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04.11.2010 |Praxisfälle Die Abrechnung einer Implantatversorgung mit externer Sinusbodenelevation

04.11.2010 |Praxisfälle

Die Abrechnung einer Implantatversorgung mit externer Sinusbodenelevation

Bei fehlenden Zähnen und geringem Knochenangebot im Oberkiefer-Molarenbereich kann zur Verbesserung des Knochenangebots eine externe oder interne Sinusbodenelevation durchgeführt werden. Vor der Therapieentscheidung ist zu beachten, dass dem Patienten mögliche Behandlungsalternativen aufgezeigt werden und er auch über die unterschiedlichen Kosten und Risiken informiert wird.  

 

Der GKV-Patient erhält den chirurgischen Heil- und Kostenplan (HKP) zusammen mit der privaten Behandlungsvereinbarung. Privatversicherte erhalten ebenfalls einen HKP. In beiden Fällen sollte vermerkt sein, dass Beihilfestellen, Privatversicherungen sowie Zusatzversicherungen diesen in der Regel vor Behandlungsbeginn vorgelegt haben wollen. Die Behandlung sollte erst erfolgen, wenn Therapieplan und private Behandlungsvereinbarung unterschrieben sind. 

 

Die hier angesetzten Analogleistungen sind aufgrund der immer noch nicht novellierten GOÄ und GOZ notwendig. Gemäß § 6 (2) GOZ ist eine entsprechende Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand innerhalb der GOZ zu suchen. Lässt sich dort keine den Kriterien entsprechende Leistung finden, so erfolgt die Berechnung nach GOÄ analog (unter anderem BDIZ Konkret 02/2006, Abrechnungshandbuch BDIZ/BDI 2009). Die unterschiedlichen Auffassungen von Zahnärztekammern oder Privatversicherungen zu einzelnen Abrechnungspositionen finden daher keine Berücksichtigung. 

Fallbeispiel für einen Heil- und Kostenplan

Intraoraler Befund: Es fehlen die Zähne 25-28, mit unzureichendem Knochenangebot regio 25-27.  

 

Therapieplanung: Aufbau des Alveolarknochens mittels externer Sinusbodenelevation regio 25,26, Stabilisierung des Augmentats durch eine Membran. Nach erfolgter Knochenneubildung (ca. vier bis sechs Monate) Insertion der Implantate regio 25,26.

 

Plan 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IP 

IP 

 

 

Befund 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahn 

18 

17 

16 

15 

14 

13 

12 

11 

21 

22 

23 

24 

25 

26 

27 

28 

Zahn 

48 

47 

46 

45 

44 

43 

42 

41 

31 

32 

33 

34 

35 

36 

37 

38 

Befund 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Plan 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* IP = Implantat 

Zahn 

Anzahl 

GOZ 

GOÄ 

Leistungsbeschreibung 

Faktor 

Betrag (Euro) 

 

 

002 

 

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung 

2,3 

11,63 

 

001 

 

Eingehende Untersuchung 

2,3 

12,92 

 

 

Eingehende Beratung (mindestens 10 Minuten)  

2,3 

20,10 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA) 

1,8 

41,96 

 

006 

 

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfacher Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnostik und Planung  

2,3 

33,62 

 

 

 

Abformmaterial, § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

 

 

Laborkosten, § 9 GOZ  

 

 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA Messaufnahme) oder 

1,8 

41,96 

 

 

 

5370 

DVT analog 6 (2) GOÄ gemäß Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich  

1,8 

209,83 

 

 

 

5377 

Zuschlag für Computergesteuerte Analyse 

1,0 

46,63 

 

900 

 

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschl. metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer 

2,3 

69,85 

 

 

Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten 

(OP Besprechung)  

2,3 

20,10 

25,26 

010 

 

Leitungsanästhesie 

2,3 

9,06 

25,26 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

7,75 

 

 

1467 

Anlegen eines Knochenfensters von lateral entsprechend § 6 (2) GOÄ Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung 

2,3 

54,56 

 

 

2386 

Präparation der Schneider’schen Membran entsprechend § 6 (2) GOÄ Schleimhauttransplantation, einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle 

2,3 

92,23 

Hinweis zur GOÄ-Nr. 2730 analog: Im Rahmen des Sinuslifts eher seltene Abrechnungsposition, zum Beispiel Knochendeckelverlagerung in den geschaffenen Hohlraum, Entfernung von Knochenkanten innerhalb der Kieferhöhle. 

 

 

2730 

Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes im Rahmen der Sinusbodenelevation entsprechend § 6 (2) GOÄ Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

2,3 

67,02 

25,26 

413 

 

Einbringung einer Membran zur Verstärkung der Schneider’schen Membran entsprechend § 6 (2) GOZ Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva … 

2,3 

58,21 

 

 

 

 

Membran, Firma xy, Größe xy, § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

2442 

Implantation von alloplastischem Material, als selbstständige Leistung 

2,3 

120,66 

Hinweis: Die OP-Zuschläge GOÄ-Nrn. 442 bis 445 fallen nur bei operativen Leistungen der GOÄ an und werden ausschließlich mit dem Faktor 1,0 und einmal je Operationstag berechnet.  

