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07.04.2014·Leserforum Warum sollen Chipkarten bei Privatpatienten nicht eingelesen werden?

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Warum sollen Chipkarten bei Privatpatienten nicht eingelesen werden?

| FRAGE: „Wir suchen seit langem vergeblich nach dem Grund, warum die Krankenversichertenkarte eines Privatpatienten nicht eingelesen werden soll. Jeder weiß davon, aber niemand kann uns die genauen Hintergründe sagen.“ |

 

Antwort: Viele private Krankenversicherungen (PKVen) haben 1996 damit begonnen, eine computerlesbare Krankenversicherungskarte (KVK) für Privatpatienten herauszugeben. Bereits am 17. Januar 1996 hatte der Vorstand der Bundeszahnärztekammer die Einführung einer KVK für Privatpatienten verurteilt und sie aus datenschutzrechtlichen Erwägungen abgelehnt. Auch die einzelnen Zahnärztekammern forderten damals alle Zahnärzte auf, Computerprogramme, die das Einlesen der Chipkarte in den Zahnarztpraxen ermöglichen sollen, nicht zu installieren und keinesfalls die Karte anzunehmen. Der Grund:

 

Es bestehe weder eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Karte noch bringe sie Vorteile für den Patienten. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass damit die Grundlage für eine medizinische Datensammlung bei PKVen geschaffen wird. Die Chipkarte enthielt damals den Namen und die Adresse des Privatversicherten, das Geburtsdatum, seine Personennummer, die Katasternummer der Versicherung sowie das Gültigkeitsdatum. Der Versicherungstarif war in den meisten Fällen nicht erkennbar (Ausnahme: Basistarife).

 

Das Einlesen einer Krankenversichertenkarte kann zwar als Abschluss eines Behandlungsvertrages eingestuft werden, ist aber in Hinblick auf die Akzeptanz eines Versicherungstarifs zu verneinen. Ein Vertrag kann nicht zustande kommen, wenn die Tarifbedingungen im Moment des Einlesevorgangs gar nicht erkennbar sind. In diesem Sinne sind auch die §§ 133 (Auslegung einer Willenserklärung) und 157 BGB (Auslegung von Verträgen) zu beachten. Im Rahmen einer Privatversicherung besteht grundsätzlich eine Honorarforderung unmittelbar an den Versicherten und nicht an die PKV. Eine direkte Abrechnung mit der PKV kommt hier in der Regel nicht in Betracht.

 

Werden jedoch mit Einlesen der Karte die Tarifbestimmungen des Patienten angezeigt (zum Beispiel Basistarif), so muss der Patient vor Behandlungsbeginn über eventuelle Mehrkosten bei der Behandlung aufgeklärt werden und mittels Unterschrift bestätigen. Hier spielt nun auch das Patientenrechtegesetz (PRG) eine Rolle. Im § 630c Abs. 3 findet sich folgende Aussage:

 

„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“