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06.12.2010 |Kostenerstattung Implantatbehandlung: Musterschreiben zu Einschränkungen seitens der Beihilfe

06.12.2010 |Kostenerstattung

Implantatbehandlung: Musterschreiben zu Einschränkungen seitens der Beihilfe

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 12. Februar 2010 (Az: 26 K 3534/9; Abruf-Nr. 103156) entschieden: Eine Regelung in der Beihilfeverordnung (BVO) NRW, wonach Beihilfen für implantologische Leistungen nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar ist („Praxis Implantologie“ – PI – Nr. 5/Oktober 2010, S. 1). Zuvor hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in zwei Urteilen vom 15. August 2008 so entschieden.  

 

Für den Fall, dass sich die Beihilfestellen trotzdem weigern, Kosten zu erstatten, haben wir ein Musterschreiben erstellt, mit dem Sie Ihre Beihilfe-Patienten unterstützen können. Das Schreiben finden Sie auch im Online-Service in der Rubrik „Abrechnung“. 

 

Musterschreiben

Sehr geehrte(r) Frau/Herr (Name des Patienten), 

 

Ihre Beihilfestelle schränkt die Kostenübernahme für die Implantatversorgung mit der Begründung ein, es liege keine Indikation im Sinne der Beihilfevorschriften vor. Allein auf Grundlage dieser Begründung ist eine Ablehnung der Kostenübernahme jedoch nicht haltbar. Denn ob Kosten für eine Versorgung mit Implantaten im Einzelfall beihilfefähig sind, bestimmt sich letztlich nicht nach einem Indikationenkatalog in den Beihilfevorschriften, sondern nach der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am 12. Februar 2010 (Az: 26 K 3534/9) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit zwei Urteilen vom 15. 08. 2008 (Az: 6 A 2861/06 und 6 A 4309/05) – zu den Beihilfevorschriften in NRW – eindeutig entschieden.  

 

Nach den Entscheidungen der Gerichte stellt ein Indikationenkatalog in den Beihilfevorschriften keinen abschließenden Katalog medizinischer Therapien für eine Implantatversorgung dar, sondern greift aus der Vielzahl der Indikationen einige Fallgestaltungen heraus, auf die die Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit einer solchen Versorgung auch in anderen Fallgestaltungen begrenzt werden soll. Werden jedoch notwendige Aufwendungen – wie in § 4 Abs. 2b Satz 1 BVO NRW – außerhalb des genannten Indikationsbereichs in jedem Umfang für unangemessen erklärt, stellt dies bereits begrifflich keine angemessene Regelung mehr dar. Eine Beschränkung der Beihilfegewährung für eine Implantatversorgung auf wenige Indikationen verstößt vielmehr gegen die in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das OVG weiter wörtlich: „Die Fürsorgepflicht gebietet, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden. Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass der Beamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann.“ 

 

Schließlich betont das Gericht unter Berufung auf weitere Urteile, dass es die Fürsorgepflicht gebietet, im Rahmen des Beihilferechts vor allem solche Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, die Betroffene möglichst gering belasten. Bei zahnärztlichen Behandlungen gehört dazu namentlich, die Substanz vorhandener gesunder Zähne nach Möglichkeit zu schonen.