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19.09.2019·Kostenerstattung Kleine Implantation: So können Sie auf monierte Abrechnungsposten der PKV reagieren

·Kostenerstattung

Kleine Implantation: So können Sie auf monierte Abrechnungsposten der PKV reagieren

| Eine Implantation kleineren Umfangs ist abgeschlossen, der Privatpatient ist zufrieden. Also alles gut ‒ wäre da nicht der Brief einer Privaten Krankenversicherung (PKV), in dem diese einige Abrechnungsposten ablehnt. PI zitiert das Schreiben der PKV und stellt die anschließende Rechnung des Implantologen mit dessen Erläuterungen zu den abgelehnten Posten vor. |

Der Behandlungsfall

Bei dem Patienten wurde im Juni 2019 eine singuläre Implantation mit internem Sinuslift und einer Verschiebeplastik durchgeführt. Die chirurgische Phase wurde abgeschlossen und die Rechnung bei der Krankenversicherung eingereicht. Von der PKV erhält der Patient folgende Mitteilung:

 

  • Mitteilung der PKV an den Patienten

„Als Grundlage einer privatzahnärztlichen Rechnungsstellung gilt die vom Verordnungsgeber erlassene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Im Rahmen dieser Gebührenordnungen kann der Leistungserbringer seine erbrachten zahnärztlichen Leistungen gegenüber seinem Patienten in Rechnung stellen. Gerne erläutern wir Ihnen, welche Kosten wir nicht vollständig erstatten können.

 

Position
Erläuterung
Korrekturbetrag

9090 GOZ

Die Leistung nach der Nr. 9090 kann neben den Leistungen nach der Nr. 9110 GOZ nicht in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der Nrn. 9110 und 9090 der GOZ. Somit ergibt sich ein nicht erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 78,74 Euro.

78,74 Euro

4120 GOZ

Die Leistung nach der Nr. 4120 GOZ können wir im Rahmen der Behandlung nach der Nr. 9010 GOZ nicht berücksichtigen, da anhand der vorgelegten Unterlagen die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht erkennbar ist. Wenn Sie uns von Ihrem Leistungserbringer eine entsprechende Begründung zukommen lassen, sind wir gerne bereit, die Angelegenheit nochmals zu prüfen. Somit ergibt sich ein nicht erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 54,13 Euro.

54,13 Euro

Materialkosten

Summe der nicht erstattungsfähigen Beträge: 1,65 Euro.

Behandlungsdatum: 06.05.2019

1,65 Euro

Materialkosten

Neben den Gebühren dürfen selbstverständlich auch die Kosten für Implantate, Implantatteile und Einmalbohrer in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sehen wir jedoch nur in Höhe der Preise in den Herstellerkatalogen zzgl. Mehrwertsteuer und den Beschaffungskosten (z. B. Porto) als erstattungsfähig an. Wir bitten Sie daher, uns zur weiteren Prüfung entsprechende Angaben (Hersteller und Artikelnummer) zukommen zu lassen. Somit ergibt sich ein nicht erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 164,70 Euro.

164,70 Euro

In der Summe:

299,22 Euro

 

Sie können diesen Brief gerne dazu nutzen, die Rechnungskorrekturen mit Ihrem Arzt oder Rechnungssteller zu besprechen. “

 

Die Patientenrechnung

Nach erfolgreichem Abschluss der Implantation wird dem Patienten folgende Rechnung zugestellt:

 

Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Anzahl
Betrag/Euro

06.05.19

24

0010

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen

2,3

1

12,94

Ä1

Beratung

2,3

1

10,72

4005

Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex

2,3

1

10,35

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme

2,5

1

58,28

OK

9000

lmplantatbezogene Analyse, je Kiefer

3,5

1

174,01

07.06.19

Ä1

Beratung

2,3

1

10,72

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

24

4020

Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, ggf. einschließlich Taschenspülung, je Sitzung

