02.08.2017·Material- und Laborkosten Kann eine Vorauszahlung verlangt werden?
·Material- und Laborkosten
Kann eine Vorauszahlung verlangt werden?
| Nach § 10 GOZ wird der Vergütungsanspruch des Zahnarztes erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Verordnung (GOZ) entsprechende Rechnung nach Anlage 2 erteilt wurde. Die Frage, ob es rechtens ist, Vorauszahlungen zu verlangen, ist umstritten. |
Allerdings existiert ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 11.05.1995 (Az. 1 U 5547/94). Danach können die Laborkosten im Voraus verlangt werden. Das Gericht führte u. a. aus, dass der § 669 BGB (Vorschusspflicht) analog anzuwenden sei. Zur Begründung heißt es: „Bei einem auf die Erbringung zahnärztlicher Leistungen gerichteten Vertrag, der erhebliche Laborarbeiten erfordert, für die der Zahnarzt seinerseits in Vorlage treten muss, erscheint eine analoge Anwendung von § 669 BGB nicht unbillig und auch nicht durch § 10 … ausgeschlossen.“ Um eine Vorauszahlung von Materialkosten ging es in diesem Verfahren nicht. Dies kann aber gleichfalls nach § 10 GOZ als rechtens angesehen werden.
Es folgt das Muster einer Vereinbarung mit dem Privatpatienten, das Sie auf der PI-Website im Download-Bereich aufrufen und in der Praxis verwenden können.
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Zahlungsvereinbarung/Vorauszahlung Die Parteien dieser Vereinbarung haben einen Behandlungsvertrag geschlossen und vereinbaren in Abweichung von § 614 BGB und § 10 Abs. 1 GOZ eine Vorauszahlung. Die Zahnärztin/der Zahnarzt bzw. die/der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg/-in verauslagt insbesondere die Material- und Laborkosten für den implantologischen Eingriff. Der Patient erklärt sich bereit, zu diesen Kosten eine Vorauszahlung zu leisten.
Die Vorauszahlung in Höhe von ___________________ist bis zum _______________auf das Praxiskonto bei
Bank: _______________________________________________________________________________________
IBAN: _______________________________________________________________________________________
zu überweisen.
Eine Vorauszahlung ist unabhängig von etwaigen Erstattungsleistungen durch private Krankenversicherungen. Diese Vereinbarung entbindet die Zahnärztin/den Zahnarzt bzw. die/den Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg/-in nicht, nach Abschluss der Behandlung eine Rechnung nach § 10 GOZ zu erstellen.
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