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04.11.2010 |Leserforum Ist GOÄ-Nr. 2730 neben den GOZ-Nrn. 900 ff. für dasselbe OP-Gebiet abrechenbar?

04.11.2010 |Leserforum

Ist GOÄ-Nr. 2730 neben den GOZ-Nrn. 900 ff. für dasselbe OP-Gebiet abrechenbar?

Frage: „Kann die GOÄ-Nr. 2730 neben den GOZ-Nrn. 900 ff. für dasselbe OP-Gebiet berechnet werden?“ 

 

Antwort: Wenn nur der Knochen im Bereich der Implantationsstelle geglättet (nivelliert) wird, ist dies Inhalt der Nr. 901. Bundeszahnärztekammer, Bundesgesundheitsministerium, private Krankenversicherer und Beihilfe haben im Jahre 2001 gemeinsame Auffassungen zu gebührenrechtlichen Fragen rund um die Implantologie erarbeitet. Zur Nr. 2730 heißt es hier: „Die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantationsbetts löst keine eigene Gebührenposition aus.“