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03.12.2013·Laborabrechnung Neues BEL II – 2014: Welche Änderungen gibt es?

·Laborabrechnung

Neues BEL II – 2014: Welche Änderungen gibt es?

| Der Verband der deutschen Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat mit dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) eine fachliche Präzisierung der Leistungsinhalte bei einigen Abrechnungspositionen und Änderungen in den Einleitenden Bestimmungen vereinbart. Wenn dann im Dezember auch die letzten Punkte mit dem Bundesschiedsamt geklärt sind, steht dem Inkrafttreten des neuen BEL II – 2014 zum 1. Januar nichts mehr im Wege. In diesem Beitrag stellt die PI-Redaktion markante Änderungen vor. |

Einleitende Bestimmungen und Auftragsvergabe

Für die Auftragsvergabe nach dieser Vereinbarung ist der Zahnarzt gehalten, dem zahntechnischen Labor den Versichertenstatus (GKV) des Patienten und im Falle der Versorgung mit Zahnersatz die im genehmigten Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befundnummern mitzuteilen. Das hat zur Folge, dass dem Fremdlabor zusätzlich zu den bisherigen Eintragungen auf dem Laborauftrag auch die Befundnummern der Versorgung anzugeben sind. Diese neue Handhabe soll Transparenz für die richtige Anwendung der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen (BEL II – 2014, BEB oder anderes privates Leistungsverzeichnis) schaffen und somit den Informationsaustausch verbessern.

 

Bei der Materialberechnung kann nach § 2 Nr. 4 der Einleitenden Bestimmungen das Lotmaterial nunmehr zusätzlich zur L-Nr. 807 0 (Metallverbindung bei Wiederherstellung/Erweiterung) in Höhe von 75 Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Gleiches gilt für das Registrierbesteck bei einer Stützstiftregistrierung.

Erläuterungen zu Leistungsinhalt und Herstellungsverfahren

Um eine bessere Übersichtlichkeit zu schaffen, kann eine Leistungsnummer (L-Nr.) zahntechnische Einzelleistungen enthalten, die sich entweder im Herstellungsverfahren oder aber im Anwendungszweck unterscheiden. Diese sind dann in einer einzigen Leistungsnummer zusammengefasst.

 

  • 381 0 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung
Erläuterung zum Leistungsinhalt

Hierzu zählen die Doppelarmklammern, Doppelarmklammer mit Auflage, Bonyhardklammer mit Gegenlager, Bonyhardklammer mit Gegenlager und Auflage, Überwurfklammer, Doppelbogenklammer mit Gegenlager, Doppelbogenklammer mit Gegenlager und Auflage.

 

Herstellungsart Kronen und weitere Hinweise

Da das Gussverfahren als Herstellungsverfahren in der Mehrzahl der Fälle angewendet wird, ist dieses Verfahren bei allen Erläuterungen zum Leistungsinhalt jeglicher Kronenarten installiert. Dazu ein Beispiel:

 

  • 102 1 Vollkrone/Metall
Erläuterung zum Leistungsinhalt

Vollgusskrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators

Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkamms und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.

Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten

Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren

ggf.

  • Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
  • Vorlötung, unterschiedliche Metalle
  • Lötung einfach
  • Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung
  • Lötmodell

 

Zusammenfassung der Klammer Positionen

Zahlreiche Kammer-Positionen werden in Zukunft in „Sammel-Positionen“ zusammengeführt. Hierzu ein Beispiel:

 

  • 204 1 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung/Auflage
Die bisher geltenden Leistungspositionen

204 1 Zweiarmige Klammer/Auflage,

204 2 Approximalklammer/Auflage,

204 3 Ringklammer/Auflage,

204 4 Rücklaufklammer/Auflage,

204 5 Bonyhardklammer mit Gegenlager/Auflage und

204 6 Überwurfklammer/Auflage

wurden in der L-Nr. 204 1 zusammengefasst.

 

Weitere Erläuterungen zu einzelnen Positionen

Bei einigen Leistungsnummern wurden individuelle Veränderungen, Klarstellungen oder Anpassungen vorgenommen. Dazu ebenfalls einige Beispiele:

 

  • 005 1 Modell zur Stumpfherstellung – Sägemodell
Erläuterung zum Leistungsinhalt

Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zur L-Nr. 005 1 die L-Nr. 002 3 (Redaktioneller Hinweis: Verwendung von Kunststoff) abrechenbar.

 

 

  • 023 0 Registrierplatte und -stift auf Basen

Das Material für das Registrierbesteck kann gesondert abgerechnet werden.

 

 

  • 012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung

Neu: „Die Montage eines Modellpaares in einen Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (zum Beispiel Gesichtsbogen) ist nicht nach L-Nr. 012 8 abrechenbar.“

 

 

Mit diesem Zusatz wird auf die Abgrenzung zu außervertraglichen Leistungen (Funktionsanalyse und -diagnostik) hingewiesen. Da diese als reine Privatleistung im zahnärztlichen Bereich gelten, kann in der Zahntechnik keine BEL-II-2014-Leistungsnummer verwendet werden. Diese Leistung muss somit nach der BEB und einem anderen privaten Leistungsverzeichnis abgebildet werden.

 

  • 161 0 Zahnfleisch Kunststoff

Die L-Nr. 161 0 (Zahnfleisch Kunststoff) ist in Verbindung mit einer Verblendung nach L-Nr. 160 0 (Vestibuläre Verblendung Kunststoff) oder in Verbindung mit der Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff hinterlegten Zahn nach L-Nr. 384-0 abrechenbar.

Die L-Nr. 161-0 (Zahnfleisch Kunststoff) bezieht sich auf ein zweizeitiges Verfahren, nicht jedoch auf Anteile eines Kunststoffsattels.

 

 

  • 301 8 Aufstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung

Der Leistungsinhalt ist nur dann erfüllt, wenn die Herstellung unter Verwendung eines Mittelwertartikulators nach L-Nr. 012 8 erfolgt.

 

 

  • 361 8 Fertigstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung

Der Leistungsinhalt ist nur dann erfüllt, wenn die Herstellung unter Verwendung eines Mittelwertartikulators nach L-Nr. 012 8 erfolgt.

 

 

Eine Auf- und Fertigstellung nach den L-Nrn. 301 8 und 361 8 ist nur bei Ausnahmefällen nach der Zahnersatz-Richtlinie 36b und unter Verwendung einer Kunststoffbasis berechenbar. Erhält ein Kassenpatient eine Totalprothese mit einer Metallbasis, ohne dass ein Ausnahmefall – zum Beispiel Torus palatinus oder Exostosen etc. – vorliegt, so wird die Auf- und Fertigstellung über die BEB oder ein anderes Leistungsverzeichnis vorgenommen. Eine Bema-Nr. „98ei“ ist zudem nicht im Bema enthalten.

 

808 0 Teilunterfütterung / implantatgestützt

809 8 Vollständige Unterfütterung / implantatgestützt

810 8 Prothesenbasis erneuern / implantatgestützt

 

 

Fallen neben einer Unterfütterung oder Basiserneuerung eines implantatgestützten Zahnersatzes nach der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b (Hinweis der Redaktion: Ausnahmefall atrophierter zahnloser Kiefer) nach den L-Nrn. 808 0, 809 8 und 810 8 weitere Instandsetzungsmaßnahmen an, so sind zusätzlich die L-Nr. 801 8 (Grundeinheit für Instandsetzung einer implantatgestützten Prothese) und die dazu entsprechenden Leistungsnummern abrechenbar.

 

Hinweis |  In diesem Beitrag wurden schwerpunktmäßig die Änderungen im Rahmen der Ausnahmefälle bei Implantatversorgungen beachtet. Ausführliche Informationen zu allen Änderungen werden spätestens mit dem Inkrafttreten veröffentlicht. Die neue BEL II – 2014 können Abonnenten auf der Website (pi.iww.de) im Download-Bereich unter „Abrechnung“ aufrufen.