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07.03.2014·Leserforum Umarbeitung implantatgetragener Prothese: Welche Leistungen sind berechenbar?

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Umarbeitung implantatgetragener Prothese: Welche Leistungen sind berechenbar?

| FRAGE: „Bei einer Prothese im Unterkiefer, Implantate 43 und 33, sollen die vorhandenen Kugelkopfanker gegen Prothesenmagneten von Straumann ausgetauscht werden. Es ist keine Modellgussbasis vorhanden, der Kiefer ist stark atrophiert. Die Maßnahmen sollen am Behandlungsstuhl erfolgen (Umarbeiten der Prothese usw.) Welche BEMA-, GOZ-, BEB- bzw. BEL-Leistungen kann man berechnen?“ |

 

Antwort: Da bereits eine Suprakonstruktion besteht, erhält der Kassenpatient den Festzuschuss 7.7 (41,85 Euro ohne Bonus, Stand Februar 2014). Dieser kann einmal je Prothese und Kiefer berechnet werden und umfasst mitunter Maßnahmen zur Wiederherstellung einer implantatgetragenen Prothese. Für Ihren Behandlungsfall ergeben sich folgende zahnärztliche und zahntechnische Abrechnungsmöglichkeiten:

 

GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
BEB-Nr.
Leistungsbeschreibung

2 x 2290

Entfernung Krone

2 x 5030

Brücken- oder Prothesenanker, je Pfeilerzahn oder Implantat

2 x 8884*

Herauslösen altes Verbindungselement aus ZE und Ausschleifen zur Matrizenaufnahme

2 x 6534*

Einarbeiten Steco-Magnetmatrize (inklusive Parallelisieren, Anrauen, Einpolymerisieren, Ausarbeiten)

2 x 5080

Verbindungselement

 

 

BEMA-Nr.
Leistungsbeschreibung
BEL II-Nr.
Leistungsbeschreibung

1 x 100ai

Wiederherstellung Prothese ohne Abformung

801-8

Grundeinheit für Instandsetzung einer implantatgestützten Prothese

 

Die Entfernung der Implantatkrone (hier: retentiver Kugelanker) wird nach GOZ berechnet. Laut Festzuschuss-Richtlinie Nr. 9 werden Begleitleistungen, die bei einer Regelversorgung anfallen, nach BEMA berechnet (gilt auch bei gleich- und andersartigen Versorgungen). Die Regelversorgung bei Ihrem Behandlungsfall ist jedoch eine Prothese, sodass die Entfernung eines Prothesenankers nach der GOZ-Nr. 2290 berechnet wird (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches).

 

Ein Prothesenanker auf Implantat stellt bei einer Totalprothese keine Regelversorgung dar. Nach Reinigung des Implantat-Innenraums wird der Steco-Magnet mit einem speziellen Eindrehwerkzeug mittels Ratsche mit Drehmomentaufsatz im Implantat befestigt. Für diese Eingliederung kommen zwei Gebührenziffern infrage:

 

  • Erstens die GOZ-Nr. 5030 (2,3-fach = 191,84 Euro). Die Leistungslegende lautet: „Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese, je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente.“ Der Gebührentext wurde im Zuge der GOZ-Novellierung um die Begriffe „Implantat“ sowie „oder anderer Verbindungselemente“ ergänzt. Eine detaillierte Beschreibung, welche Konstruktion auf Implantat als Brücken- oder Prothesenanker nach dieser Ziffer berechenbar ist, findet sich bis heute weder bei der Gebührenziffer noch im Kommentar der Bundeszahnärztekammer.

 

  • Zweitens ist hier die GOZ-Nr. 5000 (2,3-fach 131,43 Euro) vorstellbar. Die Leistungslegende lautet: „Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese, je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation).“ Anzumerken ist jedoch, dass es sich bei dem Steco-Magneten weder um eine Vollkrone handelt noch eine Tangentialpräparation erfolgt.

 

Anschließend wird der Prothesen-Magnet (Steco-Magnetmatrize) auf den Steco-Magnet im Mund platziert. Aus dem vorhandenen Zahnersatz wird die alte Kugelankermatrize herausgelöst und der relevante Prothesenbereich für die Aufnahme der neuen Matrize ausgeschliffen. Die Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB‘97) enthält dafür keine Leistungsziffer, daher kann die neue Ziffer zum Beispiel lauten: „8884 Herauslösen und Ausschleifen ZE zur Matrizenaufnahme“.

 

Die ausgeschliffene Prothese wird anprobiert, bevor die Einarbeitung der Steco-Magnetmatrizen im Mund des Patienten erfolgt. Diese Tätigkeit ist zahntechnischer Natur und muss in der BEB gleichfalls neu aufgenommen werden: 6534 Einarbeiten Steco-Magnetmatrize. Beide Leistungsnummern können von Ihnen frei gewählt und mit dem Leistungsinhalt definiert werden. Eine Kalkulation der beiden zahntechnischen Leistungen erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien durch den Praxisinhaber.

 

Nach Ausarbeitung der Prothese wird diese nach Desinfektion beim Patienten eingegliedert und die Passung kontrolliert. Es befinden sich jetzt neue Verbindungselemente im Zahnersatz, sodass die GOZ-Nr. 5080 je Implantat zum Tragen kommt. Begleitleistungen müssen fallbezogen ergänzt werden, wobei zu prüfen ist, ob diese nach dem BEMA oder der GOZ zu honorieren sind.

 

Ihr Patient weist einen atrophierten zahnlosen Kiefer (Ausnahmefall) nach der ZE-Richtlinie Nr. 36b (Ausnahmefall) auf. Zahnärztlicherseits wird die Umarbeitung ohne Abformung nach BEMA-Nr. 100ai berechnet.

 

In der Zahntechnik wird die Grundeinheit für die Instandsetzung der Prothese nach dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL II) – hier BEL-Nr. 801-8 – honoriert. Für den Ausnahmefall wurden im BEL II zum 1. April 2006 erstmals eigene Leistungsziffern integriert. Diese tragen im Gegensatz zu den regulären BEL-II-Ziffern eine „6“ oder „8“ an der vierten Zahlenstelle.