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03.09.2019·Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie MKG: Besteht ein Wahlrecht bei Anwendung der Gebührenordnungen?

·Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie

MKG: Besteht ein Wahlrecht bei Anwendung der Gebührenordnungen?

| Hat ein MKG-Chirurg bei der Honorarberechnung ein Wahlrecht, nach welcher Gebührenordnung zahnärztliche Leistungen zu berechnen sind? Können im Rahmen einer Implantation die Anästhesien und die Wundversorgungen nach der GOÄ honoriert werden, wenn eine Approbation als Zahnarzt und Arzt (Doppelapprobation) besteht? PI beantwortet diese Fragen und nennt die rechtlichen Grundlagen. |

 

Grundsatz der Trennung zwischen dem Arzt- und dem Zahnarztberuf

Es gilt der Grundsatz der Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und des Zahnarztes. Somit sind die beruflichen Leistungen auf Grundlage verschiedener Gebührenordnungen zu berechnen. Der Vergütungsanspruch eines Zahnarztes für private Behandlungen beruht in erster Linie auf der GOZ, Ärzte berechnen private berufliche Leistungen in der Regel nach der GOÄ. Es kommt oft vor, dass MKG-Chirurgen aufgrund der ärztlichen Approbation davon ausgehen, dass sie beide Gebührenordnungen ‒ GOZ und GOÄ ‒ ohne Einschränkung verwenden können.

 

Im § 6 Abs. 1 GOÄ ist jedoch seit vielen Jahren festgelegt, dass MKG-Chirurgen private zahnärztliche Leistungen, die in der GOZ existieren, nach der GOZ berechnen müssen. Dort heißt es: „Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen … aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“ Die tatsächliche Leistungserbringung ist also maßgeblich ‒ es gibt keine Wahlfreiheit.

 

Beratungsforum hat Vorrang der GOZ-Abrechnung bestätigt

Das von Bundeszahnärztekammer, Beihilfeträger und PKV-Verband im Jahr 2013 errichtete Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, das sich der partnerschaftlichen und konsensualen Klärung von vor allem gebührenrechtlichen Auslegungsfragen nach Inkrafttreten der GOZ-Novelle 2012 widmet, hat den Vorrang der GOZ für MKG-Chirurgen mit der Verabschiedung des 25. Beschlusses ‒ fast wortgleich mit § 6 Abs. 1 GOÄ ‒ bestätigt:

 

  • 25. Beschluss des GOZ-Beratungsforums im Wortlaut

„Erbringen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht insoweit nicht.“

 

Begleitleistungen im Rahmen einer Implantation sind von MKG-Chirurgen nach der GOZ zu erbringen, wenn diese dort abgebildet sind, z. B. Anästhesien, Wundkontrollen, Nachbehandlungen und Wundrevisionen.