Leserfrage: Die Entfernung von Exostosen – was ist berechenbar?
[?] Wie berechnet man die Entfernung von störenden Exostosen?
[!] Vor Novellierung der GOZ konnte diese Leistung nach der GOÄ-Nr. 2250 (2,3-fach 62,08 Euro) berechnet werden, was aufgrund der Zugriffsmöglichkeiten durch die GOZ im § 6 Abs. 2 für Zahnärzte seit 2012 nicht mehr möglich ist. In der GOZ findet sich keine geeignete Leistungsziffer. Daher ist die Entfernung von palatinal gelegenen Exostosen analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Da in erster Linie eine Analogziffer aus der GOZ zu wählen ist, können beispielsweise die GOZ-Nrn. 3230 (Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer – 2,3-fach 56,92 € ) oder 9140 (Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – 2,3-fach 84,08 €) analog dafür verwendet werden. Ob ein OP-Zuschlag angesetzt werden kann, ist nicht eindeutig, da es sich um Analogziffern und nicht reguläre GOZ-Ziffern handelt. Solange diese Thematik nicht geklärt ist, bleibt es in Ihrer Entscheidung, ob Sie neben der GOZ-Nr. 3230a den Zuschlag 0500 und neben der GOZ-Nr. 9140a den Zuschlag 0510 berechnen oder eine entsprechend höher bewerte Analogziffer auswählen.