07.04.2014·Laborabrechnung Neues BEL II – 2014: Erläuterungen zu wichtigen implantat-relevanten Ziffern
·Laborabrechnung
Neues BEL II – 2014: Erläuterungen zu wichtigen implantat-relevanten Ziffern
| Die Novellierung des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II – 2014) ist nun zum 1. April 2014 in Kraft getreten. Einige wichtige implantat-relevante Ziffern stellen wir Ihnen in diesem Beitrag als Synopse vor (BEL 2014 versus BEL 2006). Markante Änderungen aus der Anlage 1 zum BEL haben wir an den Anfang gestellt. |
§ 2 Besondere Abrechnungsgegenstände
Im vierten Absatz heißt es:
4. Neben den aufgeführten Leistungen sind die Kosten für Sonder- und Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abrechenbar. Für Metallverbindungen bei Instandsetzungen/Erweiterungen nach der Leistungs-Nr. (L-Nr.) 807 0 können die Kosten für Lote zu 75 Prozent abgerechnet werden. |
Kommentar: Die Ergänzung des „Registrierbestecks“ dient der Klarstellung. Die Abrechnungsfähigkeit dieser Materialkosten war bislang bei der L-Nr. 023 0 (Registrierplatte und -stift auf Basen) abgebildet.
Die Vereinbarung betreffend das Lotmaterial bildet das Ergebnis der Verhandlungen vor dem Bundesschiedsamt für die zahntechnische Versorgung am 6. Dezember 2012 ab. Gegen eine solche Regelung hat die KZBV bereits im Vorfeld dieser Verhandlungen Bedenken erhoben. Insbesondere hat die KZBV darauf hingewiesen, dass eine Berechnung von 75 Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten unpraktikabel und keinesfalls geeignet ist, die an anderer Stelle erklärten Ziele der „Klarheit und Transparenz“ zu erreichen. Es ist mithin offenzulegen, in welcher Höhe ein (pauschalierter) Kostenanteil für Lotmaterialien in der L-Nr. 807 0 BEL II – 2014 verbleibt.
Bietet das Labor dem Zahnarzt in den Fällen der Regelversorgung ein alternatives technisches Verfahren für die Metallverbindung an, kann die L-Nr. 807 0 angesetzt werden. Die Materialkosten sind auch hier mit 75 Prozent der entstandenen Kosten abrechnungsfähig.
§ 4 Qualitätssicherung und Patientenschutz
Kommentar: Der Hersteller hat für zahntechnische Medizinprodukte (Sonderanfertigungen) eine Erklärung nach Nr. 2.1 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG (Konformitätserklärung) in der jeweils geltenden Fassung auszustellen. Eine Kopie dieser Erklärung ist der Sonderanfertigung beizufügen. Neu: Alternativ kann die Erklärung auf die Rechnung gesetzt werden.
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022 8 Bisswall bei Implantatversorgung |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt Aufbringen eines Bisswalls aus Wachs oder Kunststoff auf eine Basis aus Kunststoff, aus Metall oder auf eine Prothese. Der Bisswall ergänzt die genannten Basen zur Bissregistrierhilfe. Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 022 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar. Die L-Nr. 022 8 ist je Basis einmal abrechenbar. Die L-Nr. 022 8 ist für das Aufbringen eines Bisswalls aus Wachs oder Kunststoff auf eine Basis nach L-Nr. 021 6 je Basis einmal abrechenbar. |
Erläuterungen Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (Ausnahmefälle zahnbegrenzte Einzelzahnlücke/atrophierter Kiefer). Bisswall aus Wachs oder Kunststoff auf Basis aus Autopolymerisat oder Metall aufbringen. Der Bisswall ergänzt eine Basis aus Autopolymerisat oder Prothese aus Kunststoff oder Metall zur Bissregistrierhilfe. Die L-Nr. 022 8 ist je Basis einmal abrechenbar. |
Kommentar: Die Leistungsalternative „Basis aus Metall“ entspricht der Auffassung, nach der auch bei der Erneuerung einer herausnehmbaren Suprakonstruktion ein Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss nach Befund Nr. 4.5. besteht, soweit die in der ZE-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Die Anpassungen der Tabelle „Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) und der Abrechnungsbestimmungen zu BEMA Nr. 98e sind erfolgt.
