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07.04.2014·Leserforum Welche Leistungsinhalte umfasst die GOZ-Nr. 3100?

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Welche Leistungsinhalte umfasst die GOZ-Nr. 3100?

Frage: „Wir sind unsicher, wann eine Leistung nach der GOZ-Nr. 3100 berechnet werden kann. Um welche Art der Weichgewebsmobilisation handelt es sich und wo ist die Abgrenzung zu den Hautlappenplastiken nach der GOÄ zu finden?“

 

Antwort: Die Leistung nach der GOZ-Nr. 3100 stellt eine weichgewebschirurgische Maßnahme dar, die auch im Rahmen implantologischer Therapien berechenbar ist. In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitten K. der GOZ (Implantologische Leistungen), wurde im Rahmen der GOZ-Novellierung eine Änderung bezogen auf den Wundverschluss vorgenommen. Seit 1. Januar 2012 lautet der erste Satz „Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.“

 

Maßnahmen im Weichgewebe, die über eine reguläre Rücklagerung des Lappens hinausgehen, sind seitdem als selbstständige Maßnahme berechenbar. Ausnahme: Die GOZ-Nr. 9100 umfasst laut Leistungslegende bereits einen „Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung“, sodass die Nr. 3100 im gleichen OP-Gebiet und in der gleichen Sitzung nicht berechenbar ist.

 

Leistungsinhalt der Nr. 3100

Die Nr. 3100 kann für die „Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)“ abgerechnet werden. Die chirurgische Maßnahme im Weichgewebe ermöglicht einen spannungsfreien Wundverschluss und ist medizinisch notwendig, wenn eine standardmäßige Rücklagerung des Originallappens in sein ursprüngliches Wundbett nicht möglich ist. Nur wenn die Wundränder nach der OP ohne weitere Maßnahmen readaptiert werden können, handelt es sich um einen primären Wundverschluss, der Inhalt der chirurgischen Leistung ist.

 

Operative Arbeitsschritte

Bei der Periostschlitzung handelt es sich um eine partielle Inzisionstrennung der am Volllappen anhaftenden Knochenhaut (Periost) von der Unterseite her vertikal zur Zugrichtung. Diese Maßnahme allein erfüllt nicht den Inhalt der Nr. 3100, sondern schafft gegebenenfalls eine Grundvoraussetzung, um eine Lappenverlängerung und -verlagerung im Rahmen einer Schleimhautplastik vorzunehmen. Um die Plastik zu erbringen, muss die Verlagerung des Wundlappens oder eine spezielle Präparationstechnik zur Deckung des Wundgebiets erfolgen. Eine Dokumentation der Periostschlitzung und insbesondere Beschreibung der ausgeführten Plastik ist unbedingt vorzunehmen.

 

Neben einer Implantation nach GOZ-Nr. 9010 kann eine Periostschlitzung mit Schleimhautplastik erforderlich sein, wenn der geschlitzte Originallappen aufgrund der Verbreiterung des Wundgebiets nach Einbringen von Knochen (GOZ-Nr. 9090) nicht zur Deckung ausreicht.

 

Hautlappenplastik

Die Berechnung der genannten Therapie hat in der Vergangenheit bereits zu Erstattungsproblemen mit privaten Kostenträgern geführt (siehe dazu auch Beitrag PI 03/2013, Seiten 11 ff.). Nach den Vorgaben von § 6 Abs. 2 GOZ haben Zahnärzte – nach wie vor – Zugriff auf die Ziffer Ä2381 und Ä2382, wobei die Berechtigung zur Honorierung nach der Nr. Ä2381 aufgrund der Nr. 3100 in der GOZ kaum abgrenzbar ist. Der Ansatz der GOÄ-Nr. 2382 ist jedoch in den Fällen gerechtfertigt, wo aufgrund der Komplexität zum Beispiel ein Spaltlappen (Split Flap) als Rolllappen präpariert wird oder ein Schleimhautlappen gedreht, geschwenkt oder nach modernen Präparationsformen aufwendig gestaltet wird. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine einfache Schleimhautplastik nach Nr. 3100 (270 Punkte) oder nach Nr. Ä2381 (370 Punkte).

 

Im Kommentar der Bundeszahnärztekammer wird die Berechnung einer Hautlappenplastik ohne Analogie empfohlen. Aufgrund der „Haut“lappen-plastik empfehlen andere Kommentare die Analogie. Erst im Rahmen einer Novellierung der GOÄ ist eine klare Definition im Gebührentext der Begriff „Haut“ und „Schleimhaut“ möglicherweise zu erwarten. Fakt ist jedoch, dass das Bundesministerium den Zugriff auf diesen Abschnitt weiterhin gestattet und nicht wie bei der Knochenverpflanzung (Ä2253 bis Ä2255) beschränkt hat. Das zeigt, dass die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 zahnärztlicherseits berechenbar sind, auch wenn die Schleimhaut expressis verbis nicht benannt ist.

 

Medizinische Notwendigkeit einer Plastik

Seit der GOZ 2012 ist mit Einführung der Nr. 3100 bestätigt, dass Plastiken im Rahmen chirurgischer, parodontologischer und implantologischer Therapien medizinisch notwendig und als selbstständige Leistung neben anderen chirurgischen Leistungen berechenbar sind – es sei denn, ein Gebührentext negiert dies (siehe Hinweis zu Nr. 9100). Neben den Plastiken aus der GOZ und der GOÄ ist – befundabhängig – eventuell auch eine Vestibulumplastik als selbstständige Leistung ansatzfähig (PI Nr. 6/2013, S. 8 ff., und 7/2013, S. 11 ff.).

 

Wann ist Nr. 3100 nicht berechenbar?

Die Nr. 3100 hat folgenden Wortlaut: „Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung).“ Eine Periostschlitzung allein berechtigt nicht zum Ansatz der Nr. 3100, sie ist nur ein obligatorischer Leistungsinhalt. In der Leistungslegende wird eine „plastische“ Deckung gefordert. Der Begriff „Plastik“ kommt aus dem griechischen „plattein“ und bedeutet bilden, formen, verlagern, verbessern und wiederherstellen von Körperformen und sichtbar gestörten Körperfunktionen. Ortsgleiche Eingriffe ohne eine Verlagerung von Weichgewebe sind mit den Gebühren für die OP-Leistungen abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.

 

Laut Abrechnungsbestimmungen der Nr. 3100 ist diese für dasselbe OP-Gebiet nicht neben der Nr. 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle) berechnungsfähig. Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation) ist unter anderem auch die vollständige Schleimhautabdeckung, daher kann die Nr. 3100 – wie erwähnt – nicht neben der Nr. 9100 berechnet werden, wenn es sich um dasselbe OP-Gebiet handelt.