2010:  

Die Bohrschablone wird als Analogleistung im Sinne des § 6 Abs. 2 der GOZ empfohlen, zuzüglich der Material- und Laborkosten. 

Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Stand März 2010:  

Für aufwendiges Befestigen einer zur Bohrschablone umgearbeiteten Wax-Up-Schiene wird die GOÄ-Nr. 2700 zuzüglich Material- und Laborkosten vorgeschlagen. Für die Herstellung und Anpassung einer Bohrschablone wird die Empfehlung des BDIZ angeführt, dort wird die GOZ-Nr. 700 als Analoggebühr vorgeschlagen. 

Landeszahnärztekammer Brandenburg, Stand 5. Mai 2010:  

Die Abrechnung der Leistung soll nach den Vorschriften des § 6 Abs. 2 der GOZ als Analogleistung erfolgen. 

Hinweis der Redaktion

Die Schreiben der Zahnärztekammern zur Abrechnung der Bohrschablone können Sie im Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) unter der Rubrik „Abrechnung“ aufrufen.