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102 6 Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung; 102 8 Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung |
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Erläuterungen zum Leistungsinhalt 102 6 Vollgusskrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators 102 8 Gegossene, unter Verwendung eines Mittelwertartikulators gestaltete Krone aus Metall für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik Erläuterung zum Leistungsinhalt 102 6, 102 8: Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten; ggf. Präparationsgrenze darstellen ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren; Vorlötung, unterschiedliche Metalle; Lötung, einfach; Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung; Lötmodell Erläuterungen zur Abrechnung Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke). Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 sind die L-Nrn. 160 0, 162 8 oder 1640 abrechenbar. |
Erläuterungen Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der ZE-Richtlinien (Ausnahmefälle zahnbegrenzte Einzelzahnlücke/atrophierter Kiefer). |
Kommentar: Die Erläuterung zum Leistungsinhalt wurde mit obligaten und fakultativen Leistungsbestandteilen eingefügt. Diese Systematisierung enthält mehrere zahntechnische Einzelleistungen, die in allen oder nur in auftragsspezifischen Fällen im herstellungstechnischen Zusammenhang stehen und dem Leistungsinhalt zuzurechnen sind. Eine gesonderte Abrechnung der aufgeführten obligatorischen und fakultativen („ggf.“) Einzelleistungen ist nicht zulässig. Gefräste Kronen stellen keine Regelversorgung dar, weil die Gusstechnik aufgrund der überwiegenden Anwendung als solche festgelegt wurde. Daher muss auch eine NEM-gefräste Implantatkrone als gleichartige Versorgung berechnet werden, das Honorar wird nach GOZ-Nr. 2200 erhoben. Gleiches gilt für eine Implantatkrone im Verblendbereich, die mittels CAD/CAM hergestellt und vestibulär – in der Front inklusive der Schneidekante – verblendet wird. Beide Varianten treten jedoch bei Ausnahmefällen sehr selten auf, da der Patient in der Regel eine vollkeramisch verblendete oder Zirkonkrone wünscht, die seit 1. Januar 2005 bereits eine gleichartige Versorgung darstellt. Neben einer in NEM gefertigten CAD/CAM-Implantatkrone kann kein NEM-Zuschlag mehr berechnet werden.
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301 8 Aufstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung |
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Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 301 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar. Die L-Nr. 301 8 ist als Grundeinheit für die Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar. |
Erläuterungen Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (Ausnahmefälle zahnbegrenzte Einzelzahnlücke/atrophierter Kiefer). Die L-Nr. 301 8 ist die Grundeinheit sowohl für die Aufstellung auf Wachsbasis als auch für die Aufstellung auf Metallbasis. |
Kommentar: Die Erläuterungen zur Abrechnung wurden präzisiert. Es wurde klargestellt, dass die Aufstellung einer herausnehmbaren Suprakonstruktion im Ausnahmefall nach Nr. 36 b der ZE-Richtlinien auch auf einer Metallbasis erfolgen kann. Bei der Erneuerung einer herausnehmbaren Suprakonstruktion besteht ein Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss nach Befund Nr. 4.5., soweit die in der ZE-Richtlinie Nr. 30 beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Die damit einhergehenden Anpassungen der Tabelle „Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse“ (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) und der Abrechnungsbestimmungen zu BEMA-Nr. 98e sind erfolgt.
Nicht nachvollziehbar ist aber, dass bei der L-Nr. 302 8 die Aufstellung auf einer Metallbasis nicht aufgenommen wurde. Zudem wurde eine Verknüpfung mit der Verwendung eines Mittelwertartikulators geschaffen. Eine solche Verknüpfung widerspricht den Grundsätzen der Abrechnung innerhalb des Festzuschuss-Systems. Hiernach sind zahnärztliche und zahntechnische Leistungen, die bei den jeweiligen Befunden verzeichnet sind, nach BEMA und BEL-II abzurechnen. Nur Leistungen, die dort nicht enthalten sind, dürfen nach GOZ oder außerhalb des BEL-II abgerechnet werden. Zusätzlich wurde eine Inkonsequenz erzeugt, indem bei der L-Nr. 302 8 für die Aufstellung je Zahn auf die Verknüpfung zu der Verwendung eines Mittelwertartikulators verzichtet wurde.