2,3

1

5,82

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

3,5

4

47,24

24

9010

Implantatinsertion, je Implantat

3,5

1

304,13

0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

1,0

1

123,73

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme

2,5

1

58,28

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme

2,5

1

58,28

24

9090

Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

3,5

1

78,74

24

9110

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

3,5

1

295,27

24

4120

Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

3,5

1

54,13

17.06.19

24

3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2,3

1

7,11

24

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, je Operationsgebiet

2,3

1

8,41

Zwischensumme Honorar

1.328,88

06.05.19

Kugel mit Wachs

1,65

07.06.19

Ultracain DS forte

3,00

Implantat

164,70

Atraumatische Naht

12,80

Kosten für Auslagen nach § 3 , 4 GOZ und § 10 GOÄ

182,15

Rechnungsbetrag

1.511,03

 

* Auf die Spalte „Begründungen“ und die Erläuterungen wird in diesem Beitrag bewusst verzichtet.

Wie kann das Schreiben der PKV entkräftet werden?

Zu den einzelnen von der PKV monierten Positionen nimmt der Zahnarzt wie folgt Stellung.

 

Nr. 9090 GOZ

Eine Leistung nach Nr. 9090 GOZ ist neben der Nr. 9110 (interner Sinuslift) berechenbar, wenn die Knochenimplantation im Operationsgebiet (OP) an einer getrennten OP-Stelle vom internen Sinuslift erfolgt. Liegt beispielsweise nach der internen Sinusbodenelevation mit Implantation die Implantatschulter frei, so kann die Nr. 9090 GOZ berechnet werden, wenn die Defektregion mit Eigenknochen abgedeckt wird. Das GOZ-Beratungsforum ‒ bestehend aus BZÄK, der PKV und der Beihilfe ‒ hat dies am 28.05.2014 so entschieden.

 

Nr. 4120 GOZ

Bei der Verlegung eines Schleimhautlappens handelt es sich nicht um eine Lappenbildung, sondern um eine Lappenverlegung. Die Nr. 4120 GOZ umfasst einen gestielten Schleimhautlappen, der nicht in die ursprüngliche Position im Rahmen einer primären Wundversorgung reponiert werden konnte. Bei unserem Patienten musste aufgrund eines Weichgewebedefekts der Ursprungslappen apikal in der OP-Region verlegt werden.

 

Da dieser deutliche Mehraufwand in der Vergangenheit oft zu Erstattungsproblemen führte, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Allgemeinen Bestimmungen zur GOZ 2012 auch im Abschnitt K der GOZ bezogen auf die primäre Wundversorgung verändert. Unter Punkt 1 heißt es: „Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.“ Ein regulärer Wundverschluss ohne zusätzliche Maßnahmen war nicht realisierbar, sodass bei unserem Patienten der Zugangslappen bei der Wundversorgung nach apikal im OP-Gebiet verlegt werden musste.

 

Kugel mit Wachs

Bei der berechneten Kugel handelt es sich um ein röntgensichtbares Element, das im Rahmen der Diagnostik mithilfe von Wachs an den Nachbarzähnen der Einzelzahnlücke 24 fixiert wurde. Das Befestigen des Referenzkörpers (Kugel) und das folgende OPG waren erforderlich, damit eine metrische Kalibrierung erfolgen konnte. Auf Basis der so gewonnenen Informationen über die vertikalen Knochenverhältnisse erfolgte die Detailplanung für die Implantatbestellung und die Aufbereitung der Kavität. Alternativ kann nach Abformung eine laborgefertigte Röntgenschablone hergestellt werden, die jedoch ein Vielfaches an Kosten verursacht.

 

Implantatkosten

Gemäß dem Leistungsabschnitt K der GOZ sind Implantate, Implantat-Teile und nur einmal verwendbare Implantat-Fräsen gesondert berechnungsfähig. Im § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ ist vermerkt, welche Pflichtangaben auf der Rechnung auszuweisen sind ‒ nämlich die Art, die Menge und der Preis der verwendeten Materialien. Die GOZ sagt nichts darüber aus, dass Hersteller und Artikelnummern preisgegeben werden müssen.

 

Die Implantate wurden zum Selbstkostenpreis brutto berechnet. Es handelt sich um Implantate der Fa. xy, Artikel-Nr. xy.