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30.09.2019·Mehrwertsteuer Praxismaterial auf dem Praxislaborbeleg: Was ist zu beachten?

·Mehrwertsteuer

Praxismaterial auf dem Praxislaborbeleg: Was ist zu beachten?

| Wie verhält es sich mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer in einer Praxis mit einem umsatzsteuerpflichtigen Eigenlabor, wenn die Praxismaterialien auf der Praxislaborrechnung erfasst werden? Für die Beantwortung dieser Frage ist die Unterscheidung nach zahntechnischen und zahnärztlichen Materialien von entscheidender Bedeutung. |

 

Umsatzsteuerpflichtiges Praxislabor

In einem umsatzsteuerpflichtigen Praxislabor werden auf der Patientenrechnung alle zahntechnischen Leistungen, Fertigteile und Legierungen mit 7 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen. Grundlage dafür sind die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 Punkt 6 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach sich die Umsatzsteuer auf 7 Prozent für Umsätze aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte (= Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten) ermäßigt.

 

Wenn im Falle einer Umsatzsteuerpflicht auf einem Praxislaborbeleg auch Praxismaterialien aufgeführt werden, so dürfen diese nur mit dem Bruttobetrag behaftet werden ‒ und nicht auch noch zusätzlich mit 7 Prozent Umsatzsteuer wie bei den zahntechnischen Leistungen und Materialien. Praxismaterialien unterliegen in der Regel nicht der Umsatzsteuer, da diese zur umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlung gehören. In derartigen Fällen werden die Praxismaterialien mit dem Bruttobetrag an den Patienten berechnet.

 

  • Beispiel zum Ausweis von Praxismaterial

Ein Abdruckpfosten für ein Implantat wird auf dem Praxislaborbeleg erfasst. Der Nettoeinkaufswert beträgt 39 Euro. Dieser Artikel ist auf der Herstellerrechnung mit 19 Prozent Mehrwertsteuer ausgewiesen. Mithilfe des Taschenrechners oder anderer Hilfsmittel wird der Bruttobetrag ermittelt: 39 Euro (netto) zzgl. 19 Prozent USt = 46,41 Euro (brutto).

 

Dieser Betrag wird dem Patienten in Rechnung gestellt. Dabei ist nach § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ Art, Menge und Preis (Bruttopreis) der berechenbaren Materialien zu erfassen, in diesem Beispiel also: 1 Abdruckpfosten 46,41 Euro.

 

Steuerbefreiung

Heilbehandlungen sind von der Mehrwertsteuer befreit (§ 4 Nr. 14a Satz 1 UStG). Der Abformpfosten gehört zur steuerbefreiten zahnärztlichen Heilbehandlung. Daher kann die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent auf der Herstellerrechnung auch nicht als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Somit bezahlt der Patient bzw. Zahlungspflichtige den Bruttopreis. Einfach ausgedrückt: Der Abformpfosten wird dem Patienten genau mit dem Preis in Rechnung gestellt, den der Zahnarzt an den Lieferanten bezahlt. In dem obigen Beispiel sind das die 46,41 Euro.