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302 8 Aufstellung Wachs- oder Kunststoff je Zahn bei Implantatversorgung |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt Aufstellung eines Konfektionszahnes auf Wachsbasis oder Kunststoffbasis Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 302 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der ZE-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar. Die L-Nr. 302 8 ist entsprechend der Zahl der aufgestellten konfektionierten Zähne abrechenbar. L-Nr. 302 8 ist erneut abrechenbar, wenn eine weitere Bissnahme erforderlich ist. |
Erläuterungen Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (Ausnahmefälle zahnbegrenzte Einzelzahnlücke/atrophierter Kiefer). Die L-Nr. 302 8 ist entsprechend der Zahl der aufgestellten konfektionierten künstlichen Zähne abrechenbar. Bei einer Insuffizienz des stomatognathen Systems ist die L-Nr. 302 8 erneut berechenbar, wenn eine weitere Bissnahme erforderlich ist. |
Kommentar: Die Erläuterungen zur Abrechnung wurden präzisiert. Zudem wurde auf die Diagnose „Insuffizienz des stomatognathen Systems“ verzichtet, die in einem zahntechnischen Leistungsverzeichnis deplatziert war. Unklar ist geblieben, ob die Formulierung „eine weitere Bissnahme“ dahingehend zu interpretieren ist, ob die Aufstellung nur ein weiteres Mal bei erneuter Relationsbestimmung abrechnungsfähig sein soll oder ob nach jeder erneuten Relationsbestimmung die Aufstellung (oder Umstellung) abrechnungsfähig sein soll.
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801 8 Grundeinheit Instandsetzung Zahnersatz / implantatgestützt |
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Erläuterungen zum Leistungsinhalt Instandsetzen und/oder Erweiterung einer Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 801 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinien (Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar. Die L-Nr. 801 8 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den L-Nrn. 802 1, 802 2, 802 3 und 802 4 abrechenbar. |
Erläuterungen Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (Ausnahmefälle Einzelzahnlücke/atrophierter Kiefer). Prothese aus Kunststoff und/oder Metall. Die L-Nr. 801 8 ist einmal je Prothese abrechenbar. Die L-Nr. 801 8 ist nur in Verbindung mit den L- Nrn. 802 1, 802 2, 802 3, 802 4 sowie 802 7 abrechenbar. |
Kommentar: Zum Leistungsinhalt wurde klargestellt, dass die Wiederherstellung einer herausnehmbaren Suprakonstruktion mit Metallbasis im Ausnahmefall nach Nr. 36 b der ZE-Richtlinien auch nach dieser L-Nr. erfolgen kann. Die Klarstellung entspricht den bei L-Nr. 301 8 vorgenommenen Anmerkungen.
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820 8 Instandsetzung Krone/implantatgestützt |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt Instandsetzungsmaßnahmen im Metallbereich bei einer Krone wie zum Beispiel Trennspalt schließen, Kronenrand verlängern, Bruch oder Riss beseitigen, Kontaktpunkt wiederherstellen, Vorbereitung der Metallfläche zur Aufnahme einer neuen Verblendung bei Instandsetzungsmaßnahmen im Metallbereich; ggf. einschließlich Fügung vorbereiten oder Keramikverblendung trocknen Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 820 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle Einzelzahnlücke) abrechenbar. Die L-Nr. 820 8 ist je Maßnahme an einer Krone abrechenbar. Die L-Nr. 807 0 und ggf. die Erneuerung der Verblendung ist zusätzlich abrechenbar. |
Erläuterungen Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (Ausnahmefälle Einzelzahnlücke/atrophierter Kiefer). Mit der L-Nr. 820 8 ist die Wiederherstellung einer implantatgestützten Krone durch Einfügen eines Metallteiles zur Schließung des Trennspaltes oder zur Verlängerung der Krone oder zur Aufnahme einer neuen Verblendung abgegolten. Die L-Nr. 807 0 und ggfs. die Erneuerung der Verblendung ist zusätzlich abrechenbar. |
Kommentar: Unverzichtbarer Bestandteil der Leistungserbringung ist wie bisher eine Instandsetzungsmaßnahme im Metallbereich. Die in Betracht kommenden Anlässe wurden exemplarisch benannt. Auch die Vorbereitung der Metallfläche zur Aufnahme einer neuen Verblendung setzt Instandsetzungsmaßnahmen im Metallbereich voraus. Dies könnte beispielsweise durch das Aufbringen von Retentionen erfüllt sein. Die Erläuterungen zur Abrechnung wurden präzisiert und um den Zusatz „je Maßnahme“ ergänzt. Damit wird sichergestellt, dass bei mehreren Wiederherstellungsleistungen diese L-Nr. auch mehrfach je implantatgetragener Krone abrechnungsfähig ist.
HINWEIS | Beispiele werden in den nächsten Ausgaben von PI vorgestellt.