03.12.2013·Laborabrechnung Neues BEL II – 2014: Welche Änderungen gibt es?
·Laborabrechnung
Neues BEL II – 2014: Welche Änderungen gibt es?
| Der Verband der deutschen Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat mit dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) eine fachliche Präzisierung der Leistungsinhalte bei einigen Abrechnungspositionen und Änderungen in den Einleitenden Bestimmungen vereinbart. Wenn dann im Dezember auch die letzten Punkte mit dem Bundesschiedsamt geklärt sind, steht dem Inkrafttreten des neuen BEL II – 2014 zum 1. Januar nichts mehr im Wege. In diesem Beitrag stellt die PI-Redaktion markante Änderungen vor. |
Einleitende Bestimmungen und Auftragsvergabe
Für die Auftragsvergabe nach dieser Vereinbarung ist der Zahnarzt gehalten, dem zahntechnischen Labor den Versichertenstatus (GKV) des Patienten und im Falle der Versorgung mit Zahnersatz die im genehmigten Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befundnummern mitzuteilen. Das hat zur Folge, dass dem Fremdlabor zusätzlich zu den bisherigen Eintragungen auf dem Laborauftrag auch die Befundnummern der Versorgung anzugeben sind. Diese neue Handhabe soll Transparenz für die richtige Anwendung der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen (BEL II – 2014, BEB oder anderes privates Leistungsverzeichnis) schaffen und somit den Informationsaustausch verbessern.
Bei der Materialberechnung kann nach § 2 Nr. 4 der Einleitenden Bestimmungen das Lotmaterial nunmehr zusätzlich zur L-Nr. 807 0 (Metallverbindung bei Wiederherstellung/Erweiterung) in Höhe von 75 Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Gleiches gilt für das Registrierbesteck bei einer Stützstiftregistrierung.
Erläuterungen zu Leistungsinhalt und Herstellungsverfahren
Um eine bessere Übersichtlichkeit zu schaffen, kann eine Leistungsnummer (L-Nr.) zahntechnische Einzelleistungen enthalten, die sich entweder im Herstellungsverfahren oder aber im Anwendungszweck unterscheiden. Diese sind dann in einer einzigen Leistungsnummer zusammengefasst.
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Erläuterung zum Leistungsinhalt |
Hierzu zählen die Doppelarmklammern, Doppelarmklammer mit Auflage, Bonyhardklammer mit Gegenlager, Bonyhardklammer mit Gegenlager und Auflage, Überwurfklammer, Doppelbogenklammer mit Gegenlager, Doppelbogenklammer mit Gegenlager und Auflage. |
Herstellungsart Kronen und weitere Hinweise
Da das Gussverfahren als Herstellungsverfahren in der Mehrzahl der Fälle angewendet wird, ist dieses Verfahren bei allen Erläuterungen zum Leistungsinhalt jeglicher Kronenarten installiert. Dazu ein Beispiel:
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Erläuterung zum Leistungsinhalt |
Vollgusskrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkamms und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes. Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren ggf.
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Zusammenfassung der Klammer Positionen
Zahlreiche Kammer-Positionen werden in Zukunft in „Sammel-Positionen“ zusammengeführt. Hierzu ein Beispiel:
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Die bisher geltenden Leistungspositionen204 1 Zweiarmige Klammer/Auflage, 204 2 Approximalklammer/Auflage, 204 3 Ringklammer/Auflage, 204 4 Rücklaufklammer/Auflage, 204 5 Bonyhardklammer mit Gegenlager/Auflage und 204 6 Überwurfklammer/Auflage wurden in der L-Nr. 204 1 zusammengefasst. |
Weitere Erläuterungen zu einzelnen Positionen
Bei einigen Leistungsnummern wurden individuelle Veränderungen, Klarstellungen oder Anpassungen vorgenommen. Dazu ebenfalls einige Beispiele:
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Erläuterung zum Leistungsinhalt |
Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zur L-Nr. 005 1 die L-Nr. 002 3 (Redaktioneller Hinweis: Verwendung von Kunststoff) abrechenbar. |
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Das Material für das Registrierbesteck kann gesondert abgerechnet werden. |
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Neu: „Die Montage eines Modellpaares in einen Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (zum Beispiel Gesichtsbogen) ist nicht nach L-Nr. 012 8 abrechenbar.“ |
Mit diesem Zusatz wird auf die Abgrenzung zu außervertraglichen Leistungen (Funktionsanalyse und -diagnostik) hingewiesen. Da diese als reine Privatleistung im zahnärztlichen Bereich gelten, kann in der Zahntechnik keine BEL-II-2014-Leistungsnummer verwendet werden. Diese Leistung muss somit nach der BEB und einem anderen privaten Leistungsverzeichnis abgebildet werden.
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Die L-Nr. 161 0 (Zahnfleisch Kunststoff) ist in Verbindung mit einer Verblendung nach L-Nr. 160 0 (Vestibuläre Verblendung Kunststoff) oder in Verbindung mit der Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff hinterlegten Zahn nach L-Nr. 384-0 abrechenbar. Die L-Nr. 161-0 (Zahnfleisch Kunststoff) bezieht sich auf ein zweizeitiges Verfahren, nicht jedoch auf Anteile eines Kunststoffsattels. |
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Der Leistungsinhalt ist nur dann erfüllt, wenn die Herstellung unter Verwendung eines Mittelwertartikulators nach L-Nr. 012 8 erfolgt. |
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Der Leistungsinhalt ist nur dann erfüllt, wenn die Herstellung unter Verwendung eines Mittelwertartikulators nach L-Nr. 012 8 erfolgt. |
Eine Auf- und Fertigstellung nach den L-Nrn. 301 8 und 361 8 ist nur bei Ausnahmefällen nach der Zahnersatz-Richtlinie 36b und unter Verwendung einer Kunststoffbasis berechenbar. Erhält ein Kassenpatient eine Totalprothese mit einer Metallbasis, ohne dass ein Ausnahmefall – zum Beispiel Torus palatinus oder Exostosen etc. – vorliegt, so wird die Auf- und Fertigstellung über die BEB oder ein anderes Leistungsverzeichnis vorgenommen. Eine Bema-Nr. „98ei“ ist zudem nicht im Bema enthalten.
808 0 Teilunterfütterung / implantatgestützt 809 8 Vollständige Unterfütterung / implantatgestützt 810 8 Prothesenbasis erneuern / implantatgestützt |
Fallen neben einer Unterfütterung oder Basiserneuerung eines implantatgestützten Zahnersatzes nach der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b (Hinweis der Redaktion: Ausnahmefall atrophierter zahnloser Kiefer) nach den L-Nrn. 808 0, 809 8 und 810 8 weitere Instandsetzungsmaßnahmen an, so sind zusätzlich die L-Nr. 801 8 (Grundeinheit für Instandsetzung einer implantatgestützten Prothese) und die dazu entsprechenden Leistungsnummern abrechenbar.
Hinweis | In diesem Beitrag wurden schwerpunktmäßig die Änderungen im Rahmen der Ausnahmefälle bei Implantatversorgungen beachtet. Ausführliche Informationen zu allen Änderungen werden spätestens mit dem Inkrafttreten veröffentlicht. Die neue BEL II – 2014 können Abonnenten auf der Website (pi.iww.de) im Download-Bereich unter „Abrechnung“ aufrufen.