 

 

444 

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen  

1,0 

75,77 

 

 

 

Knochenersatzmaterial, Firma xy, Menge xy, Körnung xy, § 10 GOÄ 

 

 

Hinweis: GOÄ-Nr. 2442 analog bei größeren und GOZ-Nr. 413a analog bei kleineren Knochendefekten. Zusätzlich sind die Materialkosten berechnungsfähig (DGI, DGZI, DGMKG und BDO in ihrer gemeinsamen Erklärung zu neuen Verfahren in der Implantologie). 

Hinweis: Die Fixierung mittels Membrannägeln kann nicht extra berechnet werden. 

25,26 

 

2442 

Laterale Abdeckung mittels einer Membran einschließlich Fixierung mit Membrannägeln entsprechend § 6 (2) GOÄ Implantation von alloplastischem Material 

2,3 

120,66 

 

 

 

 

Membran, Firma xy, Größe xy, § 10 GOZ 

 

 

 

 

 

 

Membrannägel, § 10 GOÄ  

 

 

25,26 

324 

 

Vestibulum oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet 

2,3 

71,13 

25,26 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung 

2,3 

33,64 

 

 

 

Beratung, auch mittels Fernsprecher 

2,3 

10,72 

 

 

 

Symptombezogene Untersuchung 

2,3 

10,72 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA Kontrollaufnahme) 

1,8 

41,96 

Hinweis zur GOZ-Nr. 900: Wird die klinische Situation durch präimplantologische Eingriffe verändert und ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer erneuten Analyse, so ist die GOZ-Nr. 900 erneut berechenbar (Beschlusskatalog der Bundeszahnärztekammer). 

 

900 

 

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer 

2,3 

69,85 

25,26 

010 

 

Leitungsanästhesie 

2,3 

9,06 

25,26 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

7,75 

Hinweis: Es wird zwischen einer individuell angefertigten Röntgen-Mess-Schablone (GOZ-Nr. 900) zu rein diagnostischen Zwecken und der individuell angefertigten Bohrschablone zu therapeutischen Zwecken unterschieden. 

 

700 

 

Individuelle Bohrschablone zu Therapiezwecken entsprechend § 6 (2) GOZ Eingliederung eines Aufbissbehelfs 

2,3 

34,93 

 

 

 

 

Laborkosten für die Umarbeitung der Röntgenmess-Schablone zur Bohrschablone gemäß § 9 GOZ (gegebenenfalls) 

 

 

25,26 

901 

 

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat 

2,3 

124,20 

Hinweis zur GOZ-Nr. 902: Überprüfung der Knochenkavität mittels eines von den Implantatfirmen mitgelieferten Messkörpers während des operativen Eingriffs 

25,26 

902 

 

Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität 

2,3 

46,52 

25,26, 

903 

 

Einbringen eines enossalen Implantats 

2,3 

124,20 

 

 

 

Implantate, Bezeichnung, Typ xy, Firma xy, § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

 

 

Einmalimplantatbohrersatz, § 4 (3) GOZ  

 

 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA post operationem) 

1,8 

41,96 

25,26 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung 

2,3 

33,64 

 

 

Symptombezogene Untersuchung 

2,3 

10,72 

 

 

Beratung 

2,3 

10,72 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (vor Freilegung)  

1,8 

41,96 

25,26 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

31,00 

25,26 

904 

 

Freilegen eines Implantats und Einbringen von Sekundärteilen  

2,3 

82,80 

 

 

 

Gingivaformer, Bezeichnung, Fa. xy, § 4 (3) GOZ 

 

 

25,26 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung 

2,3 

16,82 

 

 

 

 

Voraussichtliches zahnärztliches Honorar 

 

 

 

 

 

 

Voraussichtliche Material- und Laborkosten 

 

 

 

 

 

 

Voraussichtliche Gesamtkosten 

 

 

Hinweise zur Abrechnung der Materialkosten

Sterile Einmalabdecktücher, Kochsalzlösung, Nahtmaterial, Knochenersatzmaterial oder Membran können in diesem Beispiel nur in Verbindung mit GOÄ-Ziffern gemäß § 10 GOÄ berechnet werden. In der GOZ sind die Praxiskosten gemäß § 4 (3) GOZ mit den Gebühren abgegolten. Danach können unter anderem Implantate, Implantatteile und Implantatbohrersätze die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, berechnet werden (siehe Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004). Die Richter haben eine Zumutbarkeitsgrenze anerkannt. Danach können auch bei GOZ-Leistungen Materialkosten berechnet werden, wenn sie „zu großen Teilen“ das zahnärztliche Honorar aufzehren. 

 

Trotz erfolgter Sinusbodenelevation kann es notwendig werden, crestal oder lateral Knochen anzulagern. Handelt es sich um autologen Knochen, der mittels Knochenfalle gesammelt und anschließend zur Augmentation verwendet wird, kann die GOÄ-Nr. 2254 berechnet werden. Erfolgt auch eine Lagerbildung zur Aufnahme des Knochens, kommt die GOÄ-Nr. 2730 ebenfalls zur Abrechnung. Die Knochenfalle ist berechnungsfähig, das Auffangen des Knochens kann nur über den Steigerungsfaktor ausgeglichen werden. Außerdem ergibt sich auch wieder die Möglichkeit, das Nahtmaterial und das OP-Einmalset dem Patienten in Rechnung zu stellen. 

 

Zahn 

Anzahl 

GOZ 

GOÄ 

Leistungsbeschreibung 

Faktor 

Betrag 

 

 

2730 

Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes … 

2,3 

67,02 

 

 

2254 

Implantation von Knochen 

2,3 

99,07