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04.11.2010 |Leserforum Geschraubter Implantataufbau hat sich gelöst: Abrechnung?

04.11.2010 |Leserforum

Geschraubter Implantataufbau hat sich gelöst: Abrechnung?

Frage: „Bei einem Patienten stellten wir fest, dass sich der geschraubte Implantataufbau gelöst hatte und sich das Abutment wegen des fehlenden Rotationsschutzes um die eigene Achse bewegte. Die Krone ist fest zementiert, so dass wir diese nicht ohne Zerstörung hätten entfernen können. Deshalb setzten wir eine ´Trepanationsöffnung´, konnten durch diese die Schraube wieder fest anziehen und die Kavität mit einer Füllung versehen. Wie rechnen wir das ab?“ 

 

Antwort: Für die Berechnung einer Trepanation nach GOZ-Nr. 239 spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Zahn vital oder devital ist. Abgeleitet daraus sollte diese Gebührenziffer auch für die Trepanation einer Implantatkrone berechenbar sein, wenn durch diese Maßnahme die Zerstörung bei Entfernung mittels Kronentrenner und Neuherstellung der Krone erwirkt werden kann. Nach Erreichen des Verbindungselements kann die Verbindung zum Implantat wiederhergestellt werden – das ist GOZ-Nr. 509.  

 

Die GOZ-Nr. 205 ist jedoch nicht berechenbar, da es sich nicht um eine medizinisch notwendige Leistung nach § 4 Abs. 2 GOZ handelt und auch keine Präparation einer Kavität im Rahmen einer Zahnbehandlung erfolgt. Die Maßnahme erfolgt an einem Werkstück (Krone) im Mund des Patienten und kann entweder in der Leistungserfassung mit einem Euro-Betrag unter Angabe von § 9 GOZ oder auf einem Eigenlaborbeleg ausgewiesen werden. Möglich ist z. B. die Neuanlage folgender BEB-Ziffer in den Stammdaten Ihrer Praxis-EDV: „8889 Composite Abdeckung nach Trepanation und Wiederbefestigung Verbindungselement unter Erhalt der bestehenden Krone xy Euro“.