Uncategorized

03.05.2011 |Leserforum Gibt es rechtliche Einschränkungen bei der Versendung von digitalen Röntgenbildern?

03.05.2011 |Leserforum

Gibt es rechtliche Einschränkungen bei der Versendung von digitalen Röntgenbildern?

Frage: „Darf man digitale Röntgenbilder ausgedruckt verschicken? Darf man sie per Mail verschicken? Gibt es Einschränkungen?“ 

 

Dazu die Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Norman Langhoff von der Kanzlei RöverBrönner aus Berlin:  

 

In rechtlicher Hinsicht betrifft die Anfrage das Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen. Röntgenbilder – auch digital gespeicherte – sind ein Teil der Behandlungsdokumentation. Zwei Fragenkomplexe sind hier zu unterscheiden: 

 

1. Besteht ein Einsichtsrecht in Original-Röntgenaufnahmen und – wenn ja – in welcher Form?

Während hinsichtlich der sonstigen Behandlungsdokumentation wohl die Bereithaltung von Kopien dieser Unterlagen genügt, erkennt die neuere Rechtsprechung ein Einsichtsrecht des Patienten in die Original-Röntgenaufnahmen an. Ob die Versendung von Ausdrucken digitaler Röntgenbilder der Einsichtnahme in Originale gleichkommt, kann bezweifelt werden; in solchen Fällen dürfte eher die Übersendung der Bilddatei an die Stelle der Übersendung eines Ausdrucks treten. 

 

2. Wem gegenüber soll die Einsicht gewährt werden?

Bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Röntgenbilder einem Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, kommt es darauf an, an wen sie übersandt werden sollen. Regelmäßig ist dem Patienten mit der Möglichkeit einer Einsichtnahme vor Ort sicherlich nicht gedient. Nach wohl anerkannter Meinung hat der Patient das Recht, die Überlassung der Originalbilder an den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt in dessen Kanzlei zwecks dortiger Einsichtnahme zu verlangen.  

 

Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich die Vorlage einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindungserklärung durch den Rechtsanwalt. Gegen das Verlustrisiko kann und sollte sich der Behandler durch Übersendung allein per Einschreiben mit Rückschein oder durch eine Empfangsquittung schützen. 

 

Ein direkter Einsichtsanspruch sonstiger Dritter – vornehmlich von Versicherungsunternehmen – wurde gerichtlich noch nicht bejaht. In diesen Fällen empfiehlt sich die Übersendung zu Händen des Patienten – mit den genannten Sicherungsmechanismen – und der Hinweis an den Versicherer, die Unterlagen beim Patienten anzufordern.