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05.01.2011 |Kostenerstattung Musterschreiben zur Abrechnung des DVT

05.01.2011 |Kostenerstattung

Musterschreiben zur Abrechnung des DVT

Immer wieder gibt es Erstattungsprobleme bei der Abrechnung von Aufnahmen mittels Digitalem Volumentomograph (DVT). Die privaten Kostenträger lehnen die Kostenübernahme in der Regel ab. Als Hauptargument wird angeführt, dass die Anwendung dieses Verfahrens im zahnärztlichen Bereich nicht nachvollziehbar sei. Um eine entsprechende Berechnung sachlich begründen zu können, haben wir das folgende Musterschreiben erstellt: 

 

Sehr geehrte(r) Patientin/Patient, 

 

die Nichterstattung der mittels DVT angefertigten Aufnahme ist für uns nicht nachvollziehbar. Insbesondere sind die vom Kostenerstatter aufgeführten Argumente für uns nicht schlüssig. Wir möchten diesen hiermit entgegentreten und verschiedene Punkte klarstellen. Die DVT (Digitale Volumentomographie) ist eine Leistung, die nach Inkrafttreten der derzeit gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – also nach 1988 – entwickelt wurde und zur Praxisreife gelangte. Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist daher für diese radiologische Leistung ein Rückgriff auf den entsprechenden Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) möglich. 

 

Bei der DVT handelt es sich um eine technische Weiterentwicklung der CT mit dem weiterführendem Ziel, den Kiefer oder einzelne Kieferabschnitte optimal in digitalen Schichtbildern röntgen zu können und diese Schichtbilder anschließend zur Weiterverarbeitung am PC indikationsbezogen konvertieren zu können. Im zahnärztlichen Bereich ist die Anfertigung einer DVT daher nicht nur nachvollziehbar, sondern besonders wichtig in folgenden Fällen: 

 

  • zur Darstellung verlagerter oder retinierter Zähne in Relation zum Nerven im Unterkiefer
  • zur Darstellung intraossärer Strukturen (Zysten, Entzündungen, Fremdkörper etc.)
  • für die präimplantologische Planung
  • zur Reduzierung eines Operationsrisikos

 

Diese beispielhafte Aufzählung belegt, dass eine DVT im zahnärztlichen Bereich notwendig ist, um eine bestmögliche individuelle OP-Planung zu ermöglichen und OP-Risiken zu minimieren. Dieser medizinische Nutzen wird leider immer wieder von Kostenträgern in Frage gestellt. Will der Versicherer seine Leistungspflicht einschränken, ist er hierfür allerdings darlegungs- und beweispflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90) entschieden und mit Urteil vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) noch einmal bekräftigt. 

 

Laut Rechtsprechung ist eine medizinische Heilbehandlung immer dann als medizinisch notwendig anzusehen, „wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen“. Diese Voraussetzungen waren in Ihrem Fall erfüllt, da die diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Indikation vom Behandler fachkundig und sorgfältig geplant und für notwendig erachtet wurden und entsprechend zu verantworten sind. Sofern Ihre Versicherung Zweifel an dieser therapeutischen Entscheidung hegt, möge sie diese konkret bezogen auf Ihren Fall benennen. Ansonsten ist sie zur Erstattung verpflichtet. 

 

Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Durchführung einer DVT mit einer 3-D-Rekonstruktion zur Auswertung verbunden wird. Hierfür ist dann der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5377 berechenbar. Die Abrechnung der DVT entspricht somit in jeder Hinsicht den Vorgaben des Gebührenrechts, sodass einer vollständigen Erstattung dieser Position nichts entgegensteht.