Leserfrage: Unterfütterung von Interimsprothesen – wie kann man das berechnen?
[?] In der Einheilphase von Implantaten tragen unsere Patienten ihre Interimsprothese drei bis sechs Monate. In dieser Zeit unterfüttern wird diese teils mehrfach direkt in der Praxis. Wie kann man das berechnen?
[!] Eine vollständige Unterfütterung der Interimsprothese wird je Vorgang nach der GOZ-Nr. 5280 abgerechnet. Ein Festzuschuss wird bei Kassenpatienten nicht gewährt, da die Unterfütterung in der Implantat-Einheilphase erfolgt und es sich zudem um einen temporären Zahnersatz handelt. Neben dem Unterfütterungsmaterial ist das Ausarbeiten und Polieren nach einer direkten Unterfütterung z. B. nach der BEB-Nr. 8122, ansatzfähig. Das Honorar lässt sich bei aufwendigen Maßnahmen über den Steigerungsfaktor der Nr. 5280 GOZ definieren.