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21.12.2015·Materialkosten Was ist bei der Materialkostenberechnung zu beachten, damit kein Geld verschenkt wird?

·Materialkosten

Was ist bei der Materialkostenberechnung zu beachten, damit kein Geld verschenkt wird?

| Die korrekte Berechnung der Materialkosten bereitet in vielen Zahnarztpraxen Probleme. Etliche Fragen sind zu klären, wie zum Beispiel: Welche Materialkosten sind berechenbar, welche nicht? Wie kann ich den korrekten Materialpreis ermitteln? Was muss ich beachten, damit ich die Materialkosten formell richtig abrechne? |

Grundsätzliches zur Abrechnung von Materialkosten

Die Materialberechnung regelt grundsätzlich § 4 Abs. 3 GOZ, in dem es heißt: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist …“ Dies bedeutet konkret: Die Gebührensätze der GOZ enthalten regelmäßig auch die Kosten für die typischerweise mit der Leistung verbrauchten Materialien.

Zumutbarkeitsgrenze als Besonderheit

Eine Besonderheit bildet die Zumutbarkeitsgrenze. Sie erlaubt die Berechnung von Materialien, wenn die Anschaffungskosten bereits einen Großteil der zahnärztlichen Gebühr aufzehren. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 (Az. III ZR 264/03, Abruf-Nr. 041619 unter pi.iww.de) entschieden. Bei der Analogabrechnung müssen die Gebühren individuell kalkuliert werden. Es empfiehlt sich, das Material in die Kalkulation der GOZ einzurechnen.

Die Abrechnung muss auch formal korrekt sein. Dies ist im § 10 Abs. 2 S. 6 GOZ geregelt: „… bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.“

Die Kalkulation der berechnungsfähigen Auslagen

Jede Praxis sollte regelmäßig die tatsächlichen Kosten der verwendeten Materialien errechnen. Um hierbei eine exakte Berechnung aufstellen zu können, ist es immer hilfreich, die Rechnung des jeweiligen Lieferanten bzw. Dentaldepots hinzuzunehmen, um sichergehen zu können, ob das Material mit 7 oder 19 Prozent besteuert wird. In der Regel ändern sich die Herstellerpreise jeweils erneut zum Jahreswechsel, sodass hier eine regelmäßige Neuberechnung erforderlich ist. Bei der Berechnung wird wie folgt vorgegangen:

 

Nettopreis des Materials (laut Rechnung des Herstellers)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7 oder 19 Prozent)

= Materialkostenselbstpreis (einschließlich Verschnitt)

 

 

Die Berechnung von Lager- und Gestehungskosten ist im GKV-Bereich wie auch im GOZ-Bereich nicht erlaubt. Es kann ausschließlich der Selbstkostenpreis des jeweiligen Materials berechnet werden.

 

Im folgenden Beispiel ist eine Berechnung eines C-Silikonabdrucks mit „Sta seal f“ aufgeführt. Die Beispielsrechnung ist nicht verbindlich und dient nur zur Verdeutlichung. Eine Packung enthält drei Spritzen je 80 ml und kostet netto 43,35 Euro. Im Durchschnitt reicht diese Packung für 10 Abformungen.

 

Nettopreis

43,35 Euro

zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer

8,24 Euro

Zwischensumme

51,59 Euro

Daraus könnten bei einem Verbrauch von 20 ml Silikon je Abdruck 12 Abformungen genommen werden. Da durch den Verschnitt allerdings nur 10 Abformungen möglich sind, wird der entstandene Verschnitt mit in den Gesamtpreis der jeweiligen tatsächlich resultierenden Abformungen eingerechnet.

Selbstkosten je Abdruck

5,16 Euro

 

Vor allem bei den besonders kostenintensiven Abformmaterialien wie zum Beispiel Impregum sind Materialkosten von 15 bis 20 Euro je Abdruck realistisch. Bei Materialien, die durch eine spezielle Kartusche appliziert werden, ist der Verschnitt oft sehr hoch. Hier muss besonders darauf geachtet werden, dass der Verschnitt, der in der Kanüle bleibt, mitberechnet wird.

Fallbeispiele zur Abrechnung von Materialkosten

Nachfolgend haben wir einige Beispiele erstellt. Die Abrechnung wird jeweils in den Praxishinweisen erläutert.

 

Zahn
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag
Anzahl
Material

16

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,3

7,76 Euro

1

Anästhetikum

Praxishinweis | Es werden die tatsächlichen Kosten für das Anästhetikum der Infiltrationsanästhesie berechnet, nicht jedoch die Kosten für die Spritze und Kanüle.

 

Zahn
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag
Anzahl
Material

26

2195

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift oder Ähnliches zur Aufnahme einer Krone

2,3

38,81 Euro

1

Schraube, Stift,

Verankerungs-element

Praxishinweis | Bei adhäsiver Befestigung kommt zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 zum Ansatz.

 

Zahn
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag
Anzahl
Material

13-23

2290

Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches

2,3

139,68 Euro

6

Abformmaterial, zahntechnische Leistungen im Sinne des § 9 der GOZ

Praxishinweis | Der Einfachsatz der GOZ-Nr. 2290 entspricht 10,12 Euro. Diamentierte Kronentrenner kosten in der Regel ca. 15 Euro, dies ist also mehr als der Einfachsatz der GOZ-Gebühr und fällt damit unter die Zumutbarkeitsgrenze (zumal der Kronentrenner nach der Anwendung von sechs Zähnen stumpf und verbraucht sein sollte).

 

Zahn
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag
Anzahl
Material

15

3000

Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats

2,3

9,05 Euro

1

Praxishinweis | Wird genäht, ist das atraumatische Nahtmaterial bei Extraktionen immer zusätzlich abrechenbar!

 

Zahn
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag
Anzahl
Material

45

4110

Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

2,3

23,28 Euro

1

Knochenersatz-Material, atraumatisches Nahtmaterial, Proteine,Einmalknochenschaber bzw. -kollektor

Praxishinweis | Häufig erfolgt die Leistung im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 4138 (Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat), wo auch noch einmal die Materialkosten für die Membran anfallen.

 

Zahn
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag
Anzahl
Material

43-33

7070

Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

2,3

58,20 Euro

5

Kunststoff

Praxishinweis | Der Einfachsatz der GOZ-Nr. 7070 entspricht 5,06 Euro. Kunststoff ist in der Regel sehr teuer und fällt in der Regel unter die Zumutbarkeitsgrenze.

 

Zahn
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag
Anzahl
Material

16, 26,

36, 46

8090

Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung

2,3

129,36 Euro

4

Kunststoff

Praxishinweis | Unter die Zumutbarkeitsgrenze nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 fallen ggf. die zum diagnostischen Aufbau von Funktionsflächen notwendigen Materialien wie hochwertige Kunststoffe etc.

 

Zahn
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag
Anzahl
Material

11

9010

Implantatinsertion, je Implantat

2,3

199,86 Euro

1

Implantat, Implantatteile, Einmalbohrer

Praxishinweis | Die Implantate und Implantatteile haben unterschiedliche Mehrwertsteuersätze. Dies muss bei der Einzelpreisfindung unbedingt beachtet werden!

 

Zahn
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Betrag
Anzahl
Material

11

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2,3

348,49 Euro

1

Knochenersatzmaterial, atraumatisches Nahtmaterial,

Membran,Fixierelemente

Membran

Praxishinweis | Dies ist auch getrennt – vorbereitend oder begleitend zur Implantationssitzung – abrechenbar.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beachten Sie zu dieser Thematik auch den Beitrag „Sind Kollagenkegel berechen- und rezeptierbar?“ in PI 10/2015, Seite